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Spielekonsolen Gerichtsurteil: Nintendo muss Widerrufsrecht bei Switch-Spielen im eShop ändern

Nintendo hat seinen Onlineshop schon geändert: Ein Gerichtsurteil hat 14 Tage Widerrufsrecht beim Kauf von Games bestätigt.

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Wann gilt das 14-tägige Widerrufsrecht bei Onlinekäufen? Um diese Frage ging ein Rechtsstreit zwischen Verbraucherschützern und der europäischen Niederlassung von Nintendo, den Ende Oktober 2021 das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main entschieden hat.

Die Richter haben in ihrem Urteil die Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) bestätigt, dass die übliche zweiwöchige Frist auch dann gilt, wenn der Kunde unmittelbar nach dem Kauf einen Preload durchführen kann.

Konkret ging es darum, dass im E-Shop von Nintendo ein noch nicht veröffentlichtes Game schon auf die Switch heruntergeladen werden konnte. Sogar das Symbol war dann im Menü sichtbar. Die Vorbesteller konnten allerdings noch nicht spielen. Aber auch eine Möglichkeit zur fristgerechten Rückgabe war nicht vorgesehen.

Das war nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zulässig, weil der Download noch kein nutzbares Spiel enthielt. Nintendo hat auf weitere Rechtsmittel verzichtet und die erforderlichen Änderungen bereits in seinem Onlineshop durchgeführt.

Verfahren ging von Norwegen aus

Das Verfahren war ursprünglich 2018 von der norwegischen Verbraucherschutzorganisation Forbrukerrådet angestrengt worden. Später hatte das deutsche Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den vzbv mit der weiteren Rechtsdurchsetzung betraut, weil sich die europäische Zentrale von Nintendo in der Nähe von Frankfurt befindet.

Eigentlich gilt das Urteil nur für Norwegen. Allerdings entspreche die Rechtslage in dem Land „aufgrund der erfolgten Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie der in den EU-Mitgliedsstaaten“, merkt der vzbv in seiner offiziellen Pressemitteilung an. Nintendo hat sich bislang nicht öffentlich zu dem Urteil geäußert.

Autor des Artikels ist Peter Steinlechner.

Quelle; t3n
 
Urteil: Widerrufsrecht gilt auch bei vorab bestellten Videospielen

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Verbraucherrechte bei Games bekräftigt. Nintendo hatte zuvor einen Widerruf bei "Pre-Loads" ausgeschlossen.

Das vierzehntägige Widerrufsrecht gilt prinzipiell auch dann, wenn ein Videospiel vorab gekauft, aber noch nicht sofort spielbar ist. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main Ende Oktober in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: 6 U 275/19) in einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen Nintendo Europe entschieden.

Der Konsolen- und Gameshersteller hatte in seinem E-Shop Videospiele schon vor dem offiziellen Erscheinungsdatum zum Download angeboten. Solche Offerten umfassen meist einen sogenannten Pre-Load des Spiels. Auf der Spielekonsole wird daraufhin zunächst nur ein entsprechendes Symbol angezeigt. Die Freischaltung erfolgt erst zum offiziellen Starttermin per Update.

Online-Käufe können in der EU normalerweise innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen storniert werden. Nintendo hatte das Widerrufsrecht für solche vorab gekauften Spiele aber ausgeschlossen und sich auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung berufen. Die Voraussetzungen für ein Erlöschen der entsprechenden Verbraucherrechte lagen laut dem vzbv indes nicht vor, da der zur Verfügung gestellte Download noch gar kein sofort nutzbares Spiel enthielt. Der Verband argumentierte, dass das Game zum Erscheinungstermin für die Käufer wertlos und der Vertrag von Nintendo in keiner Weise erfüllt sei.

Anerkenntnisurteil

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage des vzbv in erster Instanz noch abgewiesen. Mit ihrer Berufung beim OLG hatten die Verbraucherschützer jetzt aber Erfolg. Die Richter hatten Nintendo schon in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Rechtslage nahegelegt, den Unterlassungsanspruch des vzbv als berechtigt anzuerkennen. Dem kam das Unternehmen nach.

Im nun ergangenen "Anerkenntnisurteil" gab das Gericht der Klage des Verbands in vollem Umfang statt. Wie bei solchen Richtersprüchen üblich, findet sich darin keine Begründung der zuletzt nicht mehr umstrittenen Entscheidung. Nintendo muss dem vzbv demnach aber noch 214 Euro nebst Zinsen zahlen und die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Das Verfahren ging auf eine Beschwerde der norwegischen Verbraucherschutzorganisation Forbrukerrådet zurück. Diese hatte bereits 2018 den Ausschluss des Widerrufsrechts bei Nintendo Europe als Verstoß gegen die mittlerweile noch deutlich erweiterte Verbraucherrechte-Richtlinie der EU kritisiert. Da der Shop-Betreiber seinen Sitz in Frankfurt hat, beauftragte das Bundesjustizministerium nach einem Ersuchen der norwegischen Verbraucherschutzbehörde NCA den vzbv mit der Rechtsdurchsetzung.

Anpassungen in Nintendos Online-Shops

Formal gilt das Urteil daher nur gegenüber norwegischen Verbrauchern. Die Rechtslage in Norwegen entspricht aber aufgrund der erfolgten Umsetzung der EU-Richtlinie der in den Mitgliedsstaaten. Nintendo hat so inzwischen nicht nur die norwegische, sondern auch die deutsche Version seines Online-Stores geändert.


Quelle; heise
 
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