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PC & Internet Filesharing-Verfahren wegen Router-Sicherheitslücke gewonnen

Eine Sicherheitslücke in einem Router der Deutschen Telekom rettet einen Internetnutzer, der wegen illegalen Filesharings eines Filmes mehr als 1.200 Euro zahlen sollte. Über eine simple PIN konnte sich zeitweise jeder mit dem WLAN des W 504V verbinden, ohne den WLAN-Key zu kennen.

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Auch die V722W und V723W waren von der Lücke betroffen

Wegen des Nachweises einer Sicherheitslücke im Router des Abgemahnten hat die Kanzlei Wild, Beuge, Solmecke einen Prozess gewonnen. Das Amtsgericht Braunschweig hat die Klage der Abmahnkanzlei Waldorf Frommer abgewiesen (Aktenzeichen 117 C 1049/14), wie der IT-Rechtsanwalt Christian Solmecke am 3. September 2014 in seinem Blog schreibt.

Waldorf Frommer hatte für den Constantin Filmverleih einen Anschlussinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung durch den Tausch des Films Resident Evil: Afterlife 3D auf Zahlung von 600 Euro Schadensersatz und 506 Euro Aufwendungsersatz verklagt.

Der Abgemahnte verteidigte sich damit, dass zum Zeitpunkt der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung die Verbindung zum Internet mit dem Router Speedport W 504V der Deutschen Telekom hergestellt wurde. Über eine simple PIN konnte sich jeder mit dem WLAN der drei Router W 504V, W 723V Typ B und W 912V verbinden, ohne den eigentlichen WLAN-Key zu kennen. Das ließ sich bei den beiden Geräten mit den kleineren Modellnummern noch abmildern, indem WPS abgeschaltet wurde. Die Telekom musste im Mai 2012 eine neue Firmware für den Router Speedport W 504V anbieten.

Das Gericht verneinte deshalb, dass der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Es könne zumindest nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden, dass die WPS-Funktion zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht aktiviert war. Es reiche aus, dass der Router zum Zeitpunkt seiner Inbetriebnahme automatisch konfiguriert wurde. Ein Missbrauch des Anschlusses sei nicht auszuschließen und die Klage gegen den Anschlussinhaber somit abzuweisen.

Quelle: golem
 
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