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Handy - Navigation Mobilfunk: Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung gilt immer

Bei einseitigen Preiserhöhungen durch den Mobilfunkanbieter haben Kundinnen und Kunden immer ein Widerspruchsrecht. Das gilt auch dann, wenn die Erhöhung weniger als fünf Prozent betragen soll, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 1 U 46/19) entschieden hat.

In dem Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) einen Mobilfunkanbieter, der eine entsprechende Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, auf Unterlassung verklagt - und Recht bekommen.

Mobilfunkkunden müsse bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen - hier in Form einer Preiserhöhung - ein Widerspruchsrecht zugestanden werden, so die Richter. Auf die Frage, ob es sich um eine „wesentliche“ Preiserhöhung handelt, komme es dabei nicht an.

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Quelle; INFOSAT


Urteil: Widerspruchsrecht gilt auch bei geringer Preiserhöhung

Kunden haben bei einer Preiserhöhung ihres Mobilfunkanbieters immer ein Widerspruchsrecht, urteilt das OLG Frankfurt. Ein Anbieter wollte mit einer AGB-Klausel bei einer Erhöhung um weniger als 5 Prozent keinen Widerspruch zulassen.

Bei einseitigen Preiserhöhungen durch den Mobilfunkanbieter haben Kundinnen und Kunden immer ein Widerspruchsrecht. Das Oberlandesgericht Frankfurt kassierte mit einem am Montag veröffentlichten Urteil (Az.: 1 U 46/19) einen Passus aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters Drillisch Online. Dieser wollte den Kunden den Widerspruch erst ab einer Erhöhung von mehr als 5 Prozent zugestehen.

Widerspruchsrecht gilt bei jeder Preiserhöhung

Das Gericht gab der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt und stützte sich dabei auf die EU-Richtlinie Universaldienste. Mobilfunkkunden müsse bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen - hier in Form einer Preiserhöhung - ein Widerspruchsrecht zugestanden werden, so die Richter. Auf die Frage, ob es sich um eine "wesentliche" Preiserhöhung handelt, komme es dabei nicht an. Im Übrigen sei eine Preiserhöhung von fünf Prozent nicht wenig und könne für manchen Kunden erheblich sein.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und wurde wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zur Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.

Sperrankündigung per Mail ist zulässig

In einem anderen Klagepunkt unterlag der vzbv: Er hatte eine weitere Klausel in den AGB des Mobilfunkanbieters beanstandet, die besagt, dass ein Anschluss gesperrt werden darf, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75 Euro in Verzug ist und die Sperrung zwei Wochen vorher in Textform - also etwa per E-Mail - angedroht hat.

Die Verbraucherschützer vertraten den Standpunkt, dass die Androhung einer Sperrung in Schriftform zu erfolgen habe, also per Brief. Das sahen die Richter aber anders und wiesen die Klage in diesem Punkt ab.

Die Notwendigkeit der Androhung diene allein der Information des Kunden, heißt es in der Begründung. Dieser Zweck werde "durch eine papiergebundene Mitteilung ebenso sicher erfüllt wie durch eine auf einem elektronischen Datenträger dauerhaft verfügbare und lesbare Erklärung, insbesondere also durch eine E-Mail."

Quelle; onlinekosten
 
Zuletzt bearbeitet:
Das Sonderkündigungsrecht gilt immer, wenn sich an den Vertragsbedingungen was ändert.
Also auch zum Beispiel, wenn das Abo mal billiger werden sollte!
Jede Änderung hilft beim kündigen!
 
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