Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung
Dieses Verbot trifft nicht jedes Unternehmen, sondern nur marktbeherrschende oder marktstarke Unternehmen. Als Missbrauch wirtschaftlicher Macht sind grundsätzlich solche Verhaltensweisen zu verstehen, mit denen die wirtschaftlichen Handlungsmöglichkeiten anderer Unternehmen – Konkurrenten, Abnehmer oder Lieferanten – erheblich und ohne sachliche Rechtfertigung beeinträchtigt werden.Beispiel: Ein Unternehmen, welches mit deutlichem Abstand der größte Anbieter von Produkt XY ist, versucht seine noch verbleibenden Konkurrenten mit einer gezielten Kampfpreisstrategie aus dem Markt zu verdrängen.