Digital Eliteboard - Das Digitale Technik Forum

Registriere dich noch heute kostenloses um Mitglied zu werden! Sobald du angemeldet bist, kannst du auf unserer Seite aktiv teilnehmen, indem du deine eigenen Themen und Beiträge erstellst und dich über deinen eigenen Posteingang mit anderen Mitgliedern unterhalten kannst! Zudem bekommst du Zutritt zu Bereiche, welche für Gäste verwehrt bleiben

GEZ-Befreiung ab 2013: Rundfunkbeitragsbefreiung

Status
Für weitere Antworten geschlossen.

TV Pirat

Elite Lord
Registriert
3. März 2008
Beiträge
3.138
Reaktionspunkte
3.493
Punkte
373
Ort
Tief im Westen
16.06.2012

Befreiung von dem Rundfunkbeitrag ab 2013

Weiterhin können Menschen, die von Sozialhilfe, Hartz IV, Grundsicherung oder anderen Sozialleistungen abhängig sind, eine „GEZ-Befreiung“ beantragen. Wir zeigen, was hierfür zu tun ist und wer genau in welchen Lebenssituationen von dem Rundfunkbetrag befreit ist oder mindestens eine Ermäßigung erhält.

Neue GEZ-Gebühr ab 2013

Eine auf den Weg gebrachte Reform wird die alte GEZ-Gebühr abschaffen. Ab 2013 wird der Rundfunkgebühr durch die Rundfunkbeitrag abgelöst. Erwerbstätige müssen pro Wohnung einen Einheitsbetrag bezahlen. Dabei ist es egal, wie viele Personen in einem Haushalt leben und wie hoch die Anzahl der Rundfunkgeräte ist. Dabei eingeschlossen sind demnach auch Fernseher, Radiogeräte und Computer. Es wird also nicht mehr zwischen Radio, Fernseher und Computer unterschieden. Alle nicht befreiten Haushalte, also auch Wohngemeinschaften, Familien oder Alleinstehende müssen demnach 17,98 Euro pro Monat zahlen.

Anspruchsberechtigte können für ihre Wohnung eine (GEZ-)Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und/oder eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen. Dafür müssen Betroffene jedoch einen Nachweis erbringen und einen Antrag stellen. Wer ist von der „neuen GEZ-Gebühr“ befreit? Befreit von der „neuen GEZ ab 2013“ sind:

Sozialhilfe

Empfänger/innen von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40) des SGB XII oder nach § 27 a oder 27 d BVG. Für die Befreiung muss ein aktueller Bewilligungsbescheid/Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder BVG vorgelegt werden.

Grundsicherung im Alter/Grundsicherung bei Erwerbsminderung

Empfänger/innen von Grundsicherung im Alter oder Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§§ 41 bis 46) des SGB XII. Auch hier wird ein aktueller Bescheid zur Vorlage verlangt.

Hartz IV:

Empfänger/innen von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) einschließlich Leistungen nach § 22 SGB II. Verlangt wird zur Rundfunkbeitragsbefreiung eine Bescheinigung über Leistungsbezug (Drittbescheinigung) oder ein aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II.

Asylbewerber:

Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Sie müssen einen aktuellen Bewilligungsbescheid/Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Asylbewerberleistungen für die Befreiung vorlegen.

Sonderfürsorgeberechtigte

Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e BVG können ebenfalls eine Befreiung der GEZ-Beiträge beantragen. Hierzu muss ein aktueller Bewilligungsbescheid/Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG vorhanden sein.

Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel/ Kriegsopferfürsorge:

Bezieher/innen von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66) des SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften. Um eine Rundfunkbeitragsbefreiung zu erwirken, wird ein aktueller Bewilligungsbescheid/Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder dem BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften verlangt.

Pflegebedürftigkeit/Pflegezulagen

Leistungsbezieher/innen von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des LAG ein Freibetrag zuerkannt wird. Erforderlich ist ein Bescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG.

Erwachsene in stationären Einrichtungen nach SGB VIII

Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben. Verlangt wird ein aktueller Bewilligungsbescheid oder eine Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach dem SGB VIII.

Auszubildende/Studenten

Befreit sind auch junge Menschen, die sich in einer Ausbildung befinden. Hierzu gehören Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen oder Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 99, 100 Nr. 3 SGB III oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des SGB III, die nicht bei den Eltern wohnen und Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 104 ff SGB III, die nicht bei den
Eltern wohnen. Leben die Auszubildenden bei ihren Eltern, erfolgt keine Befreiung, da der pauschale Beitrag durch die Eltern abgedeckt wird. Es sei denn, die Eltern haben einen Anspruch auf Befreiung. Zur Vorlage muss ein aktueller BAB oder Bafög-Bescheid.

Gesundheitliche Gründe

Befreit sind auch Menschen, die nicht hören und/oder sehen können (Blinde, Taubblinde). Hierzu muss ein ärztliches Attest und/oder ein aktueller Bewilligungsbescheid/Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach § 72 SGB XII.

Anspruch auf ermäßigte Rundfunkbeiträge

Einen Anspruch auf ermäßigte haben blinde oder stark sehbehinderte Menschen mit einem Grad der
Behinderung von wenigstens 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung, die nicht nur vorübergehend ist. Weniger müssen auch hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist oder Behinderte, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Für die ermäßigte Gebühr muss der Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen” oder eine Bescheinigung der Behörde über die Zuerkennung des „RF-Merkzeichens” vorgelegt werden.

Antragsformulare auf Rundfunkbefreiung
Ein Antrag auf Rundfunkbeitragsbefreiung erhalten Sie ab November 2012 bei allen Ordnungs- und Bürgerämtern sowie bei Behörden, die Leistungen gewähren. Demnach ist ein solcher Antrag zum Beispiel auch bei einem Jobcenter einzuholen. Alternativ soll auch ein Antragsformular im Internet erhältlich sein. Der Antrag muss mit den originalen oder beglaubigten Kopien Bescheiden eingereicht werden. Die Anträge werden durch die Behörden entgegen genommen. Wer einen Bescheid oder beispielsweise einen Schwerbehindertenausweis in Original schickt und diesen zurückerhalten muss, schreibt mit hinzu, dass es sich um ein „ORIGINAL“ handelt. Ansonsten kann es passieren, dass der Ausweis oder Bescheid nicht zurück gesendet wird. Wir empfehlen aber nur beglaubigte Kopien zusenden. Beglaubigungen werden durch die ausstellenden Behörden angefertigt. Bescheide in Kopien werden nicht zurückgesendet.

Wenn die Bedarfsgrenze mittels Einkommen überschritten wird

Wenn kein Anspruch auf Hartz IV/Sozialleistungen besteht, weil das Einkommen „zu hoch ist“, aber die Bedarfsgrenze um jeweils weniger als 17,98 Euro überschritten wird, kann eine Befreiung als „besonderer Härtefall“ beantragt werden. Hierzu muss der abgelehnter Bescheid der Behörde einem Antrag beigefügt werden. Alternativ kann auch eine Bescheinigung durch die ablehnende Behörde mit dem Antragsformular gesendet werden.

Rechtzeitig Antrag stellen

Wichtig: Der Antrag muss binnen von zwei Monaten eingereicht werden, um die Befreiung ab Leistungsberechtigung zu erhalten. Werden die zwei Monate überschritten, gilt dann der erste des Folgemonats nach Eingang des Antrags. Demnach sollten alle Bezieherinnen von Sozialleistungen den Antrag möglichst früh stellen, damit die Frist nicht überschritten wird.

Quelle: gegen-hartz
 
AW: GEZ-Befreiung ab 2013: Rundfunkbeitragsbefreiung

Wer kann sich von der Zahlung befreien lassen?

Wer wenig Geld hat und bestimmte staatliche Sozialleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung erhält, kann sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.

Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, leisten einen ermäßigten Beitrag und zahlen nur ein Drittel. Taubblinde Menschen sind selbstverständlich wie bisher auch befreit.

Die genauen Voraussetzungen und Bestimmungen zur Befreiung von der Beitragspflicht oder zur Ermäßigung des Beitrags finden Sie unten im Link.

Du musst dich Anmelden oder Registrieren um diesen link zusehen!


Ich rate jedem der Hartz IV / Grundsicherung / Sozialhilfe bekommt sich direkt anfang November 2012 einen Antrag vom
Amt zu besorgen und diesen aus zu füllen und an die GEZ per Einschreiben zu schicken, so wie ich diese Antrege online finde
werde ich sie hier anhängen.

gruß TV Pirat
 
AW: GEZ-Befreiung ab 2013: Rundfunkbeitragsbefreiung

Sehr wichtig!!!!!

Befreiungen von der bisherigen Rundfunkgebühr verlieren am 31. Dezember 2012 ihre Wirkung. Bisher befreite Rundfunkteilnehmer zahlen bis auf Weiteres den ermäßigten Beitrag (5,99 Euro pro Monat).

Also rechtzeitig befreien lassen!
 
GEZ Rundfunkbeitrag Befreiung ab 2013

02.01.2013

Bild ist nicht mehr aktiv.

Ab 2013 wird aus GEZ der Rundfunkbeitrag - was ist zu beachten

Am 01.01.2013 tritt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in Kraft und der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) endet, kurz: aus GEZ wird der Rundfunkbeitrag. Alle an die GEZ für das Jahr 2013 gestellten Befreiungsanträge sind damit formell ungültig, da es ab 01.01.2013 keine GEZ mehr gibt.

Davon betroffen sind insbesondere alle Empfänger von Sozialleistungen des SGB II und XII, deren Bewilligungszeitraum zum 31.12.2012 endet, die bereits im November oder Dezember 2012 einen neuen Bewilligungsbescheid für 2013 erhalten haben, oder deren GEZ-Befreiung am 31.12.2012 endet. Denn da die GEZ eine vorauseilende Antragstellung erforderte, haben diese Personen ihren Befreiungsantrag bereits 2012 an die GEZ gestellt.

Ob die GEZ-Nachfolgeorganisation die bereits für 2013 an die GEZ geschickten Anträge auf Gebührenbefreiung auch für den neuen Rundfunkbeitrag gelten lässt, ist nicht bekannt. Unter Umständen muss also ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden.

Hierbei bringt der Rundfunkbeitrag aber eine deutliche Verbesserung mit sich, denn der Befreiungsantrag gilt rückwirkend ab Beginn des Sozialleistungsbescheides (bzw. der Bescheinigung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Beitragsbefreiung), wenn er innerhalb von 2 Monaten nach dem Erlass des Sozialleistungsbescheides (oder der Bescheinigung der Anspruchsvoraussetzungen) gestellt wird (§ 4 Abs. 4 S. 1 RBStV). Der Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag muss also nicht mehr, wie bisher der zur GEZ, vorauseilend gestellt werden. Nur wenn der Befreiungsantrag nach Ablauf dieser 2-Monats-Frist gestellt wird, gilt er erst, wie bisher, ab dem Folgemonat der Antragstellung.

Jeder, der bereits 2012 vorauseilend einen Antrag auf Befreiung von der GEZ für 2013 an die GEZ gestellt hat, sollte abwarten, ob er Anfang Januar 2013 einen Befreiungsbescheid über den Rundfunkbeitrag erhält. Wenn nicht, sollte man sicherheitshalber einen neuen Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag stellen.

Dabei unbedingt das Datum des Sozialleistungsbescheides (ALG II, Sozialhilfe, Grundsicherung), oder der Bescheinigung der Anspruchsvoraussetzungen, und die sich daran anschließende 2-Monats-Frist für einen rechtzeitigen Befreiungsantrag beachten.

Das man die, dem Sozialleistungsbescheid beiliegende, Bescheinigung über die Anspruchsvoraussetzung für eine Gebührenbefreiung bereits an die GEZ gesendet hat, ist dabei kein Problem. Einfach eine Kopie des Sozialleistungsbescheides machen, die Kopie und das Original nehmen und von einer örtlichen Behörde (Jobcenter, Arbeitsamt, Stadtverwaltung, etc.) auf dem "Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag" bescheinigen lassen, dass der Sozialleistungsbescheid im Original vorgelegen hat. Dann den Befreiungsantrag und mit der Bescheidkopie an den neuen Beitragsservice (Adresse steht auf dem Befreiungsantrag) senden. Am Besten als Einwurf-Einschreiben.

Du musst dich Anmelden oder Registrieren um diesen link zusehen!


Hartz IV: Der DGB vergisst 250.000 Jugendliche

Quelle: gegen-hartz
 
AW: GEZ-Befreiung ab 2013: Rundfunkbeitragsbefreiung

G'day mates(um es australisch zu sagen) :), ist jemand hier, der wüßte, wie das bei jemand aussieht, der eine Weile lang keinen Haushalt hatte, aber seit März diesen Jahres einen hat, und ab etwa Ende April wegen Ende ALG I nun Hatz IV beantragen muß? Die gängigen Foren geben dazu nix her. :-( Danke schonmal im Voraus! cu Fred
 
AW: GEZ-Befreiung ab 2013: Rundfunkbeitragsbefreiung

Hallo pressfred

wenn du bis heute keinen abgabebescheid hast würde ich die Füße still halten bist mein Hartz 4
Antrag durch ist, dann würde ich mir auf dem Amt den Befreiungsantrag für ARD / ZDF / Radio holen
und ausfüllen denen dann per Einwürfeinschreiben zuschicken hab ich auch so gemacht und das wars.

gruß TV Pirat
 
AW: GEZ-Befreiung ab 2013: Rundfunkbeitragsbefreiung

@Hottemax2012


Du musst dich Anmelden oder Registrieren um diesen Inhalt sichtbar zu machen!
das ist doch allgemein bekannt und geht doch aus dem Thread hervor und man kann es unter den links in den Beitregen lesen,
aber danke für deinen link.

gruß TV Pirat
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
AW: GEZ-Befreiung ab 2013: Rundfunkbeitragsbefreiung

Hi Max,

danke, aber daraus geht leider nichts zu meiner Sorge hervor, daß die dann irgendwie vom JC mitbekommen, daß ich die Wohnung seit 1.3. habe, und dann rückwirkend für die Zeit vor ALG II noch den Beitrag wollen. Denen traue ich alles zu, im letzten Jahrtausend war ich auch mal befreit. Die mir versprochene Benachrichtigung, daß es bald ausläuft, haben sie mir nicht geschickt, dafür aber dann die Rechnung, und haben trotz lückenlosem Vorliegen des Grundes für die Befreiung, und ihrem Versäumnis, mich zu benachrichtigen, eiskalt ein Quartal abkassiert.

cu

Fred
 
AW: GEZ-Befreiung ab 2013: Rundfunkbeitragsbefreiung

Was möchtest du denn ? Dir kann hier keiner die definitive Zusage geben , daß da keine Nachforderung kommt. Gehe dem doch einfach aus dem Weg indem du bei dem neuen Beitragsservice anrufst, dort mitteiltst das du seit dem 1.3.2013 eine Wohnung hast und "gerne" den Beitrag zahlen möchtest für den Monat , aber ab 1.4.2013 wegen Harz4 befreit bist. Man möchte dir bitte die Rechnung für den Monat ( 17.98€) zuschicken. Dann ist das erledigt und du hast keinen Psychostress mehr.
mfg psychotie
 
AW: GEZ-Befreiung ab 2013: Rundfunkbeitragsbefreiung

LOL na gut, dann weiß es hier eben keiner, hätte ja sein können. Aber warum sollte ich deswegen gleich freiwillig zahlen?
 
AW: GEZ-Befreiung ab 2013: Rundfunkbeitragsbefreiung

Hallo Bordies, ich habe auch eine Frage
vielleicht kennt sich jemand aus.

Es ist eine Partnerschaft, der Mann ist erwerbstätig und die Frau bezieht eine EM-Rente in nur geringer Höhe.
Wenn ich das richtig verstanden habe, muss jetzt der nur erwerbstätige Mann zahlen?
 
AW: GEZ-Befreiung ab 2013: Rundfunkbeitragsbefreiung

Es muss pro Haushalt gezahlt werden. Unabhängig davon wie viele Leute darin wohnen. Wenn der erwerbstätige Mann in dem Haushalt lebt, muss er den Rundfunkbeitrag entrichten.
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben