Urteil vom
26.052015
Endlich geht es mal in die richtige Richtung, da Sanktionen vermehrt missbraucht werden auch um die "
soll" Vorgaben der einzelnen Agenturen zu erfüllen. Ein "Soll" das möglichst jeder Mitarbeiter erbringen muss,laut Internen Informationen.
Nicht falsch verstehen! wer Arbeiten kann und findet !
Sollte das auch.
Aber gerade selbst Erlebt:
"Weiterbildungsmaßnahme " im Februar Außentemperaturen lagen bei ca. 0 Grad.
Anfahrt HIN 1:25 Minuten. Rückfahrt 1 Stunde Wartezeit
bis Abfahrt dann wieder 1:25 Fahrt Wartezeit ohne Warthaus oder so, mitten in der Pampa.
Zimmertemperatur im Schulungsraum. Morgens gegen 9:00 Uhr
14 Grad Mittags dann gegen 13:00 Uhr
15-17 Grad fast Handschuhtemperatur im Zimmer.
Lehrplan gabs wie immer nicht, aber 1 Tag Diätkost 1 Tag Gesundheitspflege war angekündigt.Der Rest der ersten 4 Tage in der Form " Jetzt Rede ich " und sie sind still.
Abbruch meinerseits dann am 4 Tag mit 3 anderen Teilnehmern.
Fazit Kürzung der Bezüge
trotz Einspruch und Temperatur-Protokoll usw.Begründung seitens der Agentur: Es hat sich sonst keiner Beschwert !!!
Das in Kurzform dazu.
Urteil dazu nun
Zitat:
Eine Kürzung des Arbeitslosengeldes II bei Pflichtverstößen des Empfängers ist nach Ansicht des Sozialgerichts Gotha verfassungswidrig - weil sie die Menschenwürde des Betroffenen antasten sowie Leib und Leben gefährden kann. Die 15. Kammer des Gerichts sei der Auffassung, dass die im Sozialgesetzbuch (SGB) II festgeschriebenen Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes verstoßen, teilte das Gericht in Gotha am Mittwoch mit. Deshalb wolle es diese Sanktionen nun vom Bundesverfassungsgericht prüfen lassen.
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