Darf Facebook in der Facebook-App oder in den Privatsphäre-Einstellungen Voreinstellungen aktivieren? Darüber musste das Landgericht Berlin entscheiden.
Facebook verstößt mit seinen Voreinstellungen sowie Teilen der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen nach einem Urteil des Landgerichts Berlin gegen geltendes Verbraucherrecht in Deutschland. Die nötigen Einwilligungen zur Datennutzung, die sich das Unternehmen einholt, seien teilweise unwirksam, heißt es in der Entscheidung.
Gericht erklärt fünf Voreinstellungen auf Facebook für unwirksam
Unzulässig ist dem Urteil zufolge auch eine Klausel, mit der sich Nutzer verpflichten, auf Facebook nur ihre echten Namen und Daten zu verwenden. Gegen die Facebook-Voreinstellungen und das Kleingedruckte hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt.
Nicht durchsetzen konnten sich die Verbraucherschützer beim Versuch, die Werbeaussage "Facebook ist kostenlos" verbieten zu lassen. Der Bundesverband hatte argumentiert, die Anwender bezahlten die Facebook-Nutzung zwar nicht in Euro, aber mit ihren Daten. Das Landgericht Berlin hielt die Werbung dagegen für zulässig, immaterielle Gegenleistungen seien nicht als Kosten anzusehen. Das Urteil vom 16. Januar (Az. 16 O 341/15) ist noch nicht rechtskräftig.
Die Verbraucherschützer hatten sich unter anderem daran gestört, dass in der Facebook-App für Mobiltelefone ein Ortungsdienst in den Voreinstellungen aktiviert wird, der Chat-Partnern den eigenen Aufenthaltsort verrät. In den Einstellungen zur Privatsphäre war voreingestellt, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten.
Das Landgericht erklärte insgesamt fünf der von den Verbraucherschützern monierten Voreinstellungen auf Facebook für unwirksam. Es sei nicht gewährleistet, dass diese vom Nutzer überhaupt zur Kenntnis genommen werden.
Auch acht Klauseln in Nutzungsbedingungen nicht zulässig
Die Richter erklärten außerdem acht Klauseln in den Nutzungsbedingungen für unwirksam. In dem Kleingedruckten müssen sich die Facebook-Anwender bislang damit einverstanden erklären, dass der Konzern die Namen und das Profilbild der Nutzer "für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalt"» einsetzen und deren Daten in die USA weiterleiten durfte. Mit solchen vorformulierten Erklärungen könne keine wirksame Zustimmung zur Datennutzung erteilt werden, heißt es in dem Urteil.
Untersagt wurde auch die Vorschrift, wonach sich Facebook-Anwender bei dem Dienst nur unter ihrem echten Namen anmelden dürfen. Nach Auffassung des Landgerichts war die Klarnamenpflicht schon deshalb unzulässig, weil Nutzer damit versteckt der Verwendung dieser Daten zustimmten.
Die Richter lehnten außerdem mehrere Anträge des vzbv gegen Bestimmungen in der Facebook-Datenrichtlinie ab. Die Richtlinie enthalte fast nur Hinweise und Informationen zur Verfahrensweise des Unternehmens und keine vertraglichen Regelungen. Gegen diese Passagen, in denen sich Facebook durchgesetzt hat, wird der Verband Berufung zum Kammergericht einlegen.
Stellungnahme von Facebook
Eine Facebook-Sprecherin erklärte, das Unternehmen prüfe die Entscheidung sorgfältig. "Wir stellen fest, dass das Gericht uns in einer Reihe von Aspekten zugestimmt hat." Facebook arbeite hart daran, sicherzustellen, dass die Richtlinien eindeutig und einfach zu verstehen seien und dass die von Facebook angebotenen Dienste vollumfänglich in Einklang mit geltenden Gesetzen stünden.
Quelle; onlinekosten
Facebook verstößt mit seinen Voreinstellungen sowie Teilen der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen nach einem Urteil des Landgerichts Berlin gegen geltendes Verbraucherrecht in Deutschland. Die nötigen Einwilligungen zur Datennutzung, die sich das Unternehmen einholt, seien teilweise unwirksam, heißt es in der Entscheidung.
Gericht erklärt fünf Voreinstellungen auf Facebook für unwirksam
Unzulässig ist dem Urteil zufolge auch eine Klausel, mit der sich Nutzer verpflichten, auf Facebook nur ihre echten Namen und Daten zu verwenden. Gegen die Facebook-Voreinstellungen und das Kleingedruckte hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt.
Nicht durchsetzen konnten sich die Verbraucherschützer beim Versuch, die Werbeaussage "Facebook ist kostenlos" verbieten zu lassen. Der Bundesverband hatte argumentiert, die Anwender bezahlten die Facebook-Nutzung zwar nicht in Euro, aber mit ihren Daten. Das Landgericht Berlin hielt die Werbung dagegen für zulässig, immaterielle Gegenleistungen seien nicht als Kosten anzusehen. Das Urteil vom 16. Januar (Az. 16 O 341/15) ist noch nicht rechtskräftig.
Die Verbraucherschützer hatten sich unter anderem daran gestört, dass in der Facebook-App für Mobiltelefone ein Ortungsdienst in den Voreinstellungen aktiviert wird, der Chat-Partnern den eigenen Aufenthaltsort verrät. In den Einstellungen zur Privatsphäre war voreingestellt, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten.
Das Landgericht erklärte insgesamt fünf der von den Verbraucherschützern monierten Voreinstellungen auf Facebook für unwirksam. Es sei nicht gewährleistet, dass diese vom Nutzer überhaupt zur Kenntnis genommen werden.
Auch acht Klauseln in Nutzungsbedingungen nicht zulässig
Die Richter erklärten außerdem acht Klauseln in den Nutzungsbedingungen für unwirksam. In dem Kleingedruckten müssen sich die Facebook-Anwender bislang damit einverstanden erklären, dass der Konzern die Namen und das Profilbild der Nutzer "für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalt"» einsetzen und deren Daten in die USA weiterleiten durfte. Mit solchen vorformulierten Erklärungen könne keine wirksame Zustimmung zur Datennutzung erteilt werden, heißt es in dem Urteil.
Untersagt wurde auch die Vorschrift, wonach sich Facebook-Anwender bei dem Dienst nur unter ihrem echten Namen anmelden dürfen. Nach Auffassung des Landgerichts war die Klarnamenpflicht schon deshalb unzulässig, weil Nutzer damit versteckt der Verwendung dieser Daten zustimmten.
Die Richter lehnten außerdem mehrere Anträge des vzbv gegen Bestimmungen in der Facebook-Datenrichtlinie ab. Die Richtlinie enthalte fast nur Hinweise und Informationen zur Verfahrensweise des Unternehmens und keine vertraglichen Regelungen. Gegen diese Passagen, in denen sich Facebook durchgesetzt hat, wird der Verband Berufung zum Kammergericht einlegen.
Stellungnahme von Facebook
Eine Facebook-Sprecherin erklärte, das Unternehmen prüfe die Entscheidung sorgfältig. "Wir stellen fest, dass das Gericht uns in einer Reihe von Aspekten zugestimmt hat." Facebook arbeite hart daran, sicherzustellen, dass die Richtlinien eindeutig und einfach zu verstehen seien und dass die von Facebook angebotenen Dienste vollumfänglich in Einklang mit geltenden Gesetzen stünden.
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