Aktuelle Urteile schieben dem Versuch einiger Prepaid-Mobilfunkanbieter einen Riegel vor, mehr Geld damit zu verdienen, Guthaben in einen negativen Bereich rutschen zu lassen und zusätzlich Geld bei den Kunden einzutreiben.
Betroffene Nutzer müssen den Betrag nicht bezahlen - selbst wenn das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters gefordert wird. Entsprechende Klauseln in Prepaid-Mobilfunkverträgen haben die Landgerichte München und Frankfurt am Main für unwirksam erklärt. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Anbieter Discotel SIMply. Die Entscheidungen sind allerdings noch nicht rechtskräftig.
Bei Prepaid-Tarifen zahlen Kunden eigentlich im voraus Geld auf ein Guthabenkonto ein. In der Regel können dann nur in Höhe des Guthabens Mobilfunkdienste genutzt werden. Ist der eingezahlte Betrag aufgebraucht, ist bis zu einer weiteren Aufladung kein Anruf mehr möglich. Da so die anfallenden Kosten kontrolliert und begrenzt werden können, eignen sich Prepaid-Verträge beispielsweise vor allem für Minderjährige. Denn im Gegensatz zu so genannten Postpaid-Verträgen, bei denen es erst im Nachhinein eine Rechnung gibt, bleiben Überraschungen aus.
In den AGB einiger Anbieter fand sich jedoch ein Passus, nach dem durchaus ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto entstehen kann. Dieser sei laut den dortigen Festlegungen vom Kunden unverzüglich auszugleichen. In Musterprozessen gegen Simplytel und Discotel stellten die genannten Landgerichte nun übereinstimmend fest, dass eine derartige Regelung den Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei.
Sie "ist mit der Eigenart und dem Zweck eines Prepaid-Vertrages nicht zu vereinbaren", meinten die Münchener Richter. Kunden müssten "weder mit der Entstehung eines Negativsaldos noch mit der unverzüglich auszugleichenden Kostenlast" rechnen. Sie dürfen vielmehr davon ausgehen, dass sie "die volle Kostenkontrolle" haben, hieß es in den Urteils-Begründungen.
Quelle: winfuture
Betroffene Nutzer müssen den Betrag nicht bezahlen - selbst wenn das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters gefordert wird. Entsprechende Klauseln in Prepaid-Mobilfunkverträgen haben die Landgerichte München und Frankfurt am Main für unwirksam erklärt. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Anbieter Discotel SIMply. Die Entscheidungen sind allerdings noch nicht rechtskräftig.
Bei Prepaid-Tarifen zahlen Kunden eigentlich im voraus Geld auf ein Guthabenkonto ein. In der Regel können dann nur in Höhe des Guthabens Mobilfunkdienste genutzt werden. Ist der eingezahlte Betrag aufgebraucht, ist bis zu einer weiteren Aufladung kein Anruf mehr möglich. Da so die anfallenden Kosten kontrolliert und begrenzt werden können, eignen sich Prepaid-Verträge beispielsweise vor allem für Minderjährige. Denn im Gegensatz zu so genannten Postpaid-Verträgen, bei denen es erst im Nachhinein eine Rechnung gibt, bleiben Überraschungen aus.
In den AGB einiger Anbieter fand sich jedoch ein Passus, nach dem durchaus ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto entstehen kann. Dieser sei laut den dortigen Festlegungen vom Kunden unverzüglich auszugleichen. In Musterprozessen gegen Simplytel und Discotel stellten die genannten Landgerichte nun übereinstimmend fest, dass eine derartige Regelung den Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei.
Sie "ist mit der Eigenart und dem Zweck eines Prepaid-Vertrages nicht zu vereinbaren", meinten die Münchener Richter. Kunden müssten "weder mit der Entstehung eines Negativsaldos noch mit der unverzüglich auszugleichenden Kostenlast" rechnen. Sie dürfen vielmehr davon ausgehen, dass sie "die volle Kostenkontrolle" haben, hieß es in den Urteils-Begründungen.
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