TV Pirat
Elite Lord
Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die zwar einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, jedoch noch nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Pflegestufe I erfüllen, haben bereits seit dem 1. Juli 2008 Anspruch auf einen Betreuungsbetrag in Höhe von 100 oder 200 Euro im Monat. Man spricht hier von der so genannten "Pflegestufe 0".
Darüber hinaus wurden durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz weitere Leistungsverbesserungen insbesondere für demenziell erkrankte Menschen eingeführt: Ab dem 1. Januar 2013 bis zur Anwendung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs erhalten sie mehr und – mit der häuslichen Betreuung – auch zielgenauere Leistungen.
So besteht in der so genannten "Pflegestufe 0" erstmals Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. In den Pflegestufen I und II werden die bisherigen Beträge aufgestockt. Zudem können nun bereits in der so genannten "Pflegestufe 0" Verhinderungspflege sowie Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds in Anspruch genommen werden.
Zuschüsse zur Wohnungsanpassung
Wenn ein Pflegebedürftiger oder jemand, dessen Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung (noch) nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, der in seiner Alltagskompetenz aber dauerhaft erheblich eingeschränkt ist (sogenannte Pflegestufe 0), zu Hause gepflegt und betreut wird, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an die besonderen Belange des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen individuell anzupassen. Beispielsweise kann das Bad behindertengerecht umgebaut, die Kücheneinrichtung oder anderes Mobiliar angepasst oder es können Schwellen und sonstige Hindernisse abgebaut werden.
Zu solchen sogenannten Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds kann die Pflegekasse auf Antrag bis zu 2.557 Euro als Zuschuss zahlen, wenn sie dazu dienen, die häusliche Pflege zu ermöglichen oder – gerade auch für die Pflegepersonen – erheblich zu erleichtern oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen wieder herzustellen.
Es ist ratsam, den Antrag zu stellen und den Bescheid der Pflegekasse abzuwarten, noch bevor man mit der Durchführung der Anpassung des Wohnumfelds beginnt. Ausgezahlt wird ein bewilligter Zuschuss in der Regel, wenn die Maßnahme abgeschlossen ist und die entstandenen Kosten belegt werden können.
Ein Zuschuss zur Wohnungsanpassung kann auch ein zweites Mal gewährt werden, wenn die Pflegesituation sich so gravierend verändert hat, dass erneute Maßnahmen nötig werden.
Wohnen mehrere Pflegebedürftige zusammen, kann der Zuschuss auch zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfelds genutzt werden. Als Obergrenze gilt dann allerdings ein Betrag von bis zu 10.228 Euro. Das bedeutet, dass bei vier Pflegebedürftigen jeder den vollen Förderbetrag von bis zu 2.557 Euro für die Anpassung der gemeinsamen Wohnung erhalten kann. Leben mehr als vier anspruchsberechtigte Personen zusammen, wird der Gesamtbetrag hingegen ggf. entsprechend anteilig auf diese bzw. deren Pflegekassen umgelegt.
Diese Zuschüsse zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfelds können ebenfalls ambulant betreute Wohngruppen von Pflegebedürftigen erhalten – zusätzlich zu dem pauschalen Zuschlag für die Wohngruppenmitglieder in Höhe von 200 Euro monatlich und ggf. der Anschubfinanzierung für neu gegründete ambulant betreute Wohngruppen (je Pflegebedürftigem einmalig ein Betrag von bis zu 2.500 Euro, je Wohngruppe begrenzt auf maximal 10.000 Euro).
Pflegehilfsmittel
Was wird unter Pflegehilfsmitteln verstanden?
Grundsätzlich werden darunter Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern und dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Die Pflegekasse unterscheidet:
Wann kommt die Pflegekasse für die Kosten der Pflegehilfsmittel auf?
Kosten für Pflegehilfsmittel werden von der Pflegeversicherung übernommen, wenn keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen informiert darüber, welche Pflegehilfsmittel zur Verfügung gestellt bzw. leihweise überlassen werden.
Wie hoch sind die Zuzahlungen durch die Pflegekassen für die Pflegehilfsmittel?
Zu den Kosten für technische Pflegehilfen muss der Pflegebedürftige einen Eigenanteil von 10 Prozent, maximal jedoch 25 Euro zuzahlen. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen, so dass eine Zuzahlung entfällt. Die Kosten für Verbrauchsprodukte werden bis zu 31 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet. Wenn Rollstühle oder Gehhilfen ärztlich verordnet werden, tragen die Krankenkassen die Kosten.
Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Nach der Definition des Pflegegesetzes sind damit Personen erfasst, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer - voraussichtlich für mindestens sechs Monate - in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Der Koalitionsvertrag aus Oktober 2009 sieht vor, dass Pflegebedürftigkeit neu und differenzierter definiert werden soll. Die heutige, stark verrichtungsbezogene Beurteilung, welcher Pflegestufe eine pflegebedürftige Person zuzuordnen ist, wird der konkreten Lebenssituation vieler Pflegebedürftiger nicht ausreichend gerecht. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren sollen daher alle wesentlichen Aspekte der Pflegebedürftigkeit berücksichtigen. Das heißt konkret, neben körperlichen Einschränkungen werden auch solche Problemlagen einbezogen, die etwa bei demenziell erkrankten Menschen häufig vorkommen. Die Situation von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, wie zum Beispiel bei Demenz, wird mit diesem Verfahren besser erfasst.
Vor der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens bedurfte es jedoch der Klärung einer Reihe von Kernfragen (u.a.: Abgrenzung zu Leistungen der Eingliederungshilfe; Festlegung über Leistungshöhen), und es ist ein Zeitplan für erforderliche Umsetzungsschritte zu erstellen. Diese Fragen wurden von einem Expertenbeirat unter Vorsitz des Patientenbeauftragten der Bundesregierung Wolfgang Zöller MdB und K.-Dieter Voß bearbeitet. Am 27. Juni 2013 wurde der Bericht des Expertenbeirates Minister Bahr übergeben. Mit diesem Bericht wurde die Grundlage für die gesetzliche Umsetzung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs geschaffen.
Quelle: bmg.bund.de
Darüber hinaus wurden durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz weitere Leistungsverbesserungen insbesondere für demenziell erkrankte Menschen eingeführt: Ab dem 1. Januar 2013 bis zur Anwendung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs erhalten sie mehr und – mit der häuslichen Betreuung – auch zielgenauere Leistungen.
So besteht in der so genannten "Pflegestufe 0" erstmals Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. In den Pflegestufen I und II werden die bisherigen Beträge aufgestockt. Zudem können nun bereits in der so genannten "Pflegestufe 0" Verhinderungspflege sowie Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds in Anspruch genommen werden.
Zuschüsse zur Wohnungsanpassung
Wenn ein Pflegebedürftiger oder jemand, dessen Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung (noch) nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, der in seiner Alltagskompetenz aber dauerhaft erheblich eingeschränkt ist (sogenannte Pflegestufe 0), zu Hause gepflegt und betreut wird, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an die besonderen Belange des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen individuell anzupassen. Beispielsweise kann das Bad behindertengerecht umgebaut, die Kücheneinrichtung oder anderes Mobiliar angepasst oder es können Schwellen und sonstige Hindernisse abgebaut werden.
Zu solchen sogenannten Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds kann die Pflegekasse auf Antrag bis zu 2.557 Euro als Zuschuss zahlen, wenn sie dazu dienen, die häusliche Pflege zu ermöglichen oder – gerade auch für die Pflegepersonen – erheblich zu erleichtern oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen wieder herzustellen.
Es ist ratsam, den Antrag zu stellen und den Bescheid der Pflegekasse abzuwarten, noch bevor man mit der Durchführung der Anpassung des Wohnumfelds beginnt. Ausgezahlt wird ein bewilligter Zuschuss in der Regel, wenn die Maßnahme abgeschlossen ist und die entstandenen Kosten belegt werden können.
Ein Zuschuss zur Wohnungsanpassung kann auch ein zweites Mal gewährt werden, wenn die Pflegesituation sich so gravierend verändert hat, dass erneute Maßnahmen nötig werden.
Wohnen mehrere Pflegebedürftige zusammen, kann der Zuschuss auch zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfelds genutzt werden. Als Obergrenze gilt dann allerdings ein Betrag von bis zu 10.228 Euro. Das bedeutet, dass bei vier Pflegebedürftigen jeder den vollen Förderbetrag von bis zu 2.557 Euro für die Anpassung der gemeinsamen Wohnung erhalten kann. Leben mehr als vier anspruchsberechtigte Personen zusammen, wird der Gesamtbetrag hingegen ggf. entsprechend anteilig auf diese bzw. deren Pflegekassen umgelegt.
Diese Zuschüsse zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfelds können ebenfalls ambulant betreute Wohngruppen von Pflegebedürftigen erhalten – zusätzlich zu dem pauschalen Zuschlag für die Wohngruppenmitglieder in Höhe von 200 Euro monatlich und ggf. der Anschubfinanzierung für neu gegründete ambulant betreute Wohngruppen (je Pflegebedürftigem einmalig ein Betrag von bis zu 2.500 Euro, je Wohngruppe begrenzt auf maximal 10.000 Euro).
Pflegehilfsmittel
Was wird unter Pflegehilfsmitteln verstanden?
Grundsätzlich werden darunter Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern und dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Die Pflegekasse unterscheidet:
- technische Pflegehilfsmittel wie beispielsweise ein Pflegebett, Lagerungshilfen oder ein Notrufsystem
- Verbrauchsprodukte wie zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen
Wann kommt die Pflegekasse für die Kosten der Pflegehilfsmittel auf?
Kosten für Pflegehilfsmittel werden von der Pflegeversicherung übernommen, wenn keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen informiert darüber, welche Pflegehilfsmittel zur Verfügung gestellt bzw. leihweise überlassen werden.
Wie hoch sind die Zuzahlungen durch die Pflegekassen für die Pflegehilfsmittel?
Zu den Kosten für technische Pflegehilfen muss der Pflegebedürftige einen Eigenanteil von 10 Prozent, maximal jedoch 25 Euro zuzahlen. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen, so dass eine Zuzahlung entfällt. Die Kosten für Verbrauchsprodukte werden bis zu 31 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet. Wenn Rollstühle oder Gehhilfen ärztlich verordnet werden, tragen die Krankenkassen die Kosten.
Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Nach der Definition des Pflegegesetzes sind damit Personen erfasst, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer - voraussichtlich für mindestens sechs Monate - in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Der Koalitionsvertrag aus Oktober 2009 sieht vor, dass Pflegebedürftigkeit neu und differenzierter definiert werden soll. Die heutige, stark verrichtungsbezogene Beurteilung, welcher Pflegestufe eine pflegebedürftige Person zuzuordnen ist, wird der konkreten Lebenssituation vieler Pflegebedürftiger nicht ausreichend gerecht. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren sollen daher alle wesentlichen Aspekte der Pflegebedürftigkeit berücksichtigen. Das heißt konkret, neben körperlichen Einschränkungen werden auch solche Problemlagen einbezogen, die etwa bei demenziell erkrankten Menschen häufig vorkommen. Die Situation von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, wie zum Beispiel bei Demenz, wird mit diesem Verfahren besser erfasst.
Vor der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens bedurfte es jedoch der Klärung einer Reihe von Kernfragen (u.a.: Abgrenzung zu Leistungen der Eingliederungshilfe; Festlegung über Leistungshöhen), und es ist ein Zeitplan für erforderliche Umsetzungsschritte zu erstellen. Diese Fragen wurden von einem Expertenbeirat unter Vorsitz des Patientenbeauftragten der Bundesregierung Wolfgang Zöller MdB und K.-Dieter Voß bearbeitet. Am 27. Juni 2013 wurde der Bericht des Expertenbeirates Minister Bahr übergeben. Mit diesem Bericht wurde die Grundlage für die gesetzliche Umsetzung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs geschaffen.
Quelle: bmg.bund.de