Laut Gerichtsurteil darf Apple in der Schweiz ein Apfel-Bild nun doch als Marke eintragen. Das allerletzte Wort ist möglicherweise aber noch nicht gesprochen.
Weltweit lässt sich der US-Technologiekonzern Apple Bilder von gewöhnlichen Äpfeln als geschützte Marke eintragen.
(Bild: THINK A/Shutterstock.com)
Der Markenschutz betrifft Ton-, Video- und Filmaufnahmen. Nur wenige Länder haben dem Verlangen Apples bislang standgehalten. Nun ist der Tech-Gigant offenbar auch in der Schweiz – großteils – erfolgreich. Wie am Donnerstag bekannt wurde, entschied das Schweizer Bundesverwaltungsgericht (BVGer), dass die Abbildung eines Apfels auch in der Schweiz als Marke eingetragen werden kann.
Langwieriges Hin und Her
Seit 2017 bereits streitet Apple dort um die Eintragung eines Apfels als geschützte Marke. Mehrmals und mit einigem langwierigen Hin und Her verweigerte das Schweizerische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) der Apple Inc. seitdem die Eintragung des Bildes als Marke für Audio und Video. Zuvorderst war das IGE der Ansicht, dass die "naturgetreue Abbildung eines Apfels" zum Gemeingut gehöre.
Das Bild eines handelsüblichen Apfels in schwarz-weiß.
(Bild: Bundesverwaltungsgericht Schweiz)
Apple hatte als zu schützende Bildmarke nicht seinen stilisierten, angebissenen Apfel eingereicht, sondern das Bild eines handelsüblichen Apfels in schwarz-weiß. Der Bildmarke fehle es dadurch an der notwendigen Unterscheidungskraft, argumentierte die Markenschutzbehörde.
Bild eines gewöhnlichen Apfels
Auch würden Konsumenten im Bild eines gewöhnlichen Apfels keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen, so das IGE, sondern einen bildlichen Hinweis auf den Inhalt der entsprechenden Waren. Für die Verbraucher stelle das Zeichen also Gemeingut dar und könne daher nicht zum Markenschutz zugelassen werden. Apple legte Widerspruch ein, das IGE billigte schließlich im Herbst 2022 den Antrag von Apple teilweise, befand aber, dass Apple nur für einige Darstellungen Rechte haben könne.
Ein Bild der Apfelsorte "Granny Smith" wurde ursprünglich von dem Beatles-Label Apple Records verwendet, der Tech-Konzern Apple erwarb aber vor Jahren die Nutzungsrechte der Marke "Apple" von der Plattenfirma Apple Corps Ltd. Apples Justitiare zogen daraufhin vor das Schweizer Bundesverwaltungsgericht (BVGer) in St. Gallen, wo sie die Entscheidung des IGE anfochten.
Naturgetreues Apfel-Bild als "künstlerische Darstellung" – in sämtlichen Farben
In einer mündlichen Verhandlung am BVGer im April 2023 argumentierte Apple erneut, dass das eingereichte Apfel-Bild eine "künstlerische Darstellung" sei, so wie es auch in den USA als Marke eingetragen ist und der Tech-Konzern sich diese Darstellung auch in der Schweiz markenrechtlich schützen lassen wolle – und zwar nicht nur in der eingereichten Farbe, sondern in sämtlichen Farben. Das IGE blieb jedoch bei seiner Einschätzung, dass das Bild nicht die "künstlerische Darstellung eines Apfels" sei, sondern vielmehr eine "naturgetreue Abbildung". Darum habe es dem Apple-Konzern nur in einem beschränkten Bereich die Rechte zugesprochen.
In der letzten Juli-Woche hat nun das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschieden und gibt Apple recht. Laut dem Urteil muss jetzt das Institut für Geistiges Eigentum den Markenschutz in allen gewünschten Bereichen gewähren. Zusammengefasst schreibt das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung, dass das IGE das Apfel-Bild zu Unrecht dem Gemeingut zugeordnet habe.
Freihaltebedürfnis
Das Apfel-Bild sei auch "für die beanspruchten Waren weder beschreibend noch besteht ein Freihaltebedürfnis", so das BVGer. Im Markenrecht gibt es zwar das sogenannte Freihaltebedürfnis, so das BVGer. Es besagt, dass allgemeine Begriffe nicht als Marken eingetragen werden können. Denn die Mitbewerber benötigen solche Angaben ebenfalls zur Beschreibung ihrer Produkte. Beim "Apfel" habe die schweizerische Markenschutzbehörde diesen Umstand aber nicht ausreichend dargelegt. Denn für Ton-, Video- und Filmaufnahmen sowie für Inhalte von entsprechenden Datenträgern sei das Zeichen des Apfels erfahrungsgemäß nicht typisch, findet das BVGer.
Auch gebe es keine Hinweise, "dass eine wesentliche Zahl von Anbietern diese Gestaltung des Apfels zum selben Thema freihalten möchte (…) und es ist auch nicht ersichtlich oder zu erwarten". Deshalb sei Apple der Markenschutz für Ton-, Video- und Filmaufnahmen in der Schweiz zu gewähren. Das IGE kann den Entscheid nun noch beim Bundesgericht anfechten.
Einschränkung, wenn Marke thematisch von Äpfeln handelt
Das Logo des Verbandes der Schweizer Obstproduzenten.
(Bild: Schweizer Obstverband)
Eine Einschränkung macht das BVGer allerdings: "Würde die Marke für Medien verwendet, die thematisch von Äpfeln handeln, würde sie an Schutz verlieren". Die ursprünglichen Sorgen vorrangig des Verbandes der Schweizer Obstproduzenten sind mit dem Urteil vorerst geringer geworden. Das Logo des 111-jährigen Verbandes besteht aus einem roten Apfel mit integriertem weißem Schweizerkreuz.
In den vergangenen Jahren äußerte sowohl der Verband als auch Medien immer wieder Bedenken, dass rechtliche Unsicherheiten über die Verwendung des Verbands-Logos drohen könnten. "Wir haben Kenntnis vom Urteil genommen und sehen aktuell keinen Handlungsbedarf in unserer visuellen Kommunikation und Absatzförderung". Man verfolge weiterhin die Situation, so der Schweizer Obstverband.
Quelle; heise
Du musst Regestriert sein, um das angehängte Bild zusehen.
Weltweit lässt sich der US-Technologiekonzern Apple Bilder von gewöhnlichen Äpfeln als geschützte Marke eintragen.
(Bild: THINK A/Shutterstock.com)
Der Markenschutz betrifft Ton-, Video- und Filmaufnahmen. Nur wenige Länder haben dem Verlangen Apples bislang standgehalten. Nun ist der Tech-Gigant offenbar auch in der Schweiz – großteils – erfolgreich. Wie am Donnerstag bekannt wurde, entschied das Schweizer Bundesverwaltungsgericht (BVGer), dass die Abbildung eines Apfels auch in der Schweiz als Marke eingetragen werden kann.
Langwieriges Hin und Her
Seit 2017 bereits streitet Apple dort um die Eintragung eines Apfels als geschützte Marke. Mehrmals und mit einigem langwierigen Hin und Her verweigerte das Schweizerische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) der Apple Inc. seitdem die Eintragung des Bildes als Marke für Audio und Video. Zuvorderst war das IGE der Ansicht, dass die "naturgetreue Abbildung eines Apfels" zum Gemeingut gehöre.
Du musst Regestriert sein, um das angehängte Bild zusehen.
Das Bild eines handelsüblichen Apfels in schwarz-weiß.
(Bild: Bundesverwaltungsgericht Schweiz)
Apple hatte als zu schützende Bildmarke nicht seinen stilisierten, angebissenen Apfel eingereicht, sondern das Bild eines handelsüblichen Apfels in schwarz-weiß. Der Bildmarke fehle es dadurch an der notwendigen Unterscheidungskraft, argumentierte die Markenschutzbehörde.
Bild eines gewöhnlichen Apfels
Auch würden Konsumenten im Bild eines gewöhnlichen Apfels keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen, so das IGE, sondern einen bildlichen Hinweis auf den Inhalt der entsprechenden Waren. Für die Verbraucher stelle das Zeichen also Gemeingut dar und könne daher nicht zum Markenschutz zugelassen werden. Apple legte Widerspruch ein, das IGE billigte schließlich im Herbst 2022 den Antrag von Apple teilweise, befand aber, dass Apple nur für einige Darstellungen Rechte haben könne.
Ein Bild der Apfelsorte "Granny Smith" wurde ursprünglich von dem Beatles-Label Apple Records verwendet, der Tech-Konzern Apple erwarb aber vor Jahren die Nutzungsrechte der Marke "Apple" von der Plattenfirma Apple Corps Ltd. Apples Justitiare zogen daraufhin vor das Schweizer Bundesverwaltungsgericht (BVGer) in St. Gallen, wo sie die Entscheidung des IGE anfochten.
Naturgetreues Apfel-Bild als "künstlerische Darstellung" – in sämtlichen Farben
In einer mündlichen Verhandlung am BVGer im April 2023 argumentierte Apple erneut, dass das eingereichte Apfel-Bild eine "künstlerische Darstellung" sei, so wie es auch in den USA als Marke eingetragen ist und der Tech-Konzern sich diese Darstellung auch in der Schweiz markenrechtlich schützen lassen wolle – und zwar nicht nur in der eingereichten Farbe, sondern in sämtlichen Farben. Das IGE blieb jedoch bei seiner Einschätzung, dass das Bild nicht die "künstlerische Darstellung eines Apfels" sei, sondern vielmehr eine "naturgetreue Abbildung". Darum habe es dem Apple-Konzern nur in einem beschränkten Bereich die Rechte zugesprochen.
In der letzten Juli-Woche hat nun das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschieden und gibt Apple recht. Laut dem Urteil muss jetzt das Institut für Geistiges Eigentum den Markenschutz in allen gewünschten Bereichen gewähren. Zusammengefasst schreibt das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung, dass das IGE das Apfel-Bild zu Unrecht dem Gemeingut zugeordnet habe.
Freihaltebedürfnis
Das Apfel-Bild sei auch "für die beanspruchten Waren weder beschreibend noch besteht ein Freihaltebedürfnis", so das BVGer. Im Markenrecht gibt es zwar das sogenannte Freihaltebedürfnis, so das BVGer. Es besagt, dass allgemeine Begriffe nicht als Marken eingetragen werden können. Denn die Mitbewerber benötigen solche Angaben ebenfalls zur Beschreibung ihrer Produkte. Beim "Apfel" habe die schweizerische Markenschutzbehörde diesen Umstand aber nicht ausreichend dargelegt. Denn für Ton-, Video- und Filmaufnahmen sowie für Inhalte von entsprechenden Datenträgern sei das Zeichen des Apfels erfahrungsgemäß nicht typisch, findet das BVGer.
Auch gebe es keine Hinweise, "dass eine wesentliche Zahl von Anbietern diese Gestaltung des Apfels zum selben Thema freihalten möchte (…) und es ist auch nicht ersichtlich oder zu erwarten". Deshalb sei Apple der Markenschutz für Ton-, Video- und Filmaufnahmen in der Schweiz zu gewähren. Das IGE kann den Entscheid nun noch beim Bundesgericht anfechten.
Einschränkung, wenn Marke thematisch von Äpfeln handelt
Du musst Regestriert sein, um das angehängte Bild zusehen.
Das Logo des Verbandes der Schweizer Obstproduzenten.
(Bild: Schweizer Obstverband)
Eine Einschränkung macht das BVGer allerdings: "Würde die Marke für Medien verwendet, die thematisch von Äpfeln handeln, würde sie an Schutz verlieren". Die ursprünglichen Sorgen vorrangig des Verbandes der Schweizer Obstproduzenten sind mit dem Urteil vorerst geringer geworden. Das Logo des 111-jährigen Verbandes besteht aus einem roten Apfel mit integriertem weißem Schweizerkreuz.
In den vergangenen Jahren äußerte sowohl der Verband als auch Medien immer wieder Bedenken, dass rechtliche Unsicherheiten über die Verwendung des Verbands-Logos drohen könnten. "Wir haben Kenntnis vom Urteil genommen und sehen aktuell keinen Handlungsbedarf in unserer visuellen Kommunikation und Absatzförderung". Man verfolge weiterhin die Situation, so der Schweizer Obstverband.
Quelle; heise