Diese Überlegung basiert wieder auf dem Wort "umzumutbar". Das Wort findet sich zwar in einem § zum Schuldrecht, - und jetzt wiederhole ich mich- aber da wird es in einem anderen Zusammenhang benutzt. Die "Unzumutbarkeit" (für SKY als Gläubiger) erfordert als Vorraussetzung die Pflichtverletzung des Schuldners (also des Sky-Kunden). Die liegt nicht vor. Und somit auch keine "Unzumutbarkeit" nach §324 - das eine hängt am anderen. Ich hatte Dir den ollen § hier zitiert, in Deiner Antwort stand unter anderem "Wie gesagt, egal welches Gesetz." Wenn Du aus einem anderen Gesetz "Unzumutbarkeit" ableitest, dann sag bitte, aus welchem. Wenn Du "unzumutbar" so meinst, dass es Dir unzumutbar scheint, solltets Du es zumindest näher begründen/erläutern, evtl. fällt dann jemandem noch ein anderer § dazu ein, mir derzeit nicht.
Ich sage es nochmal, (der Paragraph dazu interessiert mich als Laie nicht), wenn sich Rahmenbedingungen ändern, dann hat der Kunde mitzuspielen. Wann diese Änderungen schwerwiegend genug sind oder als wichtig genug bewertet werden um dem Kunden zuzumuten die Änderung mitzumachen, steht auf einem anderen Blatt. Wenn ein übergeordnetes Interesse besteht, ist das zumindest
möglich. Sky ist es dann nicht anders möglich die vertragliche Leistung zu erbringen, als die Technik neuen Sicherheitsstandards anzupassen. Diese Änderungen müssen dem Kunden natürlich zumutbar sein (was in Skys Meinung natürlich so ist). Das war bei der Umstellung Nagra-NDS ähnlich.
Alles weitere habe ich in meinem Vorbeitrag gesagt.
...wenn sich irgendwelche Bedingungen ändern (System komprimitiert etc.) kann meiner Meinung nach auch der Kunde gezwungen werden, wenn er das Produkt (Sky) weiter verwenden will andere Technik zu akzeptieren und er kann nicht auf seine damals vertraglich zugesicherten Empfangswege pochen.
Zwar simpel beschrieben, aber so ähnlich sehe ich das auch.
Bei Änderungen im Vertragswesen gibt es Fristen und eine entsprechende Infomationspflicht seinem Vertragspartner.. gegenüber.
Das mag alles durchaus sein. Formfehler, Lücken in der Logik (Humax 1000)......usw.
Aber hier sprechen wir ja eigentlich rein über die theoretische Möglichkeit, etwas zu ändern ohne das der Kunde etwas einwenden darf.
Warum das von c42walli negiert wird, erschließt sich mir nicht.
Ich komme jetzt absichtlich nicht mit gesundem Menschverstand (....schließlich hat er zeitweise Jura studiert....

).
...wenn einer mal, sagen wir im Jahr 2000 bei Sky einen Vertrag abgeschlossen hat und ihn nie kündigt und immer weiter laufen lässt, soll der im Jahr 2050 dann noch immer seine uneingeschränkte Gültigkeit haben?
Doch wohl nicht, da sich die techn. Vorrausetzungen ja total verändert haben.
Meines Erachtens, als jur. Laie, zählt so ein Vertrag bis die Laufzeit des ursprünglichen Vertrages, also meinetwegen 2 Jahre vorbei sind.
Alles andere sind in meinen Augen nur Anschlussverträge, wo die vereinbarten Details des ursprünglichen Vertrages verfallen und die zum Zeitpunkt des Anschlußvertrages gültigen AGB des Unternehmens gelten.
Nein, das ist nicht so. Sky müsste neue AGB ausdrücklich vereinbaren. Bei einer automatischen Verlängerung das Abos (also Vollpreis) gelten dann immer noch die Uralt-AGB.
Bei Kündigung und VVL gelten die neuen AGB auch nur dann, wenn Sky diese bei der schriftlichen Bestätigung "wirksam mit einbezieht".
(Das man imho trotzdem nicht in jedem Fall (!!) auf ewige technische Unveränderbarkeit bestehen kann, habe ich ja schon erläutert)