AW: Laberthread Sky V14 Pairing
Laut § 1.1.1. Sky-AGB gibt es Empfangsgeräte. Dies sind Sat-Receiver oder CAM-Modul. Das Sky-Modul ist also das Empfangsgerät (z.B. direkt im TV), wie Pilot es zuvor ja auch meint.
Das Empfangsgerät muss von Sky zugelassen sein. Weiter wird dies nicht erklärt.
Nach 2.1.1 ist es Obliegenheit des Kunden, das Empfangsgerät zu stellen. Dazu kann ein Kunde
1.) einen Receiver bei Sky leihen nach 1.2.4, wenn dies bei Vertragsschluss von Sky angeboten wird (KANN heißt nicht MUSS) oder
anstelle des Leihreceivers auch das Leihmodul nach 1.3.1 leihen.
oder
2.) einen eigenen Receiver nutzen. Dies kann man auch so beim Online-Bestellvorgang wählen.
War damit der Kunde verpflichtet, ein Leihmodul oder Leihreceiver zu leihen? Nein, er durfte bisher immer eigene Receiver verwenden, so dass er z.B. den HD1000 sich 3 x kaufte und für Sky und andere Anbieter nutzte und auch einen Technisat mit S02 und AC Light legal für gelegentliche Aufnahmen von Sky für den Privatgebrauch.
Das
Alphacrypt-Modul wurde auf sky.de bis 10/2014 als Alternativ-Empfangsoption ausdrücklich benannt.
Jetzt soll der Kunde seine Geräte entsorgen (Hunderte EUR Schaden) und kann nur noch Sky sehen, keinen anderen Pay-TV-Anbieter. Leihfestplatte kostet 248 EUR, die vorhandene geht nicht mehr usw.
Der Verschlüsselungswechsel bedeutet Zwang zum Leihgerät, denn eigene Receiver und Module sind für NDS angeblich nicht lizensiert. Der HD1000 ist es jedoch, wird aber ohne Erläuterung verboten, während man online damit weiter mit Seriennummer des HD1000 neu buchen kann.
Der iCord 250 HD ist okay für Sky, je nach CCA, aber nicht mehr lieferbar.
Diese Umstellung bedeutet daher viele Nachteile und verhindert Nutzung eigener vorhandener Receiver, die bisher mit Sky legal funktionierten. Ich habe keinen CI+Receiver, soll ich schon wieder eigene Receiver kaufen, damit die dann auch wieder plötzlich ohne Frist für nicht zugelassen erklärt werden? Ich habe schon gekauft, und diese Hardware muss für den laufenden Vertrag auch einsetzbar bleiben (§ 311 BGB). Zum Laufzeitende kann Sky gern etwas ändern 2017. Meinen vorhandenen eigenen teurer Festplattenreceiver auszusortieren und mich mit Leihreceiver für 248 EUR zu versorgen, der einige Sender wie MTV Unlimited nicht empfangen kann, ist mir zu teuer.
Das Sky-Modul ist sowieso keine Alternative, da Sky bösartig alle Aufnahmerechte unterbindet, obwohl mit CI+ keine Gefahr besteht, Aufnahmen zu missbrauchen. Und CS droht mit Sky-Modul auch nicht. (Wäre das Sky-Modul okay, auch wenn man nur S/W damit gucken könnte??)
Wieso soll man also Vertragsbruch mit Nachteilen hinnehmen? Ein Leihvertrag ist mit Risiko verbunden, denn man haftet für die Leihgeräte in unbekannter Höhe.
Es laufen mehrere Klagen mit Ziel, eine freigeschaltete Smartcard zu erhalten ohne Pflicht, ein Leihgerät von Sky zu leihen. Die Ladung zum Termin 17.11. hatte ich schon im Forum eingestellt, es laufen auch mehrere Verfahren in S-H und M-V. Weitere Klagen sind in Vorbereitung. Sky hat dazu Anwälte eingeschaltet, K&E aus München, und mit 24 Seiten zzgl. Anlagen auf die Klage geantwortet. Behauptet, Leihgeräte seien keine Pflicht. Zum HD1000 wird nichts negatives gesagt, rumlaviert und bestritten, dass der Kunde ausgerechnet dieses Gerät besitzt. Dies zu beweisen ist ja einfach.
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Klagen sind vom Juli/August/September. Urteile kommen bei Amtsgerichten in der Regel nach ca. 6-7 Monaten. Bei einem Streitwert über 600 EUR ist Berufung zum Landgericht möglich, sonst sofort rechtskrätig. Hier teilweise zweite Instanz möglich, teilweise entscheidet Amtsgericht endgültig für Vertrag bis Ende 2016.
(BGH entschied 2007 gegen premiere, dass ein Kunde ein Vertrauen darauf hat, sein eigenes Gerät bis Laufzeitende nutzen zu können, damit sich seine Investition wieder amortisiert.)
BGH:
Zudem berücksichtigt die weite Kündigungsklausel nicht, dass den Abonnenten, die gemäß Nummer 1.4 einen von der Beklagten zugelassenen Digitalreceiver kaufen oder mieten müssen, im Vertrauen auf eine längerfristige Vertragsbeziehung erhebliche Kosten für den Empfang des Bezahlfernsehens entstehen. Nach Nummer 6.5 Satz 2 könnte die Beklagte schon kurz nach Vertragsbeginn den Vertrag fristlos beenden, ohne dass sich die Aufwendungen des Abonnenten durch eine angemessene Vertragsdauer amortisiert hätten.
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BGH, Urteil vom 27.11.2007, Az.: III ZR 247/06[/h]