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PC & Internet Filesharing-Urteil: Über 70-Jährige ohne PC soll Filesharing betrieben haben

Das LG Köln verurteilte die über 70-jährige Mutter eines Freifunkers ohne eigenen PC auch in zweiter Instanz wegen Filesharing.

Das Landgericht Köln (LG) bestätigte aktuell am 23.09.2021 (Az. 14 S 10/20) ein Urteil des Amtsgerichts Köln (AG). Somit sah es das Gericht „mittels gewagter richterlicher Tatbestandsergänzung des Telemediengesetzes“ als erwiesen an, dass eine über 70-jährige Frau Filesharing betrieben hätte. Folglich soll sie 2000 € Schadensersatz zahlen, berichtet Beata Hubrig, Rechtsanwältin und Freifunkerin aus Berlin, auf dem Blog Freifunk statt Angst.

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Warner Bros. verklagt über 70-Jährige auf Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung

Ursprünglich ging es in dem Verfahren um die illegale Zurverfügungstellung von urheberrechtlich geschützten Filmaufnahmen über eine Tauschbörse. Der Beklagten wurde durch eine beauftragte Firma unter Zuhilfenahme eines „Forensic-Systems“ nachgewiesen, dass über ihren Internetanschluss Filmmaterial zum Download auf einer Tauschbörse angeboten wurde, obwohl die Beklagte hierzu nicht berechtigt war. Allein die Klägerin, Warner Bros., hatte die uneingeschränkten Rechte an dem Film. Sich darauf berufend verschickte Warner Bros. eine Abmahnung und verlangt zudem einen Schadensersatz in Höhe von 2.000 €.

Gericht fordert in Filesharing-Fällen Erfüllung einer sekundären Darlegungslast

Die Klägerin, also Warner Bros., trägt eine Darlegungs- und Beweislast. Daher muss sie auch nachweisen, dass die Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anspruchsinhabers, wenn keine andere Person den für die Urheberrechtsverletzung infrage kommenden Internetanschluss benutzen konnte.

Diese Vermutung wird dann widerlegt, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt auch von anderen Personen benutzt werden konnte. In diesen Fällen trifft den Anschlussinhaber allgemein eine sekundäre Darlegungslast. Die AnschlussinhaberIn muss folglich hierfür darlegen, wer konkret alles auf ihren Internetanschluss Zugriff hat. Das schließt ein, dass sie vor Gericht ausführen muss, wer Filesharing-Programme bedienen kann bzw. wer von den Personen für die Tat aufgrund der bisherigen Erfahrungen infrage kommen könnte. Sie muss die Vermutung ihrer eigenen Täterschaft ausräumen, indem sie weitere dafür infrage kommende Personen benennt.

Beklagte hat weder Computer noch Filesharing-Software

Vor Gericht gab die alte Frau an, weder Computerkenntnisse zu haben, noch einen eigenen Computer zu besitzen. Ahnung davon zu haben, wie überhaupt Filesharing via Tauschbörse funktioniert, verneinte sie ebenso. Ihr Sohn hat allerdings in seinem Haus einen Freifunk-Knoten eingerichtet. Sie sei als Anschlussinhaberin ausgewiesen und damit Vertragspartnerin des Providers. Somit ist sie Diensteanbieterin, indem sie Dritten den Zugang zum Internet gewährt.

Erfüllung der sekundären Darlegungslast zwingende Voraussetzung für Freispruch

In dem Fall konnte jedenfalls die Beklagte niemanden anderes konkret benennen, der für die Urheberrechtsverletzung sonst noch verantwortlich sein könnte. Sie erfüllte die sekundäre Darlegungslast nicht. Somit unterstellt ihr infolge das Gericht, dass sie selbst beide Urheberrechtsverletzungen an dem Rechner ihres Sohnes oder den ihres Ehemannes hätte vornehmen können. Auch die Bekundungen der Frau, aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters keine PC-Kenntnisse zu haben, ignorierte das Gericht. Stattdessen wurde ihr vorgeworfen, sie „habe fahrlässig Filesharing betrieben. Diese Ansicht begründen die erkennenden Richter mit langjähriger Erfahrung in Filesharing-Fällen“.

Beklagte als Opfer der Rechtssprechung?

Im Endergebnis hat die Frau nun 2000 € Schadensersatz zu zahlen. Auch in dem Fall geht das Gericht automatisch davon aus, dass die Beklagte für die Rechtsverletzungen verantwortlich ist und dafür aufkommen muss.

Als Fazit führt Beata Hubrig aus:

„Vor deutschen Gerichten ist mittlerweile die Verteidigung von AnschlussinhaberInnen gegen den Vorwurf, mittels Filesharing eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben solange aussichtslos, bis die AnschlussinhaberIn die TäterIn ermittelt und deren Namen und ladungsfähige Adresse den RechteverwerterInnen mitteilt. […]

Diese fehlerhafte Gesetzesanwendung untergräbt das gesetzgeberische Versprechen, AnschlussinhaberInnen könnten und sollten problemlos ihre Anschlüsse teilen: Die Haftungsgefahr aufgrund Handlungen Dritter war ja spätestens mit der Novellierung des Telemediengesetz im Herbst 2017 abgeschafft. Dort hatte der Gesetzgeber der gesellschaftlichen Notwendigkeit Ausdruck verliehen, Internet-Anschlüsse zu teilen. […]

BürgerInnen, die ihren Anschluss mit Dritten teilen, wie die bundesweit von der Politik unterstützen FreifunkerInnen, sind darauf angewiesen, ihre Daten selber mittels privater Einrichtung wie z. B. VPN durch das Ausland ins Internet zu senden, um sich vor unberechtigten Ansprüchen einiger RechteverwerterInnen zu schützen.

Die zarte Pflanze der Digitalisierung wird mit dieser Rechtsprechung zertrampelt.“

Quelle; tarnkappe
 

Anhänge

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Reine Willkür und Umkehrung der Beweislast.....
Man ist so lange schuldig bis man seine Unschuld bewiesen hat......
Irgendwie setzt sich das wohl immer öfter so durch, denn aktuell ist man ja auch infiziert und eine Gefahr
für die Allgemeinheit bis man das Gegenteil beweisen kann.
:-(
 
Ein Urteil über das sich sicherlich streiten läßt!

Naja nun könnte jeder auch sehr clever sein und einen Internetanschluss über die Oma laufen lassen ...
Man selbst ist fein raus weil es nicht der eigene Anschluss ist und die Oma wird aufgrund des hohen alters und angeblich fehlender Kenntnisse freigesprochen ...
Natürlich hat die Oma nicht zwangsläufig Kenntnisse am PC und es wird der gemeinsame Telefonanschluss im Haus mit Internet genutzt ...
aber beim Auto ist es ja genauso - Dein Kennzeichen - dein Auto - wenn du es nicht warst wer ist dann damit gefahren
Oder siehe auch Rapidshare ... man kommt nicht an die eigentlichen Täter also nimmt man sich die Anbieter vor und siehe da mit Erfolg ...

Aber gut meine persönliche Meinung ist auch das man es mit der Strafe hier deutlich übertrieben hat.
Man sollte da bedenken das keiner Person ein Leid zugefügt worden ist ( Körperverletzung etc. ) da kommen die Täter deutlich besser weg.
 
aber beim Auto ist es ja genauso - Dein Kennzeichen - dein Auto - wenn du es nicht warst wer ist dann damit gefahren
Eher nicht genauso....
Wenn mit einem Auto ein Schaden verursacht wird ist dieser sichtbar und daher in der Regel auch für jeden nachzuvollziehen, ausserdem greift in dem Falle die Haftpflicht des Autos, was maximal eine gewisse Beitragserhöhung mit sich bringt.
Im verhandelten Fall geht es wieder mal um fiktive Schäden (Umsatzeinbusen, Gewinnschmälerung) welche so gar nicht belegt werden können, weil es reine Erwartungshaltung ist. Man hat eher den Eindruck das derlei Gebaren schon beim Planen des Projekts eingepreist ist.
 
Ich meinte mit dem Auto eher Blitzerfotos oder Strafzettel wegen Falschparkens b.z.w. Überschreiten der Höchstparkdauer
Das geht an den Halter des Autos ... der ist solange schuld bis er den Fahrer benannt hat.
Und dann gibts auch immer wieder Parkrempler auf Parkplätzen wo der jenige einfach weg gefahren ist ...
Wird dein KFZ ermittelt bist erst mal als Halter drann :)
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Das mag bei Ordnungswidrigkeiten noch angehen, weil sich eh keiner wg. 80€ vor Gericht begibt. Bei Straftaten (wie im Startpost) sieht das schon anders aus.
 
Das war ja auch nur als Beispiel zu sehen das es immer mehr dazu über geht die Beweislast umzudrehen.
Du bist unabhängig ob du es warst oder nicht solange schuldig bis du uns den Schuldigen lieferst ...
Du wirst verpflichtet Polizeiarbeit zu machen ohne deren Befugnisse oder Rechte zu besitzen also Fall abgeschlossen Hautsache wir haben einen verknackt :D

Es ist so als Kläger ziemlich einfach Erfolg zu haben ...
Wir beschuldigen sie ... überzeugen sie uns vom Gegenteil indem sie uns den wahren Täter liefern ...

Fazit:
1.) Wenn es mir gelingt mich einmalig in einem Fremden Router einzuloggen der eine Schwachstelle hat bin ich fein raus da es der Person nicht möglich sein wird mich zu identifizieren.
2.) Die Anwälte sind trotzdem zu frieden weil sie irgendeinen Schuldigen haben ...
3.) Der Anschlussinhaber ist immer der Depp

Naja es war auch nicht gerade sehr klug das man von dem Freifunkerknoten erzählt hat, damit gibt man praktisch zu das man davon weis und es möglichen Tätern leicht gemacht hat.
Viel klüger wäre es gewesen das man sofort mit erhalt des Schreibens weil man selbst keine Ahnung von hat einen Fachmann beauftragt hat das ganze zu prüfen und für die Zukunft abzusichern.
Das wollen diese Leute hören. Einen Beleg oder Rechnung dazu und schon zeigt man den ersten Schritt zur Einsicht und das man gewillt ist alles zu tun das das nicht wieder passiert.
Einen auf dumm zu machen kam noch nie gut an ...
 
Urteil gegen 70jährige ohne PC wegen Filesharing bestätigt

Die Mutter eines Freifunkers muss 2.000 Euro Strafe zahlen, obwohl sie keinen Computer hat. Der Betrieb eines Freifunkknotens an ihrem Anschluss war dem Richter nicht Begründung genug.

Das Landgericht Köln hat die Verurteilung der 70jährigen Mutter eines Freifunkers als Anschlussinhaberin wegen illegalen Filesharings bestätigt. Das gab die Freifunker-Anwältin Beata Hubrig am 25. Oktober 2021 bekannt. Das Urteil (Aktenzeichen 14 S 10/20) wurde bereits am 23. September 2021 gesprochen.

Die Mutter muss jetzt Schadensersatz in Höhe von 2.000 Euro zahlen. Laut Hubrig besaß die Frau nicht einmal einen Computer. Die Freifunk-Firmware war auf dem Router installiert, es wurde aber kein VPN genutzt.

Eine Firma ermittelte mit einem Forensic-System eine Person, die in einer Tauschbörse eine urheberrechtlich geschützte Datei zum Download angeboten haben soll. Der Anbieter wurde über die IP-Adresse bis zu einem Internetanschluss zurückverfolgt. Warner Bros. Entertainment hat die Frau dann wegen illegalen Filesharings verklagt. Die Telekom Deutschland musste die Adresse nach einem Gestattungsbeschluss herausgeben.

Das Gericht unterstellte laut Hubrig, sie hätte beide Urheberrechtsverletzungen an dem Rechner ihres Sohnes oder ihres Ehemannes selbst begehen können. Das sei ein "interessanter Kniff des Gerichts", denn der Kläger Warner Bros. hatte nicht so argumentiert, betonte Hubrig. Jedoch betreibt ihr Sohn einen Freifunkknoten und sie ist die Anschlussinhaberin.

Zudem erklärte die Betroffene, sie habe auf Grund ihres Alters nie die Fähigkeiten erlangt, mit Rechnern umzugehen, besitze keinen Computer und könne nicht an Tauschbörsen über Bittorrent teilnehmen. Dies ignorierten die Richter jedoch, erklärte Hubrig. In der Urteilsbegründung heißt es zudem, einen Freifunkknoten zu betreiben, reiche als Begründung nicht aus, sondern "auch der tatsächliche Zugriff durch Dritte" müsse vorgetragen werden.

Was bedeutet sekundäre Darlegungslast bei illegalem Filesharing?


Da die Betroffene niemand anderen benennen konnte, der die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte, erfüllt sie laut Gericht die "sekundäre Darlegungslast" nicht. Sie habe "fahrlässig Filesharing betrieben".

Mit sekundärer Darlegungslast ist gemeint: Damit die Klage auf Schadensersatz gegen den Anschlussinhaber abgewiesen werden kann, "soll nach § 138 Abs. 2 ZPO der Anschlussinhaber den Täter und die ladungsfähige Anschrift vortragen, damit die Rechteverwerterin gegen den Täter ihren Anspruch durchsetzen kann", erklärte Hubrig Golem.de auf Anfrage.

Quelle; golem
 
Freifunk-Störerhaftung: Gericht bestätigt Urteil gegen "Raubkopier-Oma" ohne PC

Wegen illegalem Filesharing muss die Anschlussinhaberin einem Filmstudio 2000 Euro zahlen. Sie überwacht ihr freies WLAN nicht und kann keinen Täter benennen.

Das Landgericht Köln hat die Verurteilung der Mutter eines Freifunk-Anbieters wegen "illegalen Filesharings" bestätigt. Dabei hat die Seniorin gar keinen Computer und verwendet den auf ihren Namen laufenden Internetzugang selbst gar nicht. Trotzdem muss sie Warner Bros. Entertainment Schadenersatz in Höhe von 2.000 Euro zahlen. Das Gericht stuft die computerlose Frau ausdrücklich als Täterin ein.

Dies berichtet die Berliner Rechtsanwältin Beate Hubrig, selbst Freifunkerin, in ihrem Blog. Letztes Jahr hatte das Amtsgericht Köln entschieden, dass die Raubkopier-Oma ohne PC für Filesharing haften muss, da Unbekannte über ihr Netzwerk urheberrechtlich geschützte Werke anbieten. Das Landgericht Köln hat das Urteil erster Instanz bestätigt (23. September 2021, Az. 14 S 10/20).

Gericht verurteilt Oma als Täterin

Die Seniorin selbst nutzt nach eigenen Beteuerungen lediglich den Festnetzanschluss, ist aber die Anschlussinhaberin einer Kölner Hausgemeinschaft und stellt Familie, Freunden und Besuchern den auf ihren Namen laufenden Internetzugang zur Verfügung. Auf dem Router ist Freifunk-Software installiert. Der Sohn der Beklagten betreibt über den Anschluss einen Freifunkknoten.

Deutsches Urheberrecht verbietet, urheberrechtlich geschützte Dateien ohne Lizenz zum Download bereitzustellen. Das Filmstudio hat den vermutlichen Anbieter über die IP-Adresse ausforschen lassen und dann die Anschlussinhaberin abgemahnt. Wie die Freifunk-Anwältin ausführt, wurde die alte Dame ausdrücklich als Täterin der Urheberrechtsverletzungen verurteilt.

Das Gericht unterstellt der Beklagten dabei, sie hätte Filesharing mit dem Rechner ihres Sohnes oder ihres Ehemannes betreiben können, obwohl die Klägerin so etwas gar nicht vorgebracht hat. In der Urteilsbegründung heißt es laut Anwältin außerdem, dass der Betrieb eines Freifunkknotens laut Gericht nicht als Gegenargument ausreicht, denn "auch der tatsächliche Zugriff durch Dritte" müsse vorgetragen werden.

Mit anderen Worten: Weil die Beklagte nicht gezeigt hat, dass Dritte ihren Anschluss genutzt haben, muss sie zahlen. Das Gericht argumentiert das unter Verweis auf die Haftungsprivilegierung des § 8 Telemediengesetzes (TMG) so: "Dass ein tatsächlicher Zugriff durch Dritte bzw. zumindest die Erreichbarkeit des Freifunkknotens von beliebigen Personen im öffentlichen Raum erforderlich ist, ergibt sich aus der Kontrollüberlegung, dass andernfalls die bloße Installation der Freifunk Firmware bereits die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG begründet würde."

Neues Telemediengesetz missverstanden?

Die Mitte 2017 beschlossene Novelle des Telemediengesetzes sollte der Störerhaftung den Garaus bereiten. Demnach sollen Inhaber von Urheberrechten weder Schadenersatz noch Abmahngebühren von Hotspot-Anbietern verlangen können, selbst wenn über das drahtlose Zugangsnetz unerlaubt geschützte Werke verbreitet werden.

Quelle; heise
 
Recht haben und Recht bekommen , das gilt nur für die , die mit Geld links und rechts um sich schmeisen ,

der armer otto normal user ist schon seit jahren unwichtig
 
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