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Jobcenter müssen ihrer Beratungspflicht nachkommen
Wie der Rechtsanwalt Jan Häussler mitteilt, hat das Sozialgericht Duisburg in einer Kostenentscheidung vom 2. August 2013 entschieden, dass es gegen die Beratungspflicht einer Behörde gem. § 14 SGB I verstößt, wenn die Leistungsberechtigten keine Gesprächstermine bei einem Sachbearbeiter erhalten. Im entschiedenen Fall hatte der "Kunde" dringend zur Klärung einer Nebenkostenabrechnung des Vermieters einen Gesprächstermin gewünscht, nachdem das Jobcenter Essen von ihm über 400 Euro erstattet haben wollte. Das Jobcenter teilte nur mit, dass ein neues "Kundensteuerungskonzept" keine Gesprächstermine mit Mitarbeitern zulasse. Dieses Konzept der Gesprächsverweigerung ist nun für rechtswidrig erklärt worden.
Hartz IV Leistungsberechtigte können unter Berufung auf diese Entscheidung mit dem Aktenzeichen S 35 AS 732/10 vom Jobcenter verlangen, dass sie bei Unklarheiten persönlich mit einem Sachbearbeiter sprechen können. Der Wunsch nach einem Gespräch sollte jedenfalls schriftlich und gegen Empfangsbestätigung bei der Behörde eingereicht werden, damit sich der Vorgang auch nachträglich beweisen lässt.
Die Folgen einer fehlenden Beratung durch die Behörde können sein, dass der Leistungsberechtigte so zu stellen ist, als wenn ihn die Behörde richtig beraten hätte (sozialrechtlicher Herstellungsanspruch) oder dass die Behörde - wie im vorliegenden Fall - zur Kostentragung verurteilt wird. Durch die Verweigerung von Gesprächsterminen werden häufig unnötige Verfahren provoziert. Die Gerichte müssen sich oft mit Fragen beschäftigen, die zwischen Bürger und Jobcenter in einem Gespräch hätten geklärt werden können. Damit wird die Kapazität der Sozialgerichte blockiert, rechtlich schwierige Fragen z.B. wie hoch eine angemessene Miete ist, schnell zu klären.
Dramatischer Anstieg der Wohnungslosigkeit
Quelle: gegen-hartz
Jobcenter müssen ihrer Beratungspflicht nachkommen
Wie der Rechtsanwalt Jan Häussler mitteilt, hat das Sozialgericht Duisburg in einer Kostenentscheidung vom 2. August 2013 entschieden, dass es gegen die Beratungspflicht einer Behörde gem. § 14 SGB I verstößt, wenn die Leistungsberechtigten keine Gesprächstermine bei einem Sachbearbeiter erhalten. Im entschiedenen Fall hatte der "Kunde" dringend zur Klärung einer Nebenkostenabrechnung des Vermieters einen Gesprächstermin gewünscht, nachdem das Jobcenter Essen von ihm über 400 Euro erstattet haben wollte. Das Jobcenter teilte nur mit, dass ein neues "Kundensteuerungskonzept" keine Gesprächstermine mit Mitarbeitern zulasse. Dieses Konzept der Gesprächsverweigerung ist nun für rechtswidrig erklärt worden.
Hartz IV Leistungsberechtigte können unter Berufung auf diese Entscheidung mit dem Aktenzeichen S 35 AS 732/10 vom Jobcenter verlangen, dass sie bei Unklarheiten persönlich mit einem Sachbearbeiter sprechen können. Der Wunsch nach einem Gespräch sollte jedenfalls schriftlich und gegen Empfangsbestätigung bei der Behörde eingereicht werden, damit sich der Vorgang auch nachträglich beweisen lässt.
Die Folgen einer fehlenden Beratung durch die Behörde können sein, dass der Leistungsberechtigte so zu stellen ist, als wenn ihn die Behörde richtig beraten hätte (sozialrechtlicher Herstellungsanspruch) oder dass die Behörde - wie im vorliegenden Fall - zur Kostentragung verurteilt wird. Durch die Verweigerung von Gesprächsterminen werden häufig unnötige Verfahren provoziert. Die Gerichte müssen sich oft mit Fragen beschäftigen, die zwischen Bürger und Jobcenter in einem Gespräch hätten geklärt werden können. Damit wird die Kapazität der Sozialgerichte blockiert, rechtlich schwierige Fragen z.B. wie hoch eine angemessene Miete ist, schnell zu klären.
Dramatischer Anstieg der Wohnungslosigkeit
Quelle: gegen-hartz