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Hohe P-Konto Gebühren unzulässig

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Oberlandesgericht Frankfurt: Keine zusätzlichen Gebühren bei einem Pfändungsschutzkonto

Immer wieder kam es in der Vergangenheit vor, dass Sparkassen und Banken von ihren Kunden wesentliche höhere Gebühren für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) erhoben, als für ein normales Girokonto. „Eine Entgeltklausel, wonach für das Führen eines Pfändungsschutzkontos ein (weitaus) höheres monatliches Entgelt verlangt wird als für das Führen des allgemeinen Girokontos, stellt eine unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB dar“, urteilte nun das Hessische Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Die Richter schoben mit dem Grundsatzurteil der unredlichen Bankenpraxis einen Riegel vor. (OLG Frankfurt, Aktenzeichen: 19 U 238/11)

Erhöhte Gebühren für P-Konto untersagt
Demnach ist es künftig den Sparkassen und Privatbanken untersagt, derlei überhöhte Gebühren für das Führen eines P-Kontos zu verlangen. Schließlich ist laut Richter das führen eines Girokontos als P-Konto „im Sinne des § 850 k Abs. 7 Satz 2 ZPO eine Dienstleistung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht“, für die die Banken keine Extragebühren erheben dürfen. Das gelte auch dann, wenn Banken für sich beanspruchen, höhere Aufwendungen durch das P-Konto zu haben. Eben jene Begründung führten die Banken immer wieder an, wenn es darum ging, horrende Gebühren vom Kunden zu verlangen. Die Oberlandesrichter gaben somit einer Grundsatzklage einer Verbraucherschutzorganisation statt. Die Verbraucherschützer hatten eine Bank verklagt, die für ein P-Konto weitaus höhere Gebühren verlangte als für ein gewöhnliches Girokonto.

Seit Mitte 2007 können Bankkunden auf persönliches Verlangen ihr reguläres Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Dem Kunden wird somit ein gewisser Schutz vor Gläubigern gewährt, da automatisch knapp 1028,89 Euro je Monat nicht pfändbar sind. Nur der Betrag darüber kann bei einer Bankpfändung vom Schuldner eingezogen werden. Seit Jahresanfang 2012 gilt der Pfändungsschutz nicht mehr für normale Girokonten, sondern nur noch für P-Konten. Um so ärgerlich war es dann auch für Schuldner, dass sie quasi zum Wechsel per Gesetz gezwungen wurden und dann auch noch von dem wenig übrig gebliebenen Geld höhere Gebühren an die Banken zahlen mussten.

Gericht ließ Argument Mehraufwand nicht gelten
Laut Branchenauswertungen haben etwa eine halbe Million Menschen in Deutschland ihr Girokonto in ein P-Konto bereits umgewandelt. Die meisten Banken fingen in der Vergangenheit an, die Gebühren für P-Konten stetig steigen zu lassen. Bereits vor dem Landgericht Frankfurt hatte die Bank argumentiert, die Gebühren würden veranschlagt, weil das Führen eines P-Kontos in der Regel einen höheren Arbeitsaufwand zum Beispiel durch Rückbuchungen produziere. Diesen Mehraufwand würden sie schließlich den Kunden in Rechnung stellen.

Dieser Auffassung hatte sich noch das Landgericht angeschlossen und die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde aber nun durch das OLG berichtigt. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: gegen-hartz
 
Ratgeber P-Konto bei Hartz IV

Hartz IV & Pfändungsschutzkonto
Wegen der aktuell von den Banken praktizierten rechtswidrigen Handlungsweisen hinsichtlich der Verweigerung der Freigabe von Sozialleistungen sollten Arbeitslose ALG II-Bezieher derzeit lieber auf ein P-Konto verzichten.

Seit 01 Juli 2010 kann jeder Inhaber eines Girokontos von seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Das gilt auch für bereits gepfändete Konten. Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten und soll das bisher beim Amtsgericht dazu erforderliche Verfahren ersetzen und dieses so entlasten.

Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat. Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Schuldners: Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person.

Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt. Folgendes sollte man dazu wissen:
1. Das P-Konto ist nicht für Empfänger von Sozialleistungen gedacht, sondern für Bezieher von Erwerbseinkommen, damit diese keinen Pfändungsschutz mehr beim AG beantragen müssen (Stichwort: Verwaltungsvereinfachung und Gerichtsentlastung). Den Pfändungsschutz für Sozialleistungen gab es ja bereits.

= Sozialleistungen (einschl. KiGe) sind IMMER, egal bei welchem Kontotyp, für die Dauer von 14 Tagen seit ihrer Gutschrift vor einer Pfändung geschützt (entweder nach § 55 SGB I oder § 850k Abs. 6 ZPO).

Das bestätigt das Bundesjustizministerium hier. Ebenso Bundesjustizministerium in seiner FAQ "Das neue Pfändungsschutzkonto" unter 20. Heißt das, auf einem überzogenen P-Konto besteht kein Schutz?
Auf einem gepfändeten Konto, das kein Kontoguthaben aufweist, besteht kein Pfändungsschutz. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass auch bei überzogenen P-Konten Sozialleistungen und Kindergeld binnen 14 Tagen für den Berechtigten zur Verfügung stehen. Das entspricht dem Zustand im herkömmlichen Recht. Siehe auch: Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft (Zentraler Kreditausschuss) (Seite 5: "Auszahlungspflicht bei Sozialleistungen auch bei Sollsaldo"):

Werden Kindergeld oder Sozialleistungen einem P-Konto gutgeschrieben, so kann der Kontoinhaber innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Gutschrift über diese Beträge auch dann verfügen, wenn das Konto im Soll geführt wird. Das Kreditinstitut darf diese Gutschriften nur mit der Kontoführungsgebühr verrechnen.

Viele Banken ignorieren diesen eigenständigen Schutz von Sozialleistungen jedoch und weigern sich, diese auszuzahlen. Für solche Fälle rät das Bundesjustizministeriums in einer Stellungnahme Betroffenen, sich an das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht bzw. an die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Stadtkasse; Finanzamt) zu wenden und dort die Freigabe von empfangenen Sozialleistungen zu beantragen. Maßgeblich ist hier der eigenständige Schutz von Guthaben aus Sozialleistungen für die Dauer von 14 Tagen seit ihrer Gutschrift nach § 850k Abs. 6 ZPO. Damit soll (analog zu § 55 SGB I) gewährleistet werden, dass Sozialleistungen auch zu dem Zweck genutzt werden können, für den sie gedacht sind (so auch die Gesetzesbegründung in Bt-Dr. 16/12714, Seite 17, 3. Absatz).

Beispiele für die Praxis:
normales Konto, Eingang nur Sozialleistungen:
- Pfändungsschutz für Sozialleistungen (einschl. KiGe) nach § 55 SGB I
= sofern die 14tagesfrist nach § 55 Abs. 1 SGB I abgelaufen ist, darf das Guthaben voll gepfändet werden.

P-Konto, Eingang nur Sozialleistungen:
- Pfändungsschutz für Sozialleistungen (einschl. KiGe) nach § 850k Abs. 6 ZPO
- Pfändungsschutz für Einkommen nach § 850k Abs. 1 ZPO
- Erhöhung des Pfändungsschutz für Einkommen Dritter nach § 850k Abs. 2 ZPO
= sofern die 14tagesfrist nach § 850k Abs. 6 ZPO abgelaufen ist, darf das Guthaben nur bis zum Pfändungsfreibetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO, ev. erhöht um die Beträge nach § 850k Abs. 2 ZPO, gepfändet werden.

normales Konto, Eingang nur Erwerbseinkommen:
= das Guthaben darf voll gepfändet werden, zur Begrenzung ist ein Antrag auf Pfändungsschutz beim AG erforderlich.

P-Konto, Eingang nur Erwerbseinkommen:
- Pfändungsschutz für Einkommen nach § 850k Abs. 1 ZPO
- Erhöhung des Pfändungsschutz für Einkommen Dritter nach § 850k Abs. 2 ZPO
= das Guthaben darf nur bis zum Pfändungsfreibetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO, ev. erhöht um die Beträge nach § 850k Abs. 2 ZPO, gepfändet werden.

normales Konto, Eingang Sozialleistungen und Erwerbseinkommen:
- Pfändungsschutz für Sozialleistungen (einschl. KiGe) nach § 55 SGB I
= das Guthaben aus Erwerbseinkommen darf sofort voll gepfändet werden,
= Sozialleistungen sind für die Dauer von 14 Tagen unpfändbar, danach darf auch das Guthaben aus Sozialleistungen voll gepfändet werden.

P-Konto, Eingang Sozialleistungen und Erwerbseinkommen:
- Pfändungsschutz für Sozialleistungen (einschl. KiGe) nach § 850k Abs. 6 ZPO
- Pfändungsschutz für Einkommen nach § 850k Abs. 1 ZPO
- Erhöhung des Pfändungsschutz für Einkommen Dritter nach § 850k Abs. 2 ZPO

= das Guthaben aus Erwerbseinkommen darf sofort, aber nur bis zum Freibetrag nach § 850k Abs. 1 (ev. erhöht um Abs. 2) ZPO, gepfändet werden,

= Sozialleistungen sind für die Dauer von 14 Tagen unpfändbar, danach entfällt der eigenständige Pfändungsschutz und das gesamte Kontoguthaben darf bis zum Pfändungsfreibetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO, ev. erhöht um die Beträge nach § 850k Abs. 2 ZPO, gepfändet werden.

Sofern also ein Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 1 ZPO i.H.v. 985€ besteht, man Erwerbseinkommen i.H.v. 1500€ erhält und Sozialleistungen i.H.v. 500€ erhält, kann man die Sozialleistungen innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Gutschrift in voller Höhe abheben, da sie nach § 850k Abs. 6 ZPO eigenständig geschützt sind. Das Erwerbseinkommen darf man nur i.H.v. 985€ abheben, da für dieses der Pfändungsschutz/-freibetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO gilt. Angenommen man belässt beides auf dem Konto, entfällt nach 14 Tagen der eigenständige Schutz für Sozialleistungen. Das Guthaben aus Sozialleistungen unterliegt dann, zusammen mit dem aus Erwerbseinkommen, nur noch dem Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 1 ZPO i.H.v. 985€, d.h. man kann nur noch 985€ abheben.

Quelle: gegen-hartz

2. Damit die Banken-MA nicht überfordert werden und sowohl § 850k ZPO als auch § 55 SGB I beachten müssen, wurde der bisher nur in § 55 SGB I enthaltene Pfändungsschutz für Sozialleistungen ebenfalls in § 850k Abs. 6 ZPO integriert.

3. Damit es zu keiner Gesetzeskonkurrenz kommt, wurde in § 55 Abs. 6 SGB I die Nichtanwendung des § 55 SGB I bei einem P-Konto verankert.
 
Pfändungsschutz nur mit dem P-Konto


Schuldner sollten ihr Girokonto schnell in ein P-Konto umwandeln

Um Hartz IV Bezüge, Lohnzahlungen oder Leistungen wie Elterngeld oder das Arbeitslosengeld vor Gläubigern zu schützen, sollten Schuldner ihr bisheriges Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Seit einer Gesetzesänderung zum Jahreswechsel 2012 können Betroffene ihr Guthaben nur mit einem P-Konto schützen, wie Bundeszentrale der Verbraucherschützer erklärte. Ein Pfändungsschutz mit einem normalen Konto ist seit Jahresbeginn 2012 nicht mehr möglich. Wer bislang als Schuldner auf eine Umstellung verzichtet hat, sollte dies schnell nachholen.

Pfändungsschutz nur noch mit dem P-Konto
Wer Schulden aufgrund von chronischen Krankheiten, Arbeitslosigkeit oder persönlichen Problemen angehäuft hat, sollte sich schleunigst ein P-Konto bei seiner Bank einrichten lassen. Seit dem ersten Januar 2012 gilt der Pfändungsschutz nicht mehr für normale Girokonten. Das Guthaben zur Absicherung des Existenzminimus ist nur dann noch gesichert, wenn der Schuldner das pfändungssichere Konto eingerichtet hat. Auf dem P-Konto ist dann ein Betrag von 1028,89 Euro je Monat vor den Gläubigern geschützt. Ein Vollstreckungsschutz für normale Konten gibt es nicht mehr, wie Friedrich Preußler vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erklärte.

Wurde zum Jahreswechsel die Einrichtung eines solchen P-Kontos vergessen, könnte dieser Umstand für den Betroffenen ein böses Erwachen werden. Läuft bereits eine Pfändung, können die Gläubiger darauf zugreifen und alles pfänden lassen. Verbraucherschützer gehen davon aus, dass trotz vieler Hinweise von Sozialverbänden, Schuldnerberatungsstellen und Initiativen viele die Umwandlung „verschlafen“ haben, weil sich schlicht weg nichts davon wussten. Ist die Pfändung im Gange und hat der Schuldner kein P-Konto, „ist das Geld weg“, so der Verbraucherschützer Preußler.

Banken haben nur unzureichend aufgeklärt
Der Grund: Obwohl die Sparkassen und Banken gesetzlich dazu verpflichtet waren, die Kunden auf die Gesetzesänderung hinzuweisen, sei die Informationen vielmals beim Verbraucher nicht angekommen. Zwar hatte das Bundesfinanzministerium angeordnet, dass die Banken schriftlich ihre Kunden auf die Gesetzesumstellung hinweisen müssen. Laut der Verbraucherzentralen haben die meisten Banken aber keine postalischen Anschreiben verschickt, sondern lediglich mittels Kontoauszug darauf hingewiesen. Auf diese Art und Weise ist vielen Betroffenen überhaupt nicht aufgefallen, dass sich hier etwas einschneidendes verändert. Schließlich lesen nur die wenigsten das Kleingedruckte der Kreditinstitute auf den Auszügen, weil viele davon ausgehen, es handele sich nur um Werbung.

Noch wenige haben den Schritt vollzogen
Anfang des vierten Quartals 2011 hatten laut der Schufa gerade einmal 475.000 Menschen ihr Konto auf ein P-Konto umgestellt. Der geschützte Betrag liegt aktuell bei 1028,89 je Kalendermonat. Der Basisbetrag kann aber noch einmal erhöht werden, wenn beispielsweise Unterhaltszahlungen auf das Konto eingehen. Dazu muss aber der Bankkunde ein spezielle Bescheinigung dem Finanzinstitut vorlegen. Eine solche wird von den Schuldnerberatungsstellen ausgestellt. Laut des Bundesverbandes sind die Anlaufstellen derzeit überlaufen, weil viele Betroffene nun Bescheinigungen benötigen oder weil andere den Umstellungszeitpunkt verpasst haben.

Kein Verrechnungsschutz bei normalen Girokonten
Achtung: den ehemaligen Verrechnungsschutz für soziale Leistungen (z.B. Hartz IV), Wohngeld oder Kindergeld gibt es für nicht umgewandelte Girokonten nicht mehr. Bislang konnten die Hilfen innerhalb von 14 Tagen vom Konto angehoben werden, bevor ein Zugriff seitens der Gläubiger möglich war. Nun existiert auch dieser Schutz nicht, so dass gleich zum Monatsanfang das Geld gepfändet werden kann. Dieses Geld kann nunmehr wie „normales Geld allgemein behandelt werden“ und deshalb auch sofort gepfändet werden. Demnach sind Hartz IV Zahlungen, Zuschüsse oder Kindergeld nur noch auf dem Pfändungsschutzkonto sicher. Das betrifft auch soziale Leistungen, die Ende Dezember für Januar überwiesen wurden.

Erhöhte Kosten für P-Konten nicht rechtens
Große Probleme bereiten den Kunden die teilweise erhöhten Kosten für ein P-Konto. In zahlreichen Fällen beklagen sich Betroffene darüber, dass die Banken nun deutlich mehr Kontoführungsgebühren verlangen. Einige Institute begründen dies mit einem erhöhten Aufwand. Die Verbraucherschützer kritisieren seit Einführung der P-Konten, dass ausgerechnet diejenigen kräftig zur Kasse gebeten werden, die aufgrund ihrer Schulden sowieso schon sehr wenig Geld zur Verfügung haben. Das Bundesjustizministerium hat explizit darauf hingewiesen, dass bei einem P-Konto nicht höhere Entgelte im Vergleich zu den regulären Girokonten verlangt werden dürfen. Einige Banken sind zudem dazu übergegangen Serviceleistungen bei Umwandlung zu kürzen. So berichteten Kunden davon, dass teilweise das Lastschriftverfahren oder das Onlinebanking gesperrt wurden. Das dürfe aber nicht sein, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erklärte. Im Notfall müsse sich der Kunde eine neue Bank suchen. Zahlreiche andere bieten günstige Konditionen auch bei P-Konten an. Aber Achtung: Zuerst muss ein normales Girokonto eröffnet werden, bevor dieses umgewandelt werden kann.

Kein Monatsanfangsproblem mehr
Ein Vorteil seit der Umstellung ist die Abschaltung des sogenannte Monatsanfangsproblems. Der Gesetzgeber hatte vergessen, dass viele Sozialleistungen bereits am Ende des Monats für den neuen Monat überwiesen werden, damit die Gelder rechtzeitig ankommen. Doch am Ende eines Monats war der Freibetrag schon verbraucht, weshalb in vielen Fällen die Gläubiger das Geld pfänden ließen. Daraufhin wurde aber das Gesetz durch das Justizministerium mit Umstellung geändert, so dass solche Probleme nicht mehr auftreten sollten.

Für wen kommt ein P-Konto in Frage
Die Schuldnerberatungsstellen raten Kunden zu einem P-Konto, die bereits eine laufende oder ruhende Pfändung haben oder künftig von einer Pfändung bedroht sind. Dennoch sollten Vor- und Nachteile genau miteinander abgewogen werden, da eine Umwandlung Einschränkungen der Kreditwürdigkeit verursachen. Beistand können Betroffene bei den Verbraucherzentralen oder bei seriösen Schuldnerberatungsstellen einholen. Dort wird die individuelle Situation des Einzelnen genau besprochen.

Banken dürfen P-Konto-Umwandlung nicht ablehnen
Eine Schwierigkeit für viele Schuldner im Alltag ist, überhaupt ein neues Konto zu bekommen, wenn im Vorfeld angekündigt wird, ein P-Konto führen zu wollen. Bevor man demnach ein P-Konto beantragt, ist es sinnreich zunächst ein normales Girokonto zu eröffnen. So kann dann im Nachhinein das bestehende in ein P-Konto umgewandelt werden. Dies darf die Bank nicht verweigern, da die Institute zu P-Konto-Umwandlung gesetzlich verpflichtet sind. Zu beachten gilt, dass jede Person nur ein P-Konto haben darf. Für eine Familien bedeutet dies, dass Mutter und Vater jeweils ein eigenes P-Konto führen.

Quelle: gegen-hartz
 
P-Konto: Hartz IV Zahlungen in Gefahr


1. Sozialleistungen: In Gefahr durch Pfändungen und Verrechnungen
Die Sozialleistungen könnten ab 2012 durch Pfändungen und Verrechnungen in Gefahr sein. Vom Wegfall des § 55 SGB I sind Hartz IV, Arbeitslosengeld, Bezieher der Grundsicherung und Sozialhilfe Bezieher mit bestehenden Altpfändungen oder drohenden Neupfändungen - ebenso wie alle Kontoinhaber, die ihr Konto im Soll führen - betroffen. Denn ab dem Jahre 2012 wird die Verrechnung eines Soll-Standes auch mit Sozialleistungen auf dem herkömmlichen Konto (Girokonto) rechtlich zulässig. Es ist zwar möglich, dass die Banken und Sparkassen von der rechtlichen Möglichkeit nicht gänzlich und nicht im vollem Umfang Gebrauch machen, aber die Betroffenen könnten unter einem erheblichen Druck geraten und werden sich vielfach der Forderung der Banken ausgesetzt sehen, den Minus-stand mit zum Teil sehr hohen Raten zurückzuzahlen.

Hinweis: Sowohl in dem Fall, dass das Konto gepfändet ist (ohne dass ein Kontoinhaber, der die 14 Tage-Frist nutzt, das realisiert!), als auch bei Verrechnung durch die Bank greift nicht die 4-wöchige Schutzfrist (Moratorium) ein. Der Schuldner muss vielmehr damit rechnen, dass die Auskehrung an den Gläubiger bzw. die Verrechnung durch die Bank gleich zu Jahresanfang 2012 erfolgt. Die einzige Möglichkeit die davor schützt, ist die Umwandlung des bisherigen Kontos in ein P-Konto. Dies sollte bis zum 31. Dezember 2011 geschehen!

Anmerkung: Bei Neupfändungen auf einem herkömmlichen Konto greift auch 2012 die vier-wöchige Schutzfrist des § 835 (3) Satz 2 ZPO ein. Hier verbleibt so ein – freilich nicht selten „zu kurzer“ – Zeitraum zur Umwandlung des Kontos.

2. Erhöhungsanträge / Anträge auf Unpfändbarkeit rechtzeitig stellen!
Für manche Betroffene kann es sein, dass die alleinige Umwandlung in ein P-Konto oder die Bescheinigung bzw. der Beschluss des Gerichts nach § 850k (4) ZPO nicht ausreicht. Das kann zum Beispiel Kontoinhaber betreffen, die von ihrer Rente einen Eigenanteil an den Pflegekosten aufbringen müssen. Ähnlich ergehen könnte es Betroffene, die beispielsweise aufgrund ihrer Behinderung einen erhöhten Bedarf geltend machen konnten. Bisher ist hier umfassender Pfändungsschutz über § 55 SGB I gewährleistet. Folgendes Problem könnte sich allerdings ergeben: Mit der Umwandlung in das P-Konto steht nur der Sockelschutz (ggf. per Bescheinigung erhöht) zur Verfügung. Die Beträge nach der Pfändungstabelle lassen sich auf Schuldnerantrag durch das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsbehörde gem. § 850k (4) ZPO sichern. Bei besonderen Bedarfslagen (z.B. Kosten der Heimpflege) ist zusätzlich eine Reduzierung des pfändbaren Betrages gem. § 850k (4) i.V.m. § 850f (1) ZPO wegen „besonderer persönlicher Bedürfnisse“ erforderlich. Als Ausweg könnte die Anordnung befristeter Unpfändbarkeit nach § 833a (2) Nr. 2 ZPO-2010 (ab 2012 => § 850l ZPO-2012) dienen.

3. Aufleben von Altpfändungen durch Wegfall alter Freigabebeschlüsse
Die Banken und Sparkassen vertreten die Ansicht, dass Freigaben nach dem alten § 850k (derzeit § 850l) wegen dem Systemwechsel zum 01.01.2012 automatisch wegfallen.Hier fehlt allerdings eine gesetzliche Überleitungsvorschrift! Auch hier bietet nur die rechtzeitige Umwandlung des gepfändeten Kontos bis Ende 2011 Schutz. Das vierwöchige Moratorium greift in diesen Fällen nicht ein, da es nur mit der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu laufen beginnt. Die Banken werden betroffene Kontoinhaber im Oktober/November schriftlich informieren. Alle Sozialberatungen, Jobcenter, Gerichtsvollzieher usw. sollten die Betroffenen ansprechen und auf den drohenden „Gutschriften-Verlust“ hinweisen!

Quelle: gegen-hartz
 
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