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Studium

Fluchtversuch

Newbie
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27. Dezember 2012
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Hallo, bin seit 4 jahren krnak und dadurch auch ins ALG II gekommen, habe eine Antrag auf Erwerbsminderungsrente am laufen, geht mittlerweile über das Soialgericht.
Da ich aber nicht in der Lage bin Vollzeit zu arbeiten und daher nicht vermittelbar bin, würde mich interessierne ob ich ein Studium, oder besser gesgat ein Fernstudium aufnehmen darf? Und wer die Kosten übernehmen würde? Bin gerade 42 Jahre jung, und das kann ja noch nicht alles gewesen sein.
Gibt es irgenwelche Anlaufstellen für diese fragen?
 
AW: Studium

Ein Fernstudium kannst Du trotz Erwerbsminderungsrente aufnehmen.

Die gesetzlichen Regelungen der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Erwerbsminderungsrente beziehen sich nur auf die bestehende bzw. teilweise oder vollständige beeinträchtigte Erwerbsfähigkeit (vgl. § 43 SGB VI), die festgestellt ist. Ein Studium ist in diesem Sinn nicht mit einer Erwerbstätigkeit gleichzusetzen.

Das Deutsche Studentenwerk meint weiterhin dazu:

Studieren mit Erwerbsminderungsrente

Ein Studium kann grundsätzlich auch bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente erfolgen. Vor einer Studienaufnahme sollten Voraussetzungen und Konsequenzen einer Studienaufnahme allerdings genau geprüft werden.

Studieninteressierte und Studierende müssen ihre Immatrikulation oder den Studienabschluss dem Rentenversicherungsträger während des Rentenbezuges nicht melden.

Wichtig: Durch den Erwerb eines neuen beruflichen Abschlusses – wie ihn auch ein Hochschulabschluss darstellt – können sich neue Ansatzpunkte für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Rentenbezieher ergeben und die Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI beeinflussen. Es ist außerdem damit zu rechnen, dass aufgrund der nicht vorhandenen Erwerbsfähigkeit Leistungen der Eingliederungshilfe zum Besuch einer Hochschule nicht zur Verfügung stehen.

Wichtig: Für Studieninteressierte, die zusätzlich zur Erwerbsminderungsrente auf Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung (SGB XII) angewiesen sind, gilt die Ausschlussklausel für Studierende (§ 22 Abs. 1 SGB XII). Eine Studienaufnahme ist in der Regel nicht möglich.

Um Ansprüche nicht zu gefährden, sollten Studieninteressierte sich mit den zuständigen Stellen vorab besprechen.

Gruß

Fisher
 
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