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IPTV Magenta TV darf Restriktionen bei Jugendschutzsperre lockern

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat das Jugendschutzkonzept für "Magenta TV" der Deutschen Telekom als ein technisches Mittel im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) positiv bewertet. Damit darf die Pin-Abfrage gelockert werden und Erwachsene müssen nicht jede eigentlich vorgesperrte Sendung erneut freigeben.

Abonnenten von Magenta TV können künftig mithilfe der "optionalen Einstellung" gerätespezifisch entscheiden, wann eine Pin-Abfrage bei aus Jugendschutz-Gründen vorgesperrten Sendungen erfolgen soll. So kann nun endlich die Pin-Abfrage für Inhalte ab 16 und 18 manuell deaktiviert werden beziehungsweise eine Pin-Abfrage für Inhalte ab 6/12 verlangt werden.

Das Jugendschutzkonzept für die Plattform basiert auf zwei verschiedenen Systemen, bei denen Pin-Codes für die Freischaltung von jugendschutzrelevanten Inhalten genutzt werden.

Die "Erwachsenen-Pin" von Magenta TV stellt sicher, dass Inhalte, auf die in Telemedien nur Erwachsene Zugriff haben dürfen, innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe zugänglich sind. Um eine Erwachsenen-Pin zu erhalten, muss zunächst die Volljährigkeit des Nutzers im Rahmen des Identifizierungsverfahrens (amtliche Ausweisdaten, persönlicher Kontakt) des bereits positiv bewerteten Altersverifikationssystems (AVS "ID Pass") der Telekom geprüft und bestätigt werden. Erst dann kann der Nutzer die Erwachsenen-Pin für die Freischaltung von Erwachsenenangeboten im Authentifizierungsverfahren nutzen.

Das zweite System beruht auf der sogenannten "Benutzer-Pin", welche vergleichbar ist mit dem Schutzniveau der im Bereich des Rundfunks eingeführten Vorsperre-Pin. Auf Basis der für jeden Inhalt bereitgestellten Alterskennzeichnung können die Nutzer für jedes einzelne Gerät entscheiden, zu welchen Inhalten der Zugang nur durch Freischaltung mit der Benutzer-Pin möglich ist. Die Abfrage erfolgt, wie bei der Erwachsenen-Pin auch, vor Nutzung des jeweiligen Inhalts.

Nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) dürfen bestimmte jugendgefährdende Inhalte in Telemedien nur dann verbreitet werden, wenn der Anbieter durch geschlossene Benutzergruppen sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugriff darauf haben.

Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote dürfen dann verbreitet werden, wenn der Anbieter beispielsweise durch ein technisches Mittel dafür Sorge trägt, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Um Rechts- und Planungssicherheit zu geben, bietet die KJM interessierten Unternehmen an zu überprüfen, ob deren Konzepte zum technischen Jugendmedienschutz den gesetzlichen Anforderungen genügen.

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Quelle; digitalfernsehen
 
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