Achtung liebe Leute ohne Kohle!
Viele Stromanbieter verwehren ihren Kunden ein Sonderkündigungsrecht aufgrund der EEG
Umlage, weil in den AGB die Kündigung aufgrund von Steuern und staatlichen Abgaben ausgeschlossen sei.
Die EEG Umlage ist jedoch, wie das Wort
"Umlage" klar erkennen lässt, weder eine Steuer noch ist sie eine Abgabe, da die EEG-Umlage nicht in den Bundeshaushalt fließt. Zudem muss aufgrund der sinkenden Strompreise an der Börse auch davon ausgegangen werden, dass die Umlage hierdurch auch gedeckt werden kann.
Interessant ist hier jedoch vielmehr die Gesetzeslage als solches, da AGBs auch dem Gesetz entsprechen müssen, weil sie ansonsten unwirksam sind.
So steht im Gesetz zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (
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)
klar und unmisverständlich in
§ 5 Abs. 3 StromGVV):
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
Also sind die Klauseln der Stromversorger der Gestallt, dass man aufgrund von höheren Steuern und Abgaben angeblich kein Sonderkündigungsrecht hätte, definitiv rechtswidrig und mithin nichtig!
Also wechselt und kündigt den alten Anbieter mit Wirkung ab dem 01.01.2013 bis zum 31.12.2012!!!