Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf hat in einem Verfahren am 22.02.2018, (Az. 14 C 92/17) zur Nutzung illegaler Tauschbörsenangebote urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen ein Urteil verkündet. Die Klägerin nimmt hier den Beklagten wegen angeblichen Anbietens eines Films im Internet mittels Filesharing über seinen Internetanschluss, an dem die Klägerin die alleinigen Nutzungsrechte hat, in Anspruch, berichtet die Kanzlei Waldorf Frommer auf ihrer Blogseite.
Während die Klägerin einen Anspruch auf Schadenersatz fordert, beantragt der Beklagte, die Klage abzuweisen. Er behauptet, den streitgegenständlichen Film nicht über eine Internettauschbörse verbreitet zu haben. Weder verfüge er über die nötigen Sprachkenntnisse noch über das zur Tatausübung erforderliche Computerwissen. Gefragt danach, wer sonst als Täter in Betracht kommen könnte, gab er seinen Sohn an, der gleichfalls Zugang zum Internetanschluss gehabt hat. Dieser bestritt jedoch entschieden, die Tat begangen zu haben und der Beklagte hatte an der Aussage seines Sohnes auch keine Zweifel.
In dem Fall wurde der Klage stattgegeben. Das Amtsgericht bewertete die Dartellung des Beklagten insgesamt als unzureichend und verurteilte den ihn daher antragsgemäß zur Zahlung eines Lizenzschadens in Höhe von EUR 1.000,00, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.
Als Begündung führte das Gericht an: „Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (A.a.O.). lm vorliegenden Fall spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begangen hat: Es ist zunächst mangels diesbezüglichen Bestreitens unstreitig, dass die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt ist.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zwar darauf hingewiesen, dass er selbst den Filesharingverstoß nicht begangen habe, der Internetanschluss aber auch von seinem Sohn genutzt werde. Der Beklagte hat aber zudem erklärt, dass sein Sohn auf Befragen verneint habe, den Filesharingverstoß begangen zu haben, was er ihm glaube. Folglich kommt der Sohn des Beklagten nach dem Beklagtenvortrag gerade nicht als Täter der Rechtsverletzung in Betracht, so dass es bei der gegen den Beklagten sprechenden tatsächlichen Vermutung verbleibt. Die Höhe des der Klägerin entstandenen Mindestlizenzschadens von 1.000,- € bestreitet der Beklagte nicht.“
Demnach reicht es nicht aus, pauschal zu behaupten, man sei nicht für die begangene Rechtsverletzung verantwortlich, wenn man nicht konkret darlegen kann, wer als Täter sonst noch in Betracht kommen könnte, wobei gilt: wer auf Nachfrage, wie in dem Fall der Sohn des Beklagten, die Tatbegehung glaubhaft abstreitet, ist nicht der Täter.
Quelle; tarnkappe
Während die Klägerin einen Anspruch auf Schadenersatz fordert, beantragt der Beklagte, die Klage abzuweisen. Er behauptet, den streitgegenständlichen Film nicht über eine Internettauschbörse verbreitet zu haben. Weder verfüge er über die nötigen Sprachkenntnisse noch über das zur Tatausübung erforderliche Computerwissen. Gefragt danach, wer sonst als Täter in Betracht kommen könnte, gab er seinen Sohn an, der gleichfalls Zugang zum Internetanschluss gehabt hat. Dieser bestritt jedoch entschieden, die Tat begangen zu haben und der Beklagte hatte an der Aussage seines Sohnes auch keine Zweifel.
In dem Fall wurde der Klage stattgegeben. Das Amtsgericht bewertete die Dartellung des Beklagten insgesamt als unzureichend und verurteilte den ihn daher antragsgemäß zur Zahlung eines Lizenzschadens in Höhe von EUR 1.000,00, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.
Als Begündung führte das Gericht an: „Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (A.a.O.). lm vorliegenden Fall spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begangen hat: Es ist zunächst mangels diesbezüglichen Bestreitens unstreitig, dass die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt ist.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zwar darauf hingewiesen, dass er selbst den Filesharingverstoß nicht begangen habe, der Internetanschluss aber auch von seinem Sohn genutzt werde. Der Beklagte hat aber zudem erklärt, dass sein Sohn auf Befragen verneint habe, den Filesharingverstoß begangen zu haben, was er ihm glaube. Folglich kommt der Sohn des Beklagten nach dem Beklagtenvortrag gerade nicht als Täter der Rechtsverletzung in Betracht, so dass es bei der gegen den Beklagten sprechenden tatsächlichen Vermutung verbleibt. Die Höhe des der Klägerin entstandenen Mindestlizenzschadens von 1.000,- € bestreitet der Beklagte nicht.“
Demnach reicht es nicht aus, pauschal zu behaupten, man sei nicht für die begangene Rechtsverletzung verantwortlich, wenn man nicht konkret darlegen kann, wer als Täter sonst noch in Betracht kommen könnte, wobei gilt: wer auf Nachfrage, wie in dem Fall der Sohn des Beklagten, die Tatbegehung glaubhaft abstreitet, ist nicht der Täter.
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