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Off Topic Keine Befreiung von Rundfunkbeiträgen ohne Antrag auf Sozialhilfe

Ein Berechtigter für Sozialhilfe, der diese aber nicht beantragt, kann auch nicht die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht verlangen.

Eine entsprechende Klage eines Mannes im nördlichen Rheinland-Pfalz wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab.

Der Kläger bekommt eine geringe Rente. Seinen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht lehnte der beklagte Südwestrundfunk (SWR) ab. Die Begründung: Befreiungstatbestände wie der Bezug von Sozialleistungen lägen nicht vor. Der Kläger verwies dagegen laut Gericht auf «seine finanziell schlechten Verhältnisse». Somit habe er wegen eines Härtefalls einen Anspruch auf die Befreiung von Rundfunkbeiträgen. Sozialhilfe wolle er dagegen nicht beantragen. Warum nicht, konnte ein Gerichtssprecher nicht sagen.

Doch auch die Koblenzer Richter argumentierten, weder beziehe der Mann Sozialleistungen, was zur Befreiung von Rundfunkbeiträgen führen würde, noch bestehe ein besonderer Härtefall. Ein solcher liege nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer zwar auf Antrag beitragsbefreiende Sozialleistungen zustünden, er diese selbst aber nicht beantragen wolle. Der Rundfunkbeitrag für den Kläger sei auch verhältnismäßig. Er habe kein Wahlrecht. Er könne nicht einerseits auf Sozialleistungen verzichten und andererseits eine Befreiung von Rundfunkbeiträgen wegen wenigen Geldes verlangen. Eine Berufung gegen das nicht rechtskräftige Urteil ist möglich.

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Quelle; digitalfernsehen
 

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hier die Gründe für eine mögliche Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Voraussetzungen​

Sie können sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen, wenn Sie eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:
  • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (einschließlich Leistungen nach § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II) - Befreiungsgrund 403
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d) - Befreiungsgrund 401
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) - Befreiungsgrund 402
  • Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld nach §§ 122ff. SGB III, wenn die Empfänger nicht bei den Eltern wohnen - Befreiungsgründe 405 a, b, c
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - Befreiungsgrund 404
  • Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG) - Befreiungsgrund 410
  • Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften (Landespflegegeldgesetze) - Befreiungsgrund 407
  • Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG - Befreiungsgrund 407
  • Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1) - Befreiungsgrund 408

Befreien lassen können sich außerdem:
  • Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG) - Befreiungsgrund 408
  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII) - Befreiungsgrund 409

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Ausnahmen​

  • Sie erhalten keine der oben genannten Sozialleistungen, weil Ihre Einkünfte die Bedarfsgrenze überschreiten?
    Dann können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen. Voraussetzung: Ihr Einkommen überschreitet Ihren sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 18,36 Euro.
  • Sie verzichten auf eine der oben genannten Sozialleistungen, obwohl Sie einen Anspruch darauf haben?
    Auch in diesem Fall können Sie eine Härtefallbefreiung beantragen.
    Voraussetzung: Eine Sozialleistung wurde bewilligt und Sie haben bei der Sozialbehörde schriftlich darauf verzichtet (§ 46 Abs. 1 SGB I). Neben dem Befreiungsantrag benötigt der Beitragsservice den Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde und die Verzichtserklärung.
  • Sie studieren, sind jedoch vom BAföG-Bezug ausgeschlossen, weil sie sich beispielsweise in einem Zweitstudium befinden oder die Förderungshöchstdauer überschritten haben? Unter Umständen kommt dann eine Härtefallbefreiung in Betracht.
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