Die Herstellergarantie für Schweizer Offiziersmesser beschäftigt seit mehreren Jahren die Justiz bis hoch zum EuGH. Nun wurde am BGH weiterverhandelt.
Händler von Taschenmessern müssen im Internet voraussichtlich keine umfassenden Angaben zur Herstellergarantie machen. Entscheidend ist, ob der Unternehmer die Herstellergarantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Bei einer Verhandlung am Bundesgerichtshof (BGH) heute in Karlsruhe zeichnete sich ab, dass der erste Zivilsenat einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) folgen wird. Wann genau der BGH seine Entscheidung verkündet, war zunächst unklar. (Az. I ZR 241/19)
Streit um Schweizer Offiziersmesser
Der Bundesgerichtshof muss sich mit der Wichtigkeit von Garantieinformationen befassen.
Foto: Picture Alliance/dpa
In dem Fall hat ein Verkäufer von Schweizer Offiziersmessern einen Konkurrenten verklagt, weil er dessen Informationen zur Garantie für unzureichend hielt. Der Händler hatte auf eine Produktinformation des Herstellers verlinkt, ohne genauere Angaben zu der darin enthaltenen Garantie zu machen. 2018 hatte der Kläger mit seiner Forderung nach Unterlassung vor dem Landgericht Bochum verloren und in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm ein Jahr später gewonnen. Der BGH schaltete nach einer ersten Verhandlung des Falls den EuGH ein.
EuGH: Information nur bei berechtigtem Interesse
Dieser entschied vor wenigen Monaten, dass eine Informationspflicht nur besteht, wenn Kunden im Hinblick auf ihre Entscheidung über einen Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse daran haben, vom Unternehmer Informationen über die Herstellergarantie zu erhalten. Das sei vor allem dann der Fall, wenn die Herstellergarantie ein zentrales Verkaufs- oder Werbeargument sei. Für den konkreten Sachverhalt befand der EuGH zugleich, dass es hier nicht so sei - die Garantie werde in dem Angebot des Unternehmens nur beiläufig erwähnt.
Die Anwälte beider Seiten folgten heute vor dem BGH der Argumentation aus Luxemburg. Auch wenn das bedeute, dass der Verbraucherschutz gerade bei jenen Verbrauchern zu kurz komme, die sich intensiv informieren wollen, sagte Rechtsanwalt Axel Rinkler gegenüber dpa.
Quelle; teltarif
Händler von Taschenmessern müssen im Internet voraussichtlich keine umfassenden Angaben zur Herstellergarantie machen. Entscheidend ist, ob der Unternehmer die Herstellergarantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Bei einer Verhandlung am Bundesgerichtshof (BGH) heute in Karlsruhe zeichnete sich ab, dass der erste Zivilsenat einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) folgen wird. Wann genau der BGH seine Entscheidung verkündet, war zunächst unklar. (Az. I ZR 241/19)
Streit um Schweizer Offiziersmesser
Du musst Regestriert sein, um das angehängte Bild zusehen.
Der Bundesgerichtshof muss sich mit der Wichtigkeit von Garantieinformationen befassen.
Foto: Picture Alliance/dpa
In dem Fall hat ein Verkäufer von Schweizer Offiziersmessern einen Konkurrenten verklagt, weil er dessen Informationen zur Garantie für unzureichend hielt. Der Händler hatte auf eine Produktinformation des Herstellers verlinkt, ohne genauere Angaben zu der darin enthaltenen Garantie zu machen. 2018 hatte der Kläger mit seiner Forderung nach Unterlassung vor dem Landgericht Bochum verloren und in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm ein Jahr später gewonnen. Der BGH schaltete nach einer ersten Verhandlung des Falls den EuGH ein.
EuGH: Information nur bei berechtigtem Interesse
Dieser entschied vor wenigen Monaten, dass eine Informationspflicht nur besteht, wenn Kunden im Hinblick auf ihre Entscheidung über einen Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse daran haben, vom Unternehmer Informationen über die Herstellergarantie zu erhalten. Das sei vor allem dann der Fall, wenn die Herstellergarantie ein zentrales Verkaufs- oder Werbeargument sei. Für den konkreten Sachverhalt befand der EuGH zugleich, dass es hier nicht so sei - die Garantie werde in dem Angebot des Unternehmens nur beiläufig erwähnt.
Die Anwälte beider Seiten folgten heute vor dem BGH der Argumentation aus Luxemburg. Auch wenn das bedeute, dass der Verbraucherschutz gerade bei jenen Verbrauchern zu kurz komme, die sich intensiv informieren wollen, sagte Rechtsanwalt Axel Rinkler gegenüber dpa.
Quelle; teltarif