GEZ: Gebührenpflicht trotz Abmeldung
Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat entschieden, dass die bloße Abmeldung von der Gebühreneinzugszentrale nicht reicht, um keine Rundfunkgebühren mehr zu bezahlen. Der Betroffene muss darlegen, dass es in seinem Haushalt keine Geräte gibt.
Mit Urteil vom 8.10.2009 hat das Verwaltungsgericht Saarlouis entschieden, dass eine Rundfunkgebührenpflicht trotz Abmeldung von Rundfunkgeräten bestehen kann.
Das Gericht hält im Leitsatz der Entscheidung fest, dass die Erklärung des Rundfunkteilnehmers, alle in seinem Besitz befindlichen Rundfunkgeräte mit sofortiger Wirkung abgemeldet zu haben, nicht genüge, um ein Ende des Bereithaltens zum Empfang darzutun.
Darüber hinaus bestehe für die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) keine Verpflichtung aus Treu und Glauben, den Rundfunkteilnehmer auf die fehlende Wirksamkeit einer solchen Abmeldung hinzuweisen. Nach Ansicht der Richter obliegt es dem Betroffenen, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er in seinem Haushalt keine empfangsbereiten Rundfunk- und Fernsehgeräte hat.
Problematisch an diesem Urteil ist jedoch ein anderer Umstand. Der Betroffene meldete sich zwar bei der GEZ ab, parallel erklärte er jedoch, dass sich ein Fernseher und zwei Radios weiterhin in seinem Besitz befänden. Nachdem die Abmeldung Ende 2005 erfolgte, erhielt der Kläger im Juni 2006 einen neuen Gebührenbescheid. In diesem wurden rund 161 Euro ausstehende Rundfunkgebühren gefordert.
Es folgten weitere Gebührenbescheide. Widersprüche des Klägers wurden abgewiesen, bis dieser schließlich Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichte. Die ausstehenden Forderungen der GEZ waren inzwischen bei 743,30 Euro angelangt. Die negative Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht in erster Linie auf der Äußerung des Klägers, trotz Abmeldung weitere Empfangsgeräte bereitzuhalten.
So heißt es in der Urteilsbegründung: "Wie in dem Urteil der Kammer vom 18.01.2006 - 6 K 172/05 - (S. 7) festgestellt worden ist, hat der Kläger zur damaligen Zeit ein Fernseh- und zwei Radiogeräte zum Empfang bereit gehalten. Er war daher unabhängig von der individuellen Nutzung als Rundfunkteilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 RGebStV gebührenpflichtig."
Konkret vermissten die Richter in der Abmeldung eine Erklärung, wieso sich keine Rundfunkgeräte mehr im Besitz des Klägers befanden:
"Die Abmeldung verlangt zudem einen eindeutigen Erklärungsinhalt mit der Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts, aus dem sich unmissverständlich ergibt, dass der die Anzeige abgebende Rundfunkteilnehmer bestimmte Rundfunkempfangsgeräte ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zu Empfang bereithält. Fehlt der korrekte Erklärungsinhalt, so liegt keine wirksame Abmeldung vor."
Da der Kläger bei seiner Abmeldung nicht schilderte, was mit den verbliebenen Geräten passiert sei, wäre die GEZ zurecht von einer weiteren Bereithaltung selbiger ausgegangen. Das Urteil kann hier im Volltext gelesen werden.
Quelle: magnus.de
Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat entschieden, dass die bloße Abmeldung von der Gebühreneinzugszentrale nicht reicht, um keine Rundfunkgebühren mehr zu bezahlen. Der Betroffene muss darlegen, dass es in seinem Haushalt keine Geräte gibt.
Mit Urteil vom 8.10.2009 hat das Verwaltungsgericht Saarlouis entschieden, dass eine Rundfunkgebührenpflicht trotz Abmeldung von Rundfunkgeräten bestehen kann.
Das Gericht hält im Leitsatz der Entscheidung fest, dass die Erklärung des Rundfunkteilnehmers, alle in seinem Besitz befindlichen Rundfunkgeräte mit sofortiger Wirkung abgemeldet zu haben, nicht genüge, um ein Ende des Bereithaltens zum Empfang darzutun.
Darüber hinaus bestehe für die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) keine Verpflichtung aus Treu und Glauben, den Rundfunkteilnehmer auf die fehlende Wirksamkeit einer solchen Abmeldung hinzuweisen. Nach Ansicht der Richter obliegt es dem Betroffenen, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er in seinem Haushalt keine empfangsbereiten Rundfunk- und Fernsehgeräte hat.
Problematisch an diesem Urteil ist jedoch ein anderer Umstand. Der Betroffene meldete sich zwar bei der GEZ ab, parallel erklärte er jedoch, dass sich ein Fernseher und zwei Radios weiterhin in seinem Besitz befänden. Nachdem die Abmeldung Ende 2005 erfolgte, erhielt der Kläger im Juni 2006 einen neuen Gebührenbescheid. In diesem wurden rund 161 Euro ausstehende Rundfunkgebühren gefordert.
Es folgten weitere Gebührenbescheide. Widersprüche des Klägers wurden abgewiesen, bis dieser schließlich Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichte. Die ausstehenden Forderungen der GEZ waren inzwischen bei 743,30 Euro angelangt. Die negative Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht in erster Linie auf der Äußerung des Klägers, trotz Abmeldung weitere Empfangsgeräte bereitzuhalten.
So heißt es in der Urteilsbegründung: "Wie in dem Urteil der Kammer vom 18.01.2006 - 6 K 172/05 - (S. 7) festgestellt worden ist, hat der Kläger zur damaligen Zeit ein Fernseh- und zwei Radiogeräte zum Empfang bereit gehalten. Er war daher unabhängig von der individuellen Nutzung als Rundfunkteilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 RGebStV gebührenpflichtig."
Konkret vermissten die Richter in der Abmeldung eine Erklärung, wieso sich keine Rundfunkgeräte mehr im Besitz des Klägers befanden:
"Die Abmeldung verlangt zudem einen eindeutigen Erklärungsinhalt mit der Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts, aus dem sich unmissverständlich ergibt, dass der die Anzeige abgebende Rundfunkteilnehmer bestimmte Rundfunkempfangsgeräte ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zu Empfang bereithält. Fehlt der korrekte Erklärungsinhalt, so liegt keine wirksame Abmeldung vor."
Da der Kläger bei seiner Abmeldung nicht schilderte, was mit den verbliebenen Geräten passiert sei, wäre die GEZ zurecht von einer weiteren Bereithaltung selbiger ausgegangen. Das Urteil kann hier im Volltext gelesen werden.
Quelle: magnus.de