Wirtschaftsministerium legt Gesetzesentwurf gegen Routerzwang vor
Silberstreif am Horizont: Das BMWi macht Ernst und will nun wie versprochen per Gesetz gegen Zwangsrouter vorgehen. Die Regelung soll auch für Kabelnetze gelten.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) will am Mittwoch einen Referentenentwurf veröffentlichen, der die freie Wahl eines Endgeräts für den Breitbandanschluss des Anwenders festklopft. Damit will das BMWi die bisherige Praxis einiger Netzbetreiber unterbinden, für den Netzzugang ausschließlich von ihnen vertriebene Endgeräte zuzulassen.
Auch für Kabelnetzbetreiber
Dem heise Netze vorliegenden Entwurf zufolge sollen im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) alle Arten von Endgeräten (Router, Kabelmodem) berücksichtigt werden. Dies trage der EU-Richtlinie über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen Rechnung, heißt es dazu aus dem Ministerium. Ergänzend soll im Telekommunikationsgesetz (TKG) der Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz als passiver Netzabschlusspunkt definiert werden. Damit will das Ministerium die aktuelle Praxis einiger Anbieter beenden, den Zugangspunkt zum öffentlichen Netz in ihrem eigenen Router zu definieren.
Das BMWi will mit dem Entwurf einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umsetzen. Wörtlich steht dort: "Wir wollen eine gesetzliche Klarstellung für den Netzzugang von Telekommunikationsanbietern. Nutzerinnen und Nutzer müssen die freie Auswahl an Routern behalten. Daher lehnen wir den Routerzwang ab. Die zur Anmeldung der Router (TK-Endeinrichtungen) am Netz erforderlichen Zugangsdaten sind den Kundinnen und Kunden unaufgefordert mitzuteilen.“
Zeitplan gegen Zwangsrouter
Der Referentenentwurf wurde bereits mit den weiteren Ministerien abgestimmt, nun können die Regierungen der Bundesländer sowie die betroffenen Branchenverbände Stellung nehmen. Danach soll "unverzüglich" die Europäische Kommission benachrichtigt werden, um anschließend "schnellstmöglich durch einen Kabinettsbeschluss das Gesetzgebungsverfahren einzuleiten". "Unverzüglich" und "schnellstmöglich" dehnen sich jedoch in diesem Fall freilich auf einige Monate. Eine feste Aussage zur Verfahrensdauer sei daher nicht möglich, ergänzt das BMWi. Auf Abhilfe hoffende Nutzer müssen sich also noch eine Weile gedulden.
Besonders Kabelnetzbetreiber haben sich immer wieder gegen eine vollständige Öffnung des Routermarkts gewehrt und damit anscheinend auch wiederholte Anläufe des BMWi gebremst, eine entsprechende Verordnung von der dem BMWi unterstellten Bundesnetzagentur festlegen zu lassen. Noch Anfang 2014 meldete die Agentur, eindeutig gegen Zwangsouter vorgehen zu wollen, vollzog aber einige Monate später eine 180-Grad-Wendung. In ihrer Transparenz-Verordnung hat sie den Routerzwang zwischenzeitlich sogar verfestigt.
Nun kommt auf diese Netzbetreiber Arbeit zu; sie müssen für die Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben administrative und technische Vorkehrungen treffen. Dass das – anders als von Kabelnetzbetreibern behauptet – keine bedeutsamen Hürden sind, zeigt ein Blick ins kleine Belgien, wo ähnliche Vorgaben im Rahmen anderer Liberalisierungsbestrebungen längst umgesetzt sind. Mit Blick auf die Umstellungsmaßnahmen sieht der aktuelle Gesetzentwurf aber eine Übergangsfrist von sechs Monaten vor.
Gegen Marktabschottung
Weshalb sich das BMWi Zwangsroutern entgegenstellt, wird aus der Erläuterung ersichtlich. Diese deckt sich weitgehend mit Argumenten, die Router-Hersteller, Verbände und Verbraucher immer wieder vorgebracht haben. Netzbetreiber, die ausschließlich eigene Router am Breitbandanschluss des Anwenders zulassen, berufen sich zwar darauf, dass Router die Netzabschlusspunkte seien und somit die teilnehmerseitige Netzzugangsschnittstelle (für Telefon, WLAN etc.) darstellen.
Deshalb seien Router integrale Bestandteile des Betreibernetzes und würden hinsichtlich Ausstattung und Verwaltung dem Netzbetreiber unterstehen. Doch eine solche Vorgabe verhindere die freie Produktauswahl seitens der Kunden. Das wiederum beschränke den Wettbewerb. Das BMWi sieht zudem auch die Gefahr einer Abhängigkeit der Router-Hersteller von wenigen Abnehmern.
Der nun vorgelegte Referentenentwurf soll diese Praxis beenden. Der Netzabschlusspunkt kann demnach nicht mehr auf eine von den Netzbetreibern beliebig zu definierenden Schnittstelle in einem zusätzlichen Gerät verlagert werden. Vielmehr dürfen Verbraucher ihre Telekommunikationsendeinrichtungen (Router) direkt oder indirekt an den Netzabschlusspunkt und damit an das öffentliche Telekommunikationsnetz anschließen, unterstreicht das BMWi. Die Netzbetreiber müssen den Kunden künftig die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
Quelle: heise
Silberstreif am Horizont: Das BMWi macht Ernst und will nun wie versprochen per Gesetz gegen Zwangsrouter vorgehen. Die Regelung soll auch für Kabelnetze gelten.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) will am Mittwoch einen Referentenentwurf veröffentlichen, der die freie Wahl eines Endgeräts für den Breitbandanschluss des Anwenders festklopft. Damit will das BMWi die bisherige Praxis einiger Netzbetreiber unterbinden, für den Netzzugang ausschließlich von ihnen vertriebene Endgeräte zuzulassen.
Auch für Kabelnetzbetreiber
Dem heise Netze vorliegenden Entwurf zufolge sollen im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) alle Arten von Endgeräten (Router, Kabelmodem) berücksichtigt werden. Dies trage der EU-Richtlinie über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen Rechnung, heißt es dazu aus dem Ministerium. Ergänzend soll im Telekommunikationsgesetz (TKG) der Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz als passiver Netzabschlusspunkt definiert werden. Damit will das Ministerium die aktuelle Praxis einiger Anbieter beenden, den Zugangspunkt zum öffentlichen Netz in ihrem eigenen Router zu definieren.
Das BMWi will mit dem Entwurf einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umsetzen. Wörtlich steht dort: "Wir wollen eine gesetzliche Klarstellung für den Netzzugang von Telekommunikationsanbietern. Nutzerinnen und Nutzer müssen die freie Auswahl an Routern behalten. Daher lehnen wir den Routerzwang ab. Die zur Anmeldung der Router (TK-Endeinrichtungen) am Netz erforderlichen Zugangsdaten sind den Kundinnen und Kunden unaufgefordert mitzuteilen.“
Zeitplan gegen Zwangsrouter
Der Referentenentwurf wurde bereits mit den weiteren Ministerien abgestimmt, nun können die Regierungen der Bundesländer sowie die betroffenen Branchenverbände Stellung nehmen. Danach soll "unverzüglich" die Europäische Kommission benachrichtigt werden, um anschließend "schnellstmöglich durch einen Kabinettsbeschluss das Gesetzgebungsverfahren einzuleiten". "Unverzüglich" und "schnellstmöglich" dehnen sich jedoch in diesem Fall freilich auf einige Monate. Eine feste Aussage zur Verfahrensdauer sei daher nicht möglich, ergänzt das BMWi. Auf Abhilfe hoffende Nutzer müssen sich also noch eine Weile gedulden.
Besonders Kabelnetzbetreiber haben sich immer wieder gegen eine vollständige Öffnung des Routermarkts gewehrt und damit anscheinend auch wiederholte Anläufe des BMWi gebremst, eine entsprechende Verordnung von der dem BMWi unterstellten Bundesnetzagentur festlegen zu lassen. Noch Anfang 2014 meldete die Agentur, eindeutig gegen Zwangsouter vorgehen zu wollen, vollzog aber einige Monate später eine 180-Grad-Wendung. In ihrer Transparenz-Verordnung hat sie den Routerzwang zwischenzeitlich sogar verfestigt.
Nun kommt auf diese Netzbetreiber Arbeit zu; sie müssen für die Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben administrative und technische Vorkehrungen treffen. Dass das – anders als von Kabelnetzbetreibern behauptet – keine bedeutsamen Hürden sind, zeigt ein Blick ins kleine Belgien, wo ähnliche Vorgaben im Rahmen anderer Liberalisierungsbestrebungen längst umgesetzt sind. Mit Blick auf die Umstellungsmaßnahmen sieht der aktuelle Gesetzentwurf aber eine Übergangsfrist von sechs Monaten vor.
Gegen Marktabschottung
Weshalb sich das BMWi Zwangsroutern entgegenstellt, wird aus der Erläuterung ersichtlich. Diese deckt sich weitgehend mit Argumenten, die Router-Hersteller, Verbände und Verbraucher immer wieder vorgebracht haben. Netzbetreiber, die ausschließlich eigene Router am Breitbandanschluss des Anwenders zulassen, berufen sich zwar darauf, dass Router die Netzabschlusspunkte seien und somit die teilnehmerseitige Netzzugangsschnittstelle (für Telefon, WLAN etc.) darstellen.
Deshalb seien Router integrale Bestandteile des Betreibernetzes und würden hinsichtlich Ausstattung und Verwaltung dem Netzbetreiber unterstehen. Doch eine solche Vorgabe verhindere die freie Produktauswahl seitens der Kunden. Das wiederum beschränke den Wettbewerb. Das BMWi sieht zudem auch die Gefahr einer Abhängigkeit der Router-Hersteller von wenigen Abnehmern.
Der nun vorgelegte Referentenentwurf soll diese Praxis beenden. Der Netzabschlusspunkt kann demnach nicht mehr auf eine von den Netzbetreibern beliebig zu definierenden Schnittstelle in einem zusätzlichen Gerät verlagert werden. Vielmehr dürfen Verbraucher ihre Telekommunikationsendeinrichtungen (Router) direkt oder indirekt an den Netzabschlusspunkt und damit an das öffentliche Telekommunikationsnetz anschließen, unterstreicht das BMWi. Die Netzbetreiber müssen den Kunden künftig die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
Quelle: heise