Weil auch ihre Söhne Zugriff auf ihren Internetzugang hatten, ist ein Rechteinhaber aus der Pornoindustrie mit Filesharing-Abmahnungen gegen deren Mutter gescheitert. Dessen Forderungen über 3.000 Euro wurden abgewiesen.
Das Amtsgericht Köln hat die Klagen gegen die Mutter zweier Söhne zurückgewiesen, von deren Internetzugang Pornofilme zugänglich gemacht wurden. Das gab die Rechtsanwaltskanzlei Werdermann/von Rüden am 13. November 2015 bekannt, die sie vor Gericht verteidigt hat. Die Frau hatte erklärt, dass zu dem fraglichen Zeitpunkt nicht nur sie, sondern auch ein erwachsener und ein minderjähriger Sohn Zugang zu dem Internetanschluss hatten.
Gericht sieht Söhne als mögliche Täter
Das Gericht war der Ansicht, dass die Anschlussinhaberin keine "permanente und anlasslose Überwachung des Anschlusses und dessen Nutzer durchführen muss." Daher sei sie auch nicht verpflichtet gewesen, durch eigene Nachforschungen den Täter zu ermitteln.
Auf Nachfragen ihrer Mutter zu Filesharing, Störerhaftung und dem heruntergeladenen Material sagten die beiden Söhne, nicht für das illegale Filesharing der Pornofilme verantwortlich zu sein. Dies führe aber nicht dazu, dass sie als Täter der Rechtsverletzung ausschieden, erklärte das Gericht. "Die tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits dann erschüttert, wenn feststeht, dass auch andere Personen zum Tatzeitpunkt zugriffsberechtigt waren", sagte ein Mitarbeiter der Anwaltskanzlei Werdermann/von Rüden.
Wo sich die zugriffsberechtigten Personen zum fraglichen Zeitpunkt des illegalen Filesharings tatsächlich aufgehalten haben, spiele keine Rolle und könne auch nach mehreren Jahren nicht mehr zuverlässig rekonstruiert werden, sagte er.
Geklagt hatten die Rechteinhaber DBM Videovertrieb und die INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg. Sie forderten von der Anschlussinhaberin für eine Urheberrechtsverletzung für Rechtsanwaltskosten und Schadenersatz 1.151 Euro beziehungsweise 1.859 Euro. Das Gericht wies beide Klagen ab (Aktenzeichen 148 C 260/14 (INO) und 148 C 229/14 (DBM)).
Quelle: golem
Das Amtsgericht Köln hat die Klagen gegen die Mutter zweier Söhne zurückgewiesen, von deren Internetzugang Pornofilme zugänglich gemacht wurden. Das gab die Rechtsanwaltskanzlei Werdermann/von Rüden am 13. November 2015 bekannt, die sie vor Gericht verteidigt hat. Die Frau hatte erklärt, dass zu dem fraglichen Zeitpunkt nicht nur sie, sondern auch ein erwachsener und ein minderjähriger Sohn Zugang zu dem Internetanschluss hatten.
Gericht sieht Söhne als mögliche Täter
Das Gericht war der Ansicht, dass die Anschlussinhaberin keine "permanente und anlasslose Überwachung des Anschlusses und dessen Nutzer durchführen muss." Daher sei sie auch nicht verpflichtet gewesen, durch eigene Nachforschungen den Täter zu ermitteln.
Auf Nachfragen ihrer Mutter zu Filesharing, Störerhaftung und dem heruntergeladenen Material sagten die beiden Söhne, nicht für das illegale Filesharing der Pornofilme verantwortlich zu sein. Dies führe aber nicht dazu, dass sie als Täter der Rechtsverletzung ausschieden, erklärte das Gericht. "Die tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits dann erschüttert, wenn feststeht, dass auch andere Personen zum Tatzeitpunkt zugriffsberechtigt waren", sagte ein Mitarbeiter der Anwaltskanzlei Werdermann/von Rüden.
Wo sich die zugriffsberechtigten Personen zum fraglichen Zeitpunkt des illegalen Filesharings tatsächlich aufgehalten haben, spiele keine Rolle und könne auch nach mehreren Jahren nicht mehr zuverlässig rekonstruiert werden, sagte er.
Geklagt hatten die Rechteinhaber DBM Videovertrieb und die INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg. Sie forderten von der Anschlussinhaberin für eine Urheberrechtsverletzung für Rechtsanwaltskosten und Schadenersatz 1.151 Euro beziehungsweise 1.859 Euro. Das Gericht wies beide Klagen ab (Aktenzeichen 148 C 260/14 (INO) und 148 C 229/14 (DBM)).
Quelle: golem