josef.13
Boardveteran
Jobcenter müssen nicht für Fernseher zahlen
Ein Fernseher gehört nicht zur Erstausstattung einer Wohnung für Hartz-IV-Empfänger. Das hat das Bundessozialgericht am 24. Februar in Kassel entschieden. Ein TV-Gerät sei weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät, urteilten die Bundesrichter. Und nur diese müssen Jobcenter den Hartz-IV-Beziehern als Ausstattung gewähren.
Ein Mann aus dem Kreis Göttingen hatte den Fernseher als Erstausstattung beantragt. Andere Gegenstände wurden von der Behörde bezahlt, das TV-Gerät nicht. Dagegen hatte sich der Arbeitslose gerichtlich gewehrt und zunächst recht bekommen. Das Bundessozialgericht allerdings hob am 24. Februar die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab (Az: B 14 AS 75/10 R). Die auf die Wohnung bezogenen Leistungen sollen „die grundlegenden Bedürfnisse Aufenthalt, Schlafen und Essen“ sicherstellen, heißt es in der Begründung. Freizeit-, Informations- und Unterhaltungsbedürfnisse hingegen müssten grundsätzlich aus dem Regelsatz bezahlt werden.
Quelle: INFOSAT
Ein Fernseher gehört nicht zur Erstausstattung einer Wohnung für Hartz-IV-Empfänger. Das hat das Bundessozialgericht am 24. Februar in Kassel entschieden. Ein TV-Gerät sei weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät, urteilten die Bundesrichter. Und nur diese müssen Jobcenter den Hartz-IV-Beziehern als Ausstattung gewähren.
Ein Mann aus dem Kreis Göttingen hatte den Fernseher als Erstausstattung beantragt. Andere Gegenstände wurden von der Behörde bezahlt, das TV-Gerät nicht. Dagegen hatte sich der Arbeitslose gerichtlich gewehrt und zunächst recht bekommen. Das Bundessozialgericht allerdings hob am 24. Februar die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab (Az: B 14 AS 75/10 R). Die auf die Wohnung bezogenen Leistungen sollen „die grundlegenden Bedürfnisse Aufenthalt, Schlafen und Essen“ sicherstellen, heißt es in der Begründung. Freizeit-, Informations- und Unterhaltungsbedürfnisse hingegen müssten grundsätzlich aus dem Regelsatz bezahlt werden.
Quelle: INFOSAT