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PC & Internet Streit um IP-Adressen: Klage gegen Bundesrepublik vor dem BGH

Der Bundesgerichtshof muss das letzte Wort in einem langjährigen Rechtsstreit sprechen. Dabei geht es um die Speicherung von Daten beim Besuch von Webseiten des Bundes. Der Kläger sieht darin das Recht auf anonyme Internet-Nutzung verletzt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verhandelt am heutigen Dienstag über die Klage eines Kieler Landtagsabgeordneten der Piratenpartei gegen die Bundesrepublik Deutschland. Patrick Breyer wirft dem Bundesinnenministerium und anderen Bundesbehörden vor, mit der Speicherung von Daten bei Aufrufen ihrer Web-Angebote gegen das Telemediengesetz (TMG) zu verstoßen.

Konkret geht es um die IP-Adresse der Besucher von Webseiten des Bundes. Anbieter von Internetdiensten dürfen personenbezogene Daten laut Telemediengesetz nur mit Einwilligung des Nutzers oder zur Abrechnung des Dienstes verwenden. Mit der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom Januar 2013, die eine Teilniederlage für Breyer darstellte, waren beide Seiten in dem Rechtsstreit unzufrieden und legten Revision beim Bundesgerichtshof ein. Das Landgericht hatte entschieden, dass die IP-Adresse lediglich dann personenbezogen sei, wenn der Nutzer beispielsweise auch Name oder E-Mail-Adresse auf der Webseite angebe. Wenn nicht, dürfe die IP-Adresse gespeichert werden.

"Das wird sicherlich eine Grundsatzentscheidung", erwartet Breyer nun im Vorfeld der BGH-Entscheidung. "Denn von diesem Personenbezug der IP-Adresse hängt ganz viel ab im Internetrecht." "Der Staat hat Zugriff auf diese Daten und kann sie ganz leicht bestimmten Personen zuordnen", betont Breyer. Wenn dann beispielsweise jemand die Web-Informationen des Bundesamts für gesundheitliche Aufklärung über Alkohol- oder Drogenmissbrauch aufrufe, seien das einfach Information, die nicht gespeichert werden dürften.

"Mit meiner Klage fordere ich das Recht der Generation Internet ein, uns im Netz ebenso unbeobachtet und unbefangen informieren zu können, wie es unsere Eltern aus Zeitung, Radio oder Büchern konnten", erklärte Breyer am Tag vor der BGH-Verhandlung.

Quelle:heise


Streit um Speicherung von IP-Adressen könnte vor dem EuGH landen


Nach langjährigen juristischen Auseinandersetzungen könnte der Streit um die Speicherung von IP-Adressen durch deutsche Bundesbehörden und Ministerien vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) landen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Entscheidung zur Speicherung von IP-Adressen verschoben und für den 28. Oktober anberaumt (Az. VI ZR 135/13). Ursprünglich hatten die Karlsruher Richter noch am heutigen Dienstag verkünden wollen. Der Vorsitzende Richter Gregor Galke deutete in der Verhandlung an, bestimmte Rechtsfragen möglicherweise erst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Die Richter am EuGH müssten die Fragen dann nach europäischem Recht bewerten.

Bei dem Rechtsstreit geht es um eine Klage des Kieler Datenschutzaktivisten Patrick Breyer gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Schleswig-Holsteinische Landtagsabgeordnete der Piratenpartei will dem Bund verbieten lassen, IP-Adressen von Besuchern von Websites des Bundes über die Dauer der Nutzung hinaus speichern zu dürfen. Breyer sieht darin einen Verstoß gegen das Telemediengesetz (TMG). Danach dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung des Nutzers oder zur Abrechnung etwa von Internetdiensten verwendet werden. Automatische Speicherung ohne Anlass ist hingegen nicht erlaubt.

Personenbezogene Daten?
Strittig war heute zwischen den Parteien allerdings die Frage, ob IP-Adressen überhaupt per se personenbezogene Daten sind: Solange beim Besuch einer Website keine Personalien und kein Klarname angegeben werden, kann der auf die Website zugreifende Computer nicht automatisch, sondern erst mit Hilfe des Anbieters des Internetzugangs ermittelt werden. Denn nur dieser kann die IP-Adresse dem Anschlussinhaber zuordnen.

Der EuGH könnte nun beispielsweise klarstellen, dass die IP-Adresse nicht über die Dauer der Nutzung hinaus gespeichert werden dürfe, sagte Kläger Breyer. "Dann wäre ich schon mal sehr zufrieden." Eine solche Entscheidung hätte dann nach seinen Worten auch weitreichende Folgen etwa für Anbieter wie Google oder Amazon: "Sie müssten ihre Nutzungsströme anonymisieren und hätten keine Möglichkeit mehr, das Verhalten ihrer Nutzer so umfassend zu analysieren, wie sie es jetzt tun."

Einen Erfolg hatte Breyer zuvor bereits gegen das Bundesjustizministerium erzielt, dem das Landgericht Berlin diese Praxis untersagt hatte. Das Ministerium hatte ursprünglich argumentiert, dass die IP-Adresse allein nicht ausreiche, um eine Person zu identifizieren. Ähnlich äußerte sich am Dienstag die Anwältin des Bundes, Cornelie von Gierke. Die IP-Adresse allein gebe keinen Hinweis auf eine natürliche Person. Die bestehenden Gesetze reichten ohnehin aus, um eine unberechtigte Identifizierung von Surfern im Netz zu verhindern.

Quelle: heise
 
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