AW: Gesprächsverweigerung durch Jobcenter rechtswidrig
Da gibt es unter § 14 des Sozialgesetzbuches doch folgenden Satz:
Beratung: Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
...und ein Jobcenter in Essen sagt: Was schert mich das Gesetz, wir haben ein "Kundensteuerungskonzept".
Müssen Anspruchsberechtigte in Zukunft über die Höhe der ihnen zustehenden Leitungen feilschen, weil das Jobcenter Pinneberg die Idee einer dynamischen Auszahlungsmodalität entwickelt?
Es ist leider wie immer: Staatliche Behörden biegen das Recht wie sie wollen.
Leider hat die Entscheidung allerdings einen Pferdefuß: Nun hat Jeder wegen Allem einen Anspruch auf ein persönliches Gespräch, selbst wenn die Lösung z.B. durch einfaches Lesen oder kurzes telefonisches Nachfragen zu finden wäre.
Und da ja nicht ausschließlich Nulpen in den Jobcentern arbeiten, müssen diese jetzt unter dem "Erfindungsreichtum" des Jobcenters Essen leiden.
Gruß
Fisher