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Handy - Navigation Gericht: "Vodafone Pass" muss auch im EU-Ausland gelten

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Das Landgericht Düsseldorf sieht bei Vodafones Mobilfunk-Option "Vodafone Pass" wegen der Beschränkung auf das Inland einen Verstoß gegen EU-Recht. Zudem werbe Vodafone irreführend für den "Vodafone Pass".

Das Zero-Rating-Angebot "Vodafone Pass" des Mobilfunknetzbetreibers Vodafone Deutschland ist wegen Nutzungseinschränkungen rechtlich umstritten. Das Landgericht Düsseldorf hat in einem nun bekanntgewordenen Urteil vom 8. Mai 2019 (Az. 12 O 158/18) entschieden, dass die Gültigkeit des "Vodafone-Passes" nicht auf Deutschland begrenzt sein darf. Zudem untersagte das Gericht Vodafone irreführende Werbung für den "Vodafone Pass". Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), das Urteil sei noch nicht rechtskräftig.

Begrenzung des "Vodafone Passes" auf Deutschland verstößt gegen EU-Recht

Der "Vodafone Pass" ermöglicht im Inland die Nutzung ausgewählter Apps ohne Anrechnung des dabei verbrauchten Datenvolumens auf das Inklusivvolumen des Mobilfunktarifs. Im EU-Ausland gilt diese Mobilfunk-Option dagegen nicht. Diese müsse jedoch laut Landgericht Düsseldorf EU-weit nutzbar sein. Die derzeitige Regelung verstoße gegen die europäische Telekom-Binnenmarkt-Verordnung. Verbraucher sollen ihren Mobilfunktarif im EU-Ausland genauso nutzen können wie zu Hause – ohne Zahlung zusätzlicher Entgelte.

Irreführende Werbung: Nutzungseinschränkungen finden sich nur versteckt

Vodafone habe auf seiner Web-Seite zudem bei der Werbung für den "Vodafone Pass" nur unzureichend über wesentliche Nutzungseinschränkungen informiert. Nicht abgedeckt vom "Vodafone Pass" seien Sprach- und Videotelefonie, Werbung sowie das Öffnen externer Links. Diese führten auch bei den ausgewählten Apps zum Verbrauch des Datenvolumens. Vodafone weise darauf jedoch nur in einer Fußnote der Preisliste sowie in den FAQ hin.

Gericht billigt Einschränkung für Hotspot-Nutzung

Der "Vodafone Pass" schließt auch die Internetnutzung über einen Hotspot ("Tethering") aus. Wird das Smartphone als mobiler Hotspot verwendet, wird das dabei anfallende Datenvolumen auf das Inklusivvolumen des Mobilfunktarifs angerechnet. Das Gericht folgte in diesem Punkt nicht der Ansicht der Verbraucherschützer. Diese sahen eine Einschränkung für Kunden bei der freien Wahl ihrer Endgeräte. Das Gericht sieht beim Tethering dagegen die Wahl des Endgeräts weiter gegeben. Die Anrechnung des Datenverbrauchs auf das vereinbarte Datenvolumen sei zulässig. Gegen diesen Teil des Urteils haben die Verbraucherschützer Berufung eingelegt.

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Quelle; onlinekosten
 
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