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Handy - Navigation Geldbuße auch bei Nutzung einer „Blitzer-App“ durch eine Beifahrerin

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Ein Autofahrer begeht auch dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird. Mit dieser Begründung hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom 7. Februar 2023 der Rechtsbeschwerde eines 64 Jahre alten Mannes aus dem Rhein-Neckar-Kreis gegen ein Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 7. Oktober 2022 keine Folge gegeben.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Mann am 31. Januar 2022 mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch Heidelberg. Dabei war ihm bekannt, dass auf dem in der Mittelkonsole abgelegten Smartphone seiner Beifahrerin eine „Blitzer-App“ in Betrieb war. Auf diese Kenntnis des Fahrers schloss das Amtsgericht insbesondere aus dem Umstand, dass er das Mobiltelefon bewusst zur Seite schob, als er von Polizeibeamten wegen seines auffälligen Fahrverhaltens kontrolliert wurde. Das Amtsgericht Heidelberg verhängte deswegen eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro gegen den Autofahrer.

In seiner jetzt ergangenen Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Autofahrers hat das Oberlandesgericht Karlsruhe zunächst festgestellt, dass die Beweiswürdigung durch das Amtsgericht Heidelberg keine Rechtsfehler aufweist. Das Oberlandesgericht hat außerdem ausgeführt, dass ein von § 23 Abs. 1c Satz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verbotenes Verhalten nicht nur dann vorliegt, wenn der Fahrer selbst eine App zur Warnung vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen aktiviert hat. Verboten und bußgeldbewehrt ist vielmehr auch die Nutzung der auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten „Blitzer-App“, soweit sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze macht. Es bleibt deshalb bei der Geldbuße von 100 Euro für den Autofahrer.

Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe gibt es keine weiteren Rechtsmittel. Sie ist daher rechtskräftig.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2023, Aktenzeichen: 2 ORbs 35 Ss 9/23

Vorinstanz: Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 7. Oktober 2022, Aktenzeichen: 15a OWi 570 Js 13458/22

Hinweis:

§ 23 Abs. 1c StVO lautet:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.“

Du musst Regestriert sein, um das angehängte Bild zusehen.


Quelle; Oberlandesgericht Karlsruhe
 
Kein Problem, nach einem Reboot, weil der Akku leer war, ist die Blitzer App geschlossen und der Besitz für diese legal erworbene Software, stellt keine Straftat dar.
 
Wegen einer Lichthupe: bin ich auch schon versehentlich dran gekommen, ohne mit der Absicht jemanden zu warnen. Für so etwas würde ich sogar wegen 5Euro vor Gericht streiten.
Und was das Handy betrifft: Zum Teufel... nie im Leben würde ich das Gerät Entsperren, damit ein Strassen Polizist in meinen privaten Eingeweiden stöbern kann! Das ist mein Eigentum und geschützt ist zudem meine Privatsphäre. Es gibt dafür keine gesetzliche Grundlage, dass dieser einfach mal so, weil dieser der Meinung ist, diese von sich aus wegen einer kleinen Ordnungswidrigkeit zu verletzen. Und selbst wenn das gegen jedem normalen Rechtsempfinden so wäre, entscheide immer noch ich (Sperrcode), ob ich meine "Hosen" runter lasse.
 
@knoppel
Teilweise hast du Recht, würde ich auch nicht tun, aber es gibt leider auch Ausnahmen, die es Rechtfertigen!
Zb. Gefahr in Verzug, Mord und Totschlag etc.
Dann dürfen die dein Handy beschlagnahmen und auswerten, geht aber nur über Staatsanwalt und Richterliche Verfügung! ;)
 
An die Hobbyjuristen:
Das OLG Celle hat 2015 entschieden, „dass der Verbotstatbestand des (früheren) § 23 Absatz 1b Satz 1 StVO erfüllt ist, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine Blitzer-App installiert und diese App während der Fahrt aufgerufen ist.“ Strafe: 75 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Hält der Fahrer das Handy noch in der Hand oder hat die Polizei den Fahrer mit Handy am Ohr gesehen, drohen 100 Euro Bußgeld und 1 Punkt. Wichtig: Die Beamten dürfen bei einem Anfangsverdacht das Smartphone des Fahrers überprüfen und die App löschen. Rückt der Fahrer sein Telefon oder den Sperrcode nicht heraus, kann die Polizei unter Umständen das Handy beschlagnahmen.

Quelle: https://www.mobile.de/magazin/artikel/blitzer-app-nutzung-beim-autofahren-50086
 
Wen. Man Schwiegermutter,oder bestimmten Personen am Beifahrer sitz hat,braucht man kein Warn app.
Manchmal fährt man am liebsten an Seite
Streifen,und bleibt stehn,und gibt freiwillig
Führer Schein ab:-),,oder man bekommt verbotenen Gedanke,Totschlag usw
 
@bebe : Das stimmt.

Aber wie sieht es denn aus, wenn der Beifahrer das Handy in der Hand hält (1. kein physischer Kontakt zum Fahrzeug oder Fahrer), es so hält, dass der Fahrer das Display nicht sehen kann (Punkt 2) und auch keinen Alarmton ausgibt (Punkt 3)?
Zumindest Punkt 1 und 2 sind in dem vorliegendem Fall (Threadthema) nicht gegeben, das Handy hatte Kontakt zum Fahrzeug, wurde also mitgeführt, (und kurz zum Fahrer beim Wegschubsen) sowie das Display war auf der Mittelkonsole auch vom Fahrer aus einsehbar.

Edit: Steht auch in dem verlinktem Artikel:
Dennoch gibt es eine Grauzone. Der Paragraf 23 Abs. 1c StVO, die Grundlage für das Nutzungsverbot während der Fahrt, richtet sich nur an den Fahrzeugführer. Beifahrer werden nicht explizit erwähnt. Sie dürfen also ihr Smartphone samt aktivierter Blitzer-App während der Fahrt in der Hand halten und den Fahrer vor Blitzern auf der Strecke warnen.

Blitzer-App: Das gilt für Beifahrer​

Und jetzt wird es beamtendeutschhaft. Geht die Warnung von Beifahrern aus, ist sie legal. Untersagt ist, dass der Fahrer seine Beifahrer auffordert, ihn während der Fahrt vor Radarkontrollen zu warnen. Das wäre ein unmittelbares Benutzen der App und nach § 23 Abs. 1c StVO verboten. Die selbstständige Handlung seiner Beifahrer kann der Fahrer jedoch nicht beeinflussen. Entsprechend kann er für sie nicht haftbar gemacht werden.
 
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