AW: Theme-X aus und vorbei ?
Ich habe es an anderer Stelle schon einmal geschrieben aber wiederhole mich zum Schutz der Verbraucher gerne noch einmal.
Wie bereits hier im Forum geschrieben, ist der Vertragspartner eines Käufers der Verkäufer. Sprich, Verweise auf den Produzenten, Hersteller oder die Sendeanstalt sind hinlänglich und unzulässig. Es kann zeitverkürzend sein für den Käufer sich direkt dorthin zu wenden, er kann es aber jederzeit ablehnen und den direkten Vertragspartner (Verkäufer) in die Pflicht nehmen.
Nun zum eigentlichen Problem: Das im Vorraus bezahlen von Leistungen die nicht (vollständig) erbracht werden. Selbstverständlich ist ein Verkäufer nicht für eine Sendeanstalt verantwortlich und kann deshalb auch nicht dessen Sendebetrieb garantieren. Dennoch verkauft er ein Produkt mit einer unmissverständlichen Werbung, zum Beispiel: 1 Jahr Theme-X für 59,90 Euro. Hinweise, dass keine Garantie hierfür gegeben werden kann sind zwar korrekt, ersetzen aber keinen Gewährleistungsanspruch des Käufers. Wer ein Produkt mit einem Jahr bewirbt kann auch bis zum Ablauf dieses einen Jahres in die Pflicht genommen werden. Ersatzangebote nach Abschaltung eines Senders sind Kulanz und ersetzen nicht den Gewährleistungsanspruch des Kunden. Sollte demnach ein Kunde ein entsprechendes Angebot, zu einem anderen Anbieter gegen entsprechenden Aufpreis zu wechseln, ablehnen, ist der Verkäufer verpflichtet, den finanziellen Schaden des Kunden (bezahlte aber nicht nutzbare Empfangszeit) ersetzen. In der Regel weißen die Händler jegliche Ansprüche gegen ihre Person zurück da sie sich über ihre Verpflichtung selbst nicht im klaren sind. Hierbei hilft bei hartnäckigem Vorgehen nur noch der juristische Pfad.
Etwas kritischer wird es, wenn die Sendeanstalt inzwischen Insolvenz angemeldet hat. Selbstverständlich kann dem Händler hierfür nicht die volle Kostenübernahme aufgehalst werden, schließlich ist es nicht sein Verschulden und es war auch (im Regelfall) nicht absehbar. Bei einem solchen Fall muss entsprechend neu verhandelt werden. Eine Einigung, die Kosten des entstandenen Schadens zu teilen, dürfte als fair und machbar betrachtet werden. Händler die sämtliche Kostenübernahme ablehnen kann man entsprechend vor den Kadi zerren. Eine zuständige, juristische Anstalt wird mit höchster Wahrscheinlichkeit ebenfalls eine Kostenteilung vorschlagen. Frei nach dem Motto:"Der Händler kassiert, das Risiko trägt der Käufer" (vereinfacht auf diesen Fall ausgedrückt) ist in Deutschland gottseidank aufgrund entsprechenden Verbraucherschützenden Paragraphen (u.a. auch im BGB) juristisch nicht zulässig.
Sollten Händler demnach Smartcards von zwielichtigen Betreibern anbieten, müssen Sie sich im klaren sein, dass sie nicht nur abkassieren können. Sollte es Probleme mit dem Empfang oder der Ausstrahlung geben, sind auch sie u.U. die angeschmierten, die dafür gerade zu stehen haben. Nur kassieren ohne Risiko geht nunmal nicht.
Letzten Endes bleibt als Fazit zu sagen: Ein Verkäufer hat dem Käufer beim Ausfall seiner bezahlten Leistung ein Alternativangebot zu machen. Dieses Angebot muss in der Regel kostenfrei für den Endverbraucher sein. Verrechnungsangebote sind zwar zulässig aber eben nicht ausreichend. Man kann es jederzeit ablehnen und auf die Erstattung des Restbetrages beharren.
Manchmal kann es sein, dass solche Vorfälle ein Unternehmen enorm in der Finanzstruktur treffen und schwächen. Hierfür erhält der Verkäufer aber auch entsprechende Margen und verkauft i.d.R. nicht zum Einkaufspreis. Wer verdienen will muss auch mit Risiken leben. Obendrein sind so manche Unternehmen gegen (verschuldete und unverschuldete) Regressansprüche versichert, damit ein fortlaufendes gewerbetreiben möglich ist.
Lasst euch also nicht verarschen und besteht auf euer Recht. Sollte eine Smartcard trotz Vorauszahlung für einen längeren Zeitraum abgeschaltet sein, kontaktiert den Verkäufer und verlangt (zumindest anteilig) euer Geld zurück. In der Regel wird dies abgelehnt. Seid euch aber sicher dass ihr beim bestreiten des zivilrechtlichen Weges zumindest einen Teil zurück bekommt. Interessant ist hierbei auch, dass man durch Anwaltskosten zwar in Vorleistung treten muss, bei positivem Verfahrensverlauf diese Kosten jedoch die Gegenseite übernehmen muss. Sollte also ein Händler entsprechend einmal vor den Kadi gezerrt und mit Erfolg abgeurteilt worden sein, wird er sich zukünftig nicht mehr so störrisch zeigen bei den Gewährleistungsansprüchen seiner Kunden.
In diesem Sinne: Nehmt euer Recht in Anspruch!