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Kein Auskunftsanspruch gegen eBay bei Markenverletzung

Anderl

MFC
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Kein Auskunftsanspruch gegen eBay bei Markenverletzung

Wenn Markeninhaber auf Rechtsverletzungen durch eBay-Nutzer aufmerksam werden, stehen sie vor dem Problem, dass sie zur Rechtsverfolgung den Klarnamen und die Adresse des betreffenden Nutzers brauchen. In der Regel versteigern oder verkaufen diese ihre eBay-Angebote aber unter einem Nickname, weshalb die Geschädigten häufig von eBay entsprechende Auskunft über diese Daten verlangen. Da eBay sich in einem Fall geweigert hatte, diese Daten an den Rechtsinhaber herauszugeben, wurde Klage erhoben. Diese Klage hat das
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(Urteil vom 21. Juli 2009, Az. 16 O 164/09) jetzt abgewiesen. Die Berliner Richter sehen eBay weder als Täter noch Teilnehmer der Markenverletzung. Auch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung sahen sie keinen Anlass, der Klage stattzugeben. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Entscheidend ist in solchen Fällen, welche Rolle eBay im Rahmen der Durchführung der Versteigerungen auf ihrer Plattform aus juristischer Sicht zukommt. Nimmt man an, dass das Unternehmen sich sämtliche Angebote auf der Plattform "zu eigen macht", kann es als Täter der Markenrechtsverletzung oder zumindest Gehilfe einer fremden Rechtsverletzung in Anspruch genommen und auf Datenauskunft verklagt werden. Das ist aber nach Ansicht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung meist nicht der Fall. Bereits 2007 hat der
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entschieden (Urteil vom 19. 4. 2007, Aktenzeichen I ZR 35/04), dass eBay
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, wenn Markenfälschungen auf der Plattform gehandelt werden, wenn es bereits zuvor zu derartigen Rechtsverletzungen gekommen war. Weil die Angebote der Versteigerer in einem automatisierten Verfahren auf die eBay-Plattform gelangen, scheidet die bewusste Wahrnehmung von eBay im Hinblick auf die möglicherweise rechtswidrige Tat des eBay-Nutzers aus, so die Meinung der Karlsruher Richter. Die Plattform haftet auch nicht bereits deswegen, weil sie selbst mit Markenrechtsverletzungen rechnen muss. Denn für die Stellung als Gehilfe einer rechtswidrigen Tat ist Kenntnis der Umstände "der konkreten Tat" erforderlich, was bei automatisierten Verfahren eben ausscheidet.

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