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PC & Internet PayPal und Co: BGH entscheidet über zusätzliche Gebühren

Der Bundesgerichtshof entscheidet aktuell darüber, ob für Einkäufe im Internet per PayPal, Sofortüberweisung und Co eine zusätzliche Gebühr erhoben werden darf.

Eine Extra-Gebühr fürs Bezahlen per PayPal oder Sofortüberweisung? Ob manche Unternehmen ihre Kunden beim Einkaufen oder Buchen im Internet wegen der gewählten Zahlungsart zu Recht zur Kasse bitten, ist bislang unklar. Am heutigen Donnerstagmorgen entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage.

Neue Vorschrift stiftet Verwirrung

Hinter dem Musterverfahren steht die Wettbewerbszentrale. Um Rechtsklarheit zu schaffen, hat sie stellvertretend das Münchner Fernbus-Unternehmen Flixbus verklagt. Sie meint: Kunden sollten nicht erst beim Bezahlen auf überraschende Zusatz-Kosten stoßen. Und bei den Unternehmen sollten für alle dieselben Bedingungen gelten.

Grund für die Unsicherheit ist eine neue Vorschrift, mit der der deutsche Gesetzgeber Anfang 2018 eine EU-Vorgabe umgesetzt hat. Paragraf 270a im Bürgerlichen Gesetzbuch verbietet Entgelte fürs Bezahlen per Banküberweisung, Lastschrift oder Kreditkarte. PayPal und Sofortüberweisung sind nicht erwähnt. Aber trotzdem mitgemeint?

Kunden werden Aufschläge berechnet

Das Zahlen per PayPal funktioniert mit elektronischem Geld, dafür brauchen beide Seiten ein Paypal-Konto. Hat der Zahler nicht ausreichend Guthaben, zieht PayPal den Betrag per Lastschrift oder Kreditkarten-Abbuchung ein. Die Sofortüberweisung ist im Grunde eine Banküberweisung. Allerdings schaltet sich der Anbieter, die Sofort GmbH, dazwischen, informiert den Empfänger über die Bonität des Kunden und löst die Überweisung aus. Dadurch soll es schneller gehen.

Für beide Dienste zahlt zunächst einmal der Händler je Transaktion. Die Sofort GmbH, die seit 2014 zur schwedischen Klarna-Gruppe gehört, hat nach eigener Auskunft keinen Einfluss darauf, in welcher Form diese Kosten an den Kunden weitergegeben werden. PayPal hingegen legt Wert darauf, dass das Bezahlen gebührenfrei ist, und verweist auf seine im Januar 2018 geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Seither sei es Händlern verboten, ihren Kunden Aufschläge zu berechnen. Laut Wettbewerbszentrale kommt es trotzdem zu Verstößen.

Das BGH muss nun für Klarheit sorgen

Flixbus hatte für beide Zahlungsarten eine Gebühr verlangt, die Höhe war nach dem Fahrkartenpreis gestaffelt. Das hatte das Landgericht München I im Dezember 2018 untersagt. Das Münchner Oberlandesgericht hingegen erklärte die Entgelte im Oktober 2019 für zulässig. Flixbus erhebt im Moment nach eigenen Angaben dennoch keine Gebühren mehr.

Das letzte Wort haben nun die obersten Zivilrichter in Karlsruhe. In der Verhandlung im vergangenen Dezember hatte der Senatsvorsitzende Thomas Koch gesagt, die entscheidende Frage werde sein, ob das Geld für die reine Überweisung oder Lastschrift verlangt werde - oder für eine zusätzliche Dienstleistung. Das erste wäre verboten, letzteres nicht.

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Quelle; onlinekosten
 
BGH billigt Extra-Gebühr fürs Online-Bezahlen mit Paypal & Co.

Bei Zahlungen mit Diensten wie Paypal und Sofort dürfen Händler Entgelte verlangen, entschied der Bundesgerichtshof.

Unternehmen dürfen von ihren Kunden für Online-Bezahlungen per Paypal oder Sofortüberweisung eine Extra-Gebühr verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschieden. Entgelte fürs Bezahlen per Banküberweisung, Lastschrift oder Kreditkarte seien zwar gesetzlich verboten. Hier werde aber Geld für die Einschaltung eines Dienstleisters verlangt, der noch zusätzliche Leistungen übernehme, beispielsweise die Prüfung der Bonität. (Az. I ZR 203/19)

Die Wettbewerbszentrale hatte das Musterverfahren angestoßen, um die Frage grundsätzlich klären zu lassen. Ihre Klage gegen das Münchner Fernbus-Unternehmen Flixbus wiesen die BGH-Richter nun in letzter Instanz ab. Sowohl bei Paypal als auch bei der Sofortüberweisung zahlt zunächst einmal der Händler je Transaktion.

Nach dem BGH-Urteil steht es ihm dann frei, ob er die Gebühr direkt an den Kunden weiterreicht, der den Service nutzt. Paypal möchte nicht, dass das passiert, und hat Anfang 2018 seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend geändert. Flixbus hatte früher für beide Dienste Gebühren verlangt, zuletzt war das nicht mehr der Fall.

Quelle; heise

BGH: Bei PayPal-Zahlung darf ein Entgelt erhoben werden

Vielleicht erinnert sich der eine oder andere noch daran, als es Klagen von Kunden / Beschwerden gegen Unternehmen gab, da diese Gebühren bei der Zahlung durch PayPal oder Sofortüberweisung verlangten. Flixbus war eines dieser Unternehmen. Das Ganze ist bis vor den Bundesgerichtshof gegangen, der heute tatsächlich die Zulässigkeit der Erhebung eines Entgelts für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal festgestellt hat. Könnte bedeuten, dass man zukünftig als Kunde bei Bestellungen im Netz eine Gebühr zahlen muss, wenn man eben per PayPal oder Sofortüberweisung bezahlt. Mutet schräg an, nicht wahr?

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Unternehmen von ihren Kunden ein Entgelt für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal erheben dürfen, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte verlangt wird:

Bei Wahl des Zahlungsmittels „Sofortüberweisung“ kommt es zu einer Überweisung vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Dabei handelt es sich um eine SEPA-Überweisung im Sinne von § 270a Satz 1 BGB, auch wenn diese Überweisung nicht durch den Kunden, sondern im Auftrag des Kunden durch den Betreiber des Zahlungsdienstes „Sofortüberweisung“ ausgelöst wird. Das von der Beklagten bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit „Sofortüberweisung“ geforderte Entgelt wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht für die Nutzung dieser Überweisung verlangt, sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes, der neben dem Auslösen der Zahlung weitere Dienstleistungen erbringt. So überprüft er etwa die Bonität des Zahlers und unterrichtet den Zahlungsempfänger vom Ergebnis dieser Überprüfung, sodass dieser seine Leistung bereits vor Eingang der Zahlung erbringen kann.

Auch bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit „PayPal“ kann es zu einer SEPA-Überweisung oder einer SEPA-Lastschrift im Sinne von § 270a Satz 1 BGB oder einen kartengebundenen Zahlungsvorgang im Sinne von § 270a Satz 2 BGB kommen, wenn das PayPal-Konto des Zahlers kein ausreichendes Guthaben aufweist und durch eine Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung aufgeladen werden muss. Auch in diesem Fall verlangt die Beklagte von ihren Kunden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber kein Entgelt für die Nutzung dieser Zahlungsmittel, sondern allein für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters „PayPal“, der die Zahlung vom PayPal-Konto des Zahlers auf das PayPal-Konto des Empfängers durch Übertragung von E-Geld abwickelt.

Der Erhebung eines Entgelts für zusätzliche Leistungen steht das Verbot der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von § 270a BGB nicht entgegen.

Quelle; caschy
 
Zuletzt bearbeitet:
Was lernt man draus,als nächst ist nicht mal Tot um sonst, du musst Sterbe Steuer zahlen, bevor du bei Adam und Eva, und jetz auch Diverse ,mit spielen willst.
Wo geht die Reise wohl hin *grins
 
Geld bezahlen um Geld loszuwerden

BGH-Urteil zu Kosten für Zahlungsdienstleister gibt unseriösen Händlern neue Möglichkeiten zur "kreativen Preisgestaltung"

Das Angebot an Zahlungsdienstleistern wird immer unübersichtlicher: Neben klassischen Bankkonten und Kreditkarten gibt es nun auch noch PayPal, Klarna, Apple Pay, Google Pay und viele weitere. Offiziell verfolgen alle das Ziel, das Bezahlen im Internet einfacher und sicherer zu machen. Real machen sie es aber im Vergleich zur Überweisung vor allem erstmal teurer - für Kunden und Händler gleichermaßen.

Klar ist: Beim Online-Handel gibt es ein grundsätzliches Vertrauensproblem. Der Händler muss fürchten, Ware zu liefern, die später nicht bezahlt wird. Der Kunde muss fürchten, seine Ware nicht oder defekt zu erhalten, ohne, dass der Händler die nötigen Service-Leistungen wie Reparatur oder Umtausch erbringt.

Durch die verbrieften Rechte bei Online-Einkauf, allen voran das 14-tägige Widerrufsrecht, ergeben sich weitere Fallkonstellationen, bei denen ein Vertrauensbruch auf einer Seite zu Verlusten auf der anderen Seite führt.

Genau hier setzen die Zahlungsdienstleister an und versprechen Transparenz und/oder Versicherungsschutz für beide Seiten: Wird ein eBay-Kauf beispielsweise über PayPal abgewickelt, erhält der Kunde sein Geld zurück, wenn das Paket nie bei ihm ankommt. Ebenso wird dem Händler die Auszahlung garantiert - auch dann, wenn die spätere Lastschrift beim Kunden fehlschlägt.

Doch dieser Service ist nicht umsonst. Standardmäßig berechnet PayPal 0,35 Euro pro Transaktion und zusätzlich 1,9 Prozent des Umsatzes. Der PayPal-Kauf eines 500 Euro teuren Smartphones auf eBay kostet den Händler also - zusätzlich zu den eBay-Gebühren - fast 10 Euro. Gerade für günstige Händler ist das ein erheblicher Teil der Marge, die sie mit einem solchen Handel überhaupt verdienen.

Nur wenige kommen an Zahlungsdienstleistern vorbei

Klar ist auch: Große Online-Händler wie Amazon brauchen die genannten Zahlungsdienstleister nicht. Sie haben aus jahrelanger Geschäftstätigkeit genügend Daten, um das Zahlungsausfallrisiko in Abhängigkeit des Kunden selber beurteilen zu können und brauchen dafür keinen Dritten mehr.

Jahrelange gute Kunden profitieren bei Amazon vom "Kauf auf Rechnung" oder Ratenzahlung ohne Aufpreis. Kritischen Kunden wird hingegen sogar teils der Kauf auf Lastschrift verweigert und auf der für den Kunden schwieriger zu stornierenden Kreditkartenzahlung bestanden. Aufgrund der hohen Bekanntheit von Amazon wissen wiederum auch die Kunden, dass Amazon seine Dienstleistung insgesamt ordentlich abwickelt und brauchen daher auch keinen Dritten, der die Fälle versichert, dass ein Paket gar nicht erst ankommt.

Nur: Kleine Händler haben weder die umfangreiche Kundendatenbank, noch können sie das Zahlungsausfallrisiko über alle Bestellungen einfach mitteln (wenn drei iPhones "verloren" gehen, entspricht das möglicherweise bereits dem üblichen Monatsgewinn), noch wissen die Kunden, ob sie dem Händler vertrauen können. Und bei der Bewertung der Seriosität helfen auch eBay-Bewertungen nicht immer weiter: Wenn ein Händler hundertmal Billigartikel wie Stifte oder USB-Kabel schnell und zuverlässig liefert, aber zum "Ausgleich" ein Top-Android-Smartphone nicht liefert, dann ergibt das in Summe dennoch 99 Prozent positive Bewertungen.

Für kleine Online-Händler sind also Zahlungsdienstleister absolut notwendig, insbesondere im Neukundengeschäft. Übrigens: Amazon ist in diesem Sinne auch Zahlungsdienstleister, da sie bei Marketplace-Käufen auch das Inkasso übernehmen. Amazon leistet allerdings bei Marketplace noch mehr - unter anderem die Bereitstellung des Online-Shops und die entsprechende Bewerbung der Angebote der Händler.

Darf das extra kosten?

Den Vorteilen der Zahlungsdienstleister stehen aber die genannten Kosten als Nachteil gegenüber. Beispiel FlixBus: Unter bestimmten Konstellationen (ausländische IP-Adresse etc.) bietet man die Zahlung mit Lastschrift nicht an. Wer dann keine Kreditkarte hat, muss auf PayPal oder Klarna ausweisen. Dafür verlangte Flixbus früher (bis das Landgericht München I Ende 2018 das verboten hatte) jedoch einen Aufpreis. Zu Recht, wie nun der BGH urteilte (Aktenzeichen: I ZR 203/19) und damit das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts München bestätigte, dass das Urteil des Landgerichts München abgeändert hatte. Flixbus verzichtet zwar auf die Wiedereinführung des PayPal- und Klarna-Aufpreises. Andere Händler können das jetzt tun.

Zusätzliche Leistungen!?

Der BGH stützt sich bei seinem Urteil darauf, dass die Zahlungsdienstleister "zusätzliche Leistungen" erbringen, bei der Klarna beispielsweise die Information des Zahlungsempfängers über die Bonität des Kunden. Bei Neukunden verlangt Klarna beispielsweise, dass sich die Kunden über Klarna in ihr Bankkonto einloggen und direkt eine Überweisung auslösen. Bei Kunden mit positiver Bonitätsbeurteilung erlaubt Klarna hingegen inzwischen auch die normale Lastschrift oder gar Ratenzahlung.

Nur: Von der Hauptleistung von Klarna - der garantierten Überweisung - hat der Kunde keinen Vorteil. Im Gegenteil, für ihn wäre eine einfache Lastschrift sicherer, die kann er bei Problemen nämlich einfach zurückgeben. Die "zusätzlichen Dienstleistungen", von denen der BGH spricht, sind also hier rein im Interesse des Verkäufers. Warum soll dann der Kunde dafür bezahlen?

Andererseits: Aus dem Wortlaut des § 270a BGB, auf den sich der BGH bezieht, lässt sich hingegen in der Tat kein Verbot eines Aufpreises bei Zahlungsdienstleistern herauslesen. Nur die direkte Ausführung einer SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung oder Nutzung einer Zahlungskarte muss kostenlos sein. Der zusätzlich eingeschaltete Dienstleister hingegen nicht.

Dem Betrug wird Tür und Tor geöffnet

Nur: Was gilt, wenn ein unseriöser Händler vorne mit Lockpreisen wirbt und hinten, nachdem der Nutzer den günstigen Flug oder das günstige Smartphone bereits bestellt hat, sich dann herausstellt, dass es keine günstige Möglichkeit zur Bezahlung gibt? Geht der Kunde dann zur Konkurrenz, oder schließt er den - nun gar nicht mehr so günstigen - Deal nicht doch ab, weil er keine Lust hat, die Buchung woanders nochmal von vorne anzufangen? Oft genug wohl letzteres, denn unseriöse Geschäftemacher mit horrenden Zahlungsentgelten gibt es insbesondere im Bereich der Flugvermittler nun schon seit Jahren.

Flugpreisvergleich


Stark unterschiedliche Preise für denselben Flug bei demselben Vermittler in Abhängigkeit der Zahlungskarte. Der jeweils günstigste Preis in einer Zeile ist rot umrandet, die anderen Preise desselben Vermittlers (aber anderer Zahlungsmethode) liegen um bis zu 50 Euro höher.
Screenshot: teltarif.de

In dem hier gezeigten Screenshot sind die Preise eines Flugpreisvergleichsportals für die Strecke München -> Moskau und zurück aufgeführt. Auffällig ist, dass bei den drei günstigsten Anbietern die Zahlung mit Visa-Karte zehn Prozent mehr kostet als die Zahlung mit Mastercard. Nun verlangen die beiden großen Kartenanbieter quasi dieselben Entgelte, die sich zudem - entsprechende Volumina vorausgesetzt, die bei Online-Reisevermittlern freilich vorhanden sein sollten - auf unter 1 Prozent Disagio verhandeln lassen. 10 Prozent Aufpreis für die Nutzung der "falschen" Karte sind daher bereits für sich genommen hochgradig unseriös. Es kommt dann noch hinzu, dass nach meinen Erfahrungen die Buchung mit der aus Kundensicht richtigen, also günstigen, Karte in der Mehrzahl der Versuche mit merkwürdigen Fehlermeldungen abbricht. Wechselt man dann zu der aus Händlersicht richtigen, also teuren, Karte, läuft die Buchung wie erwartet durch.

Spätestens dann, wenn die genannten Probleme ausgerechnet bei Nutzung der günstigsten Karte nicht das Produkt versehentlicher Programmierfehler, sondern absichtlicher Code-Gestaltung sind, ist m. E. die Grenze zum Betrug überschritten.

Zwar lässt sich dieser Betrug nur schwer nachweisen, aber es bleibt die vorsätzliche "Vorspiegelung falscher Tatsachen", wenn man systematisch Preise bewirbt, die sich nicht buchen lassen. Selbst, wenn Kunden nach dem Buchungsfehler mit der günstigen Kreditkarte freiwillig eine andere Karte wählen: Sie machen das nur, weil sie den Flug ja sowieso buchen wollen, und keine Lust und/oder keine Zeit haben, die Buchung erneut woanders einzutippen.

Die Kunden wählen zwar freiwillig zwischen zwei Übeln - dem Zeitnachteil beim Wechsel und dem Geldnachteil beim Weiterbuchen - aber sie sind erst durch die Betrugshandlung (die absichtlich nicht funktionierende Buchungsmöglichkeit für den günstigsten) Flug überhaupt in dieser Situation gelandet, dass sie sich entscheiden müssen. Rechtswidrig wird der von den Buchungsportalen erlangte Vermögensvorteil (die Vermittlungsprovision) dadurch, dass Ziffer 5 des Anhangs zum UWG Lockangebote ausdrücklich verbietet.

Mit Sicherheit werden unseriöse Online-Händler - und dazu gehören nicht nur Online-Reisevermittler - auch Wege finden, das aktuelle BGH-Urteil auszunutzen. Die Masche, über einen Strohmann einen eigenen Zahlungsdienstleister Z GmbH zu gründen, diesen im Shop einzubinden und dann die reguläre Lastschrift / Kartenzahlung kaputt zu machen (oder einfach gar nicht erst anzubieten), drängt sich geradezu auf.

Quelle; teltarif
 
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