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PC & Internet Geänderter Jugendschutz

KJM-Entscheidung beseitigt Pflicht zur Web-Sendezeitbegrenzung
Die Kommission für Jugendmedienschutz (
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) hat eine grundlegende Weichenstellung vorgenommen, die den Jugendschutz im Web schwächen dürfte. Am 15. Mai hat die Aufsichtsbehörde
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, den zwei bislang nur vorläufig zugelassenen Web-Filterprogrammen von
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und der Link ist nicht mehr aktiv. auch die Anerkennung für die Altersstufe "ab 18" zuzubilligen. Der zunächst unscheinbar wirkende Beschluss tritt bereits am 1. Juni 2013 in Kraft.

Um die Tragweite dieser Entscheidung darzulegen, ist ein kleiner Exkurs in das Konzept von "nutzerautonomen Filtern" nötig: Die beiden Filterprogramme von Jusprog und Telekom können sogenannte
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auslesen. Mit diesen Labeln können Content-Anbieter auf ihren Webseiten eine Altersfreigabe-Kennzeichung anbringen. Sie differenzieren Zulassungsbeschränkungen ab 6, ab 12, ab 16 und ab 18 Jahren. Eltern können die Filterprogramme beispielsweise auf "ab 16" einstellen und damit den so markierten Erotik-Inhalt mit dem Jugendschutz-Filter blocken. Befürworter dieses Konzepts preisen dies als "nutzerautonom", weil die Eltern selbst bestimmen können, was ihre Kinder zu sehen bekommen.

In der Praxis kommen die Kennzeichnungen aus rechtlichen Gründen bislang kaum zum Einsatz. Der gültige Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (
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) aus dem Jahre 2003 sieht nämlich vor, dass Anbieter die Jugend auf andere Weise vor "entwicklungsbeeinträchtigenden" Inhalten schützen müssen. Dazu sollen sie den Zugang je nach Alterskategorie erschweren, indem sie entweder eine Online-Ausweiskontrolle vornehmen oder Inhalte je nach Altersstufe zeitgesteuert blockieren. Prominentes Beispiel für eine solche Umsetzung sind die Mediatheken von ARD und ZDF, die etwa Filme mit der Altersfreigabe "ab 12" erst nach 20 Uhr abrufbar machen, Filme "ab 18" erst nach 23 Uhr und bis 6 Uhr morgens.

Der JMStV sieht allerdings für die Anbieter noch eine dritte Möglichkeit vor, dem staatlich verordneten Jugendschutz Genüge zu tun, nämlich indem sie ihre entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte mit Labeln versehen. Dies reicht aber nur aus, wenn es Filterprogramme gibt, die von der KJM für alle Schutzkategorien zugelassen sind. Das war bislang wegen der fehlenden "ab-18"-Zulassung nicht der Fall.

Ab dem 1. Juni sind folglich alle im JMStV definierten Kriterien erfüllt, damit beispielsweise Anbieter von Ab-16-Erotik Ausweis- und Sendezeitbeschränkungs-Barrieren abbauen und durch age-de-Label ersetzen dürfen, ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Für Kinder und Jugendliche dürfte es schon allein deshalb künftig leichter sein, an nicht altersgemäße Inhalte zu kommen, weil die Web-Filter-Programme von Jusprog und der Telekom bislang nur für Windows verfügbar sind, nicht aber für andere Betriebssysteme, geschweige denn für viele Smartphones oder SmartTV-Plattformen.

[Update 23.05.2014 13:20]: Jusprog hat uns darauf hingewiesen, dass für seit Anfang März eine
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des Filterprogramms unter dem Namen "Vodafone Child Protect" im Play Store kostenlos bereitsteht. Entgegen unserer ursprünglichen Angabe erfüllen damit zumindest Smartphones mit Android die Voraussetzungen der KJM

[/Update]
Unter anderem aus diesem Grund bleiben die großen Anbieter, allen voran die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, weiterhin bei der Sendezeitbeschränkung. Nur die "uhrzeitbasierte Systematik" gewährleiste ausreichenden Jugendschutz, erklärte etwa ARD-Online-Leiterin Heidi Schmidt gegenüber heise online: "Die derzeit verfügbaren Jugendschutzprogramme zeigen aus unserer Sicht noch Optimierungsbedarf im Hinblick auf eine Reihe von Lücken und Schwächen. In der Summe führen diese dazu, dass wir uns einer Inhaltefreigabe auf Basis dieser Programme mittels Labeling noch nicht anschließen können." Die NDR-Jugendschutzbeauftragte Carola Witt ergänzte, dass sich die "Jugendschutzprogramme in den Haushalten noch in keiner Weise durchgesetzt haben".

Ahnlich äußerte sich Jürgen Kleinknecht, Leiter Neue Medien beim ZDF, im Gespräch mit heise online. Die verfügbaren Filterprogramme seien nicht ausreichend verbreitet. Im ZDF gebe es ohnehin "nur vergleichsweise wenig Angebote, die aus Gründen des Jugendschutzes nur nach 22 Uhr (16 Jahre) beziehungsweise 23 Uhr (18 Jahre) gezeigt werden dürfen. Dies gilt dann auch für die Abrufangebote in der ZDF-Mediathek – auch wenn es natürlich nachvollziehbar ist, dass man diese Inhalte als Erwachsener auch gerne tagsüber anschauen würde. Trotzdem halten wir die bei den öffentlich-rechtlichen Angeboten eingesetzte Zeitsteuerung als den nach heutigem Stand besten Kompromiss zwischen den Anforderungen des Jugendschutzes, technischen Möglichkeiten und rechtlichen Rahmenbedingungen."
Mehr Hintergründe zu diesem Thema finden Sie online im c't-Artikel "
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".

Quelle: heise
 
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