Yes, hat er! Und wenn einer der beiden Vertragsparteien sich denkt nun etwas anderes machen zu wollen, muss dies so angekündigt und umgesetzt werden, dass die jeweils andere Vertragspartei dem widersprechen und zum nächstmöglichen Termin den Vertrag kündigen kann....wenn einer mal, sagen wir im Jahr 2000 bei Sky einen Vertrag abgeschlossen hat und ihn nie kündigt und immer weiter laufen lässt, soll der im Jahr 2050 dann noch immer seine uneingeschränkte Gültigkeit haben?
Diese Überlegung basiert wieder auf dem Wort "umzumutbar". Das Wort findet sich zwar in einem § zum Schuldrecht, - und jetzt wiederhole ich mich- aber da wird es in einem anderen Zusammenhang benutzt. Die "Unzumutbarkeit" (für SKY als Gläubiger) erfordert als Vorraussetzung die Pflichtverletzung des Schuldners (also des Sky-Kunden). Die liegt nicht vor. Und somit auch keine "Unzumutbarkeit" nach §324 - das eine hängt am anderen. Ich hatte Dir den ollen § hier zitiert, in Deiner Antwort stand unter anderem "Wie gesagt, egal welches Gesetz." Wenn Du aus einem anderen Gesetz "Unzumutbarkeit" ableitest, dann sag bitte, aus welchem. Wenn Du "unzumutbar" so meinst, dass es Dir unzumutbar scheint, solltets Du es zumindest näher begründen/erläutern, evtl. fällt dann jemandem noch ein anderer § dazu ein, mir derzeit nicht.
...wenn sich irgendwelche Bedingungen ändern (System komprimitiert etc.) kann meiner Meinung nach auch der Kunde gezwungen werden, wenn er das Produkt (Sky) weiter verwenden will andere Technik zu akzeptieren und er kann nicht auf seine damals vertraglich zugesicherten Empfangswege pochen.
Bei Änderungen im Vertragswesen gibt es Fristen und eine entsprechende Infomationspflicht seinem Vertragspartner.. gegenüber.
...wenn einer mal, sagen wir im Jahr 2000 bei Sky einen Vertrag abgeschlossen hat und ihn nie kündigt und immer weiter laufen lässt, soll der im Jahr 2050 dann noch immer seine uneingeschränkte Gültigkeit haben?
Doch wohl nicht, da sich die techn. Vorrausetzungen ja total verändert haben.
Meines Erachtens, als jur. Laie, zählt so ein Vertrag bis die Laufzeit des ursprünglichen Vertrages, also meinetwegen 2 Jahre vorbei sind.
Alles andere sind in meinen Augen nur Anschlussverträge, wo die vereinbarten Details des ursprünglichen Vertrages verfallen und die zum Zeitpunkt des Anschlußvertrages gültigen AGB des Unternehmens gelten.
...kann man anders auch als Kulanz bezeichnen
kann man nicht, weil dieses "Entlassen aus dem Vertrag" erst nach Einschalten eines Anwaltes mit Klageandrohnung erfolgt
Ich glaube nicht......
Ich weiß es aber, das es so ist.
Musst du an jeder Kasse in jedem Geschäft den AGB zustimmen?
Ich glaube nicht, sie müssen nur für jeden Kunden einsehbar sein, und das ist bei SKY auf jeden Fall gegeben.
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