TV Pirat
Elite Lord
Bild ist nicht mehr aktiv.
Ist das Widerspruchsverfahren erfolgreich muss das Jobcenter die Kosten für einen Rechtsanwalt übernehmen, auch wenn der Streitwert bei 2,05 Euro lag
Das Bundessozialgericht in Kassel hat die Rechte von Hartz IV Betroffenen gestärkt. In einem aktuellen Urteil gaben die Richter einer Klage statt. In einer juristischen Auseinandersetzung mit einem Jobcenter hängt die Notwendigkeit eines Beistandes durch einen Anwalt nicht vom Streitwert ab. Handelt es sich bei dem Streitwert um 2,05 Euro, so muss die Sozialbehörde auch dann die Anwaltskosten bezahlen. Das urteilte das Bundessozialgericht mit dem Aktenzeichen B 4 AS 97/11 R).
Im konkreten Fall hatte ein Jobcenter von Hartz IV-Bezieherin aus Bayern angebliche 352 Euro zu viel gezahlter Arbeitslosengeld II Zahlungen zurückgefordert. Dagegen legte die Betroffene einen Widerspruch ein. Ohne über den Widerspruch zu entscheiden sandte die Behörde der Klägerin eine Mahnung zu. Hier sollte die Frau eine Mahngebühr von 2,05 Euro bezahlen.
Weil die Behörde ohne Entscheidung eine Mahngebühr erhob, ging die Betroffene mit dem Mahnschreiben zu einem Anwalt. Dieser legte für die Frau erneut einen Widerspruch ein. Dieser umfasste auch einen Widerspruch gegen die Mahngebühr. Denn der bereits eingelegte Widerspruch entfalte eine aufschiebende Wirkung, so der Rechtsanwalt. Demnach könne eine derartige Mahngebühr nicht erhoben werden.
Jobcenter muss Anwaltliche Vertretung bezahlen
Das Jobcenter schaltete daraufhin einen Gang zurück und gab dem Widerspruch statt. Die Forderung einer Mahngebühr in Höhe von 2,05 Euro wurde fallengelassen. Die Behörde behauptete jedoch, dass der Widerspruch gegen die Mahnung unzulässig sei, weil es sich hierbei um einen Bagatellbetrag handeln würde. So weigerte sich das Jobcenter die Anwaltskosten zu übernehmen.
In der Regel können Jobcenter nicht von Bürgern verlangen über die Gesetzeslage kundig zu sein und sich ohne anwaltliche Hilfe einer Sozialbehörde entgegen zu stellen, argumentierten die obersten Sozialrichter in Kassel. Hier sei nicht der Streitwert ausschlaggebend, „sondern die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit“. Bürger können dann einen juristischen Beistand in Anspruch nehmen, „wenn im Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht“.
Das Jobcenter hatte in seiner Argumentation auf ein vorangegangenes Urteil des Bundessozialgerichts hingewiesen. In dem Urteil (Az.: B 14 AS 35/12) hatten die Bundesrichter ein sogenanntes Rechtsschutzbedürfnis bezüglich eines Aufrunden von Hartz-IV-Leistungen um 20 Cent verneint. Hier liege laut Bundessozialgericht aber keine Abkehr vom „Grundsatz der Waffengleichheit“. Damals habe das BSG nur deshalb so entschieden, um eine Vereinfachung von verwaltungsinternen Abläufen zu realisieren.
Ist ein Widerspruch erfolgreich durch einen Anwalt geschehen, muss die Behörde den Rechtsanwalt bezahlen. In diesem Fall war der Widerspruch erfolgreich, da das Jobcenter die Mahngebühr zurücknahm und den Fehler eingestand.
Hartz IV: Rechtsbruch durch Zielvereinbarungen
Quelle: gegen-hartz
Ist das Widerspruchsverfahren erfolgreich muss das Jobcenter die Kosten für einen Rechtsanwalt übernehmen, auch wenn der Streitwert bei 2,05 Euro lag
Das Bundessozialgericht in Kassel hat die Rechte von Hartz IV Betroffenen gestärkt. In einem aktuellen Urteil gaben die Richter einer Klage statt. In einer juristischen Auseinandersetzung mit einem Jobcenter hängt die Notwendigkeit eines Beistandes durch einen Anwalt nicht vom Streitwert ab. Handelt es sich bei dem Streitwert um 2,05 Euro, so muss die Sozialbehörde auch dann die Anwaltskosten bezahlen. Das urteilte das Bundessozialgericht mit dem Aktenzeichen B 4 AS 97/11 R).
Im konkreten Fall hatte ein Jobcenter von Hartz IV-Bezieherin aus Bayern angebliche 352 Euro zu viel gezahlter Arbeitslosengeld II Zahlungen zurückgefordert. Dagegen legte die Betroffene einen Widerspruch ein. Ohne über den Widerspruch zu entscheiden sandte die Behörde der Klägerin eine Mahnung zu. Hier sollte die Frau eine Mahngebühr von 2,05 Euro bezahlen.
Weil die Behörde ohne Entscheidung eine Mahngebühr erhob, ging die Betroffene mit dem Mahnschreiben zu einem Anwalt. Dieser legte für die Frau erneut einen Widerspruch ein. Dieser umfasste auch einen Widerspruch gegen die Mahngebühr. Denn der bereits eingelegte Widerspruch entfalte eine aufschiebende Wirkung, so der Rechtsanwalt. Demnach könne eine derartige Mahngebühr nicht erhoben werden.
Jobcenter muss Anwaltliche Vertretung bezahlen
Das Jobcenter schaltete daraufhin einen Gang zurück und gab dem Widerspruch statt. Die Forderung einer Mahngebühr in Höhe von 2,05 Euro wurde fallengelassen. Die Behörde behauptete jedoch, dass der Widerspruch gegen die Mahnung unzulässig sei, weil es sich hierbei um einen Bagatellbetrag handeln würde. So weigerte sich das Jobcenter die Anwaltskosten zu übernehmen.
In der Regel können Jobcenter nicht von Bürgern verlangen über die Gesetzeslage kundig zu sein und sich ohne anwaltliche Hilfe einer Sozialbehörde entgegen zu stellen, argumentierten die obersten Sozialrichter in Kassel. Hier sei nicht der Streitwert ausschlaggebend, „sondern die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit“. Bürger können dann einen juristischen Beistand in Anspruch nehmen, „wenn im Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht“.
Das Jobcenter hatte in seiner Argumentation auf ein vorangegangenes Urteil des Bundessozialgerichts hingewiesen. In dem Urteil (Az.: B 14 AS 35/12) hatten die Bundesrichter ein sogenanntes Rechtsschutzbedürfnis bezüglich eines Aufrunden von Hartz-IV-Leistungen um 20 Cent verneint. Hier liege laut Bundessozialgericht aber keine Abkehr vom „Grundsatz der Waffengleichheit“. Damals habe das BSG nur deshalb so entschieden, um eine Vereinfachung von verwaltungsinternen Abläufen zu realisieren.
Ist ein Widerspruch erfolgreich durch einen Anwalt geschehen, muss die Behörde den Rechtsanwalt bezahlen. In diesem Fall war der Widerspruch erfolgreich, da das Jobcenter die Mahngebühr zurücknahm und den Fehler eingestand.
Hartz IV: Rechtsbruch durch Zielvereinbarungen
Quelle: gegen-hartz