Ein Berechtigter für Sozialhilfe, der diese aber nicht beantragt, kann auch nicht die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht verlangen.
Eine entsprechende Klage eines Mannes im nördlichen Rheinland-Pfalz wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab.
Der Kläger bekommt eine geringe Rente. Seinen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht lehnte der beklagte Südwestrundfunk (SWR) ab. Die Begründung: Befreiungstatbestände wie der Bezug von Sozialleistungen lägen nicht vor. Der Kläger verwies dagegen laut Gericht auf «seine finanziell schlechten Verhältnisse». Somit habe er wegen eines Härtefalls einen Anspruch auf die Befreiung von Rundfunkbeiträgen. Sozialhilfe wolle er dagegen nicht beantragen. Warum nicht, konnte ein Gerichtssprecher nicht sagen.
Doch auch die Koblenzer Richter argumentierten, weder beziehe der Mann Sozialleistungen, was zur Befreiung von Rundfunkbeiträgen führen würde, noch bestehe ein besonderer Härtefall. Ein solcher liege nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer zwar auf Antrag beitragsbefreiende Sozialleistungen zustünden, er diese selbst aber nicht beantragen wolle. Der Rundfunkbeitrag für den Kläger sei auch verhältnismäßig. Er habe kein Wahlrecht. Er könne nicht einerseits auf Sozialleistungen verzichten und andererseits eine Befreiung von Rundfunkbeiträgen wegen wenigen Geldes verlangen. Eine Berufung gegen das nicht rechtskräftige Urteil ist möglich.
Quelle; digitalfernsehen
Eine entsprechende Klage eines Mannes im nördlichen Rheinland-Pfalz wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab.
Der Kläger bekommt eine geringe Rente. Seinen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht lehnte der beklagte Südwestrundfunk (SWR) ab. Die Begründung: Befreiungstatbestände wie der Bezug von Sozialleistungen lägen nicht vor. Der Kläger verwies dagegen laut Gericht auf «seine finanziell schlechten Verhältnisse». Somit habe er wegen eines Härtefalls einen Anspruch auf die Befreiung von Rundfunkbeiträgen. Sozialhilfe wolle er dagegen nicht beantragen. Warum nicht, konnte ein Gerichtssprecher nicht sagen.
Doch auch die Koblenzer Richter argumentierten, weder beziehe der Mann Sozialleistungen, was zur Befreiung von Rundfunkbeiträgen führen würde, noch bestehe ein besonderer Härtefall. Ein solcher liege nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer zwar auf Antrag beitragsbefreiende Sozialleistungen zustünden, er diese selbst aber nicht beantragen wolle. Der Rundfunkbeitrag für den Kläger sei auch verhältnismäßig. Er habe kein Wahlrecht. Er könne nicht einerseits auf Sozialleistungen verzichten und andererseits eine Befreiung von Rundfunkbeiträgen wegen wenigen Geldes verlangen. Eine Berufung gegen das nicht rechtskräftige Urteil ist möglich.
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