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PC & Internet Filesharing - Trojaner-Infektion vor Gericht wenig hilfreich

Das Amtsgericht Düsseldorf hatte im Februar diesen Jahres zu entscheiden, ob die Trojaner-Infektion eines PCs ursächlich für Urheberrechtsverletzungen in einer Tauschbörse sein kann. Das Gericht ließ das Argument des abgemahnten Mannes allerdings nicht gelten. Der Z-Bot Trojaner wird im Regelfall zur Entwendung von Kreditkartendetails und anderer sensibler Daten eingesetzt. Die Annahme des Angeklagten, sein infizierter PC habe mittels der Schadsoftware an P2P-Transfers teilgenommen, war den Richtern offenbar zu abwegig.
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Gegenstand des Verfahrens, welches vor dem Amtsgericht Düsseldorf am 14.02.2018 unter dem Az. 10 C 157/17 verhandelt wurde, war die Klage der Medienkanzlei Waldorf Frommer. Diese vertritt den Rechteinhaber von urheberrechtlich geschützten Filmaufnahmen, die vom Abgemahnten widerrechtlich im Internet verbreitet wurden.

Neben dem beklagten Mann hatte noch dessen Ehefrau Zugriff auf den Internetanschluss. Diese galt vor Gericht allerdings nicht als Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung. Der Beklagte selbst bestritt seine Täterschaft und behauptete, für die Rechtsverletzung könne die Windows-Schadsoftware Z-Bot aka Zeus verantwortlich gewesen sein. Sein Internet-Provider habe ihn über die Trojaner-Infektion seines Rechners in Kenntnis gesetzt.

Das Amtsgericht Düsseldorf ließ dieses Argument nicht gelten: „Die Möglichkeit einer Infizierung mit dem Schadprogramm „Zeus“ (alias ZBOT) reicht nicht aus für die Annahme, dass dieses für den Filesharingvorgang […] verantwortlich war.“ Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Annahme waren nicht vorhanden. Derartige Trojaner sollen Kopien von sensiblen Daten des Zielrechners anfertigen, die unerkannte Teilnahme an P2P-Transfers in Internet-Tauschbörsen sind hingegen nicht bekannt. Der Z-Bot wird zumeist in Untergrundforen als fertiges Toolkit zum Kauf angeboten. Die Käufer der Schadsoftware hätten keinen Vorteil davon, sollte das Toolkit per Filesharing Spielfilme auf den Computer des Opfers transferieren.

Trojaner-Infektion: Dummheit wird bestraft

Der Beklagte hatte sich auch noch zu seinem Nachteil verhalten, weil er seinen Computer vor dem Gerichtsverfahren von jeglicher Schadsoftware gesäubert hatte. Somit war es nicht mehr möglich, einen Sachverständigen zu bitten, den Trojaner auf die von ihm vorgebrachte Funktion zu untersuchen. Nur weil rein theoretisch Fehler bei der Beweiserhebung möglich waren, wie angeführt wurde, sei als Argument nicht ausreichend, um die Klage des Filmstudios in Zweifel zu ziehen. Der Angeklagte muss folglich die anfallenden Rechtsanwaltskosten beider Seiten zuzüglich zum angesetzten Schadenersatz in Höhe von 1.000 Euro begleichen.

Quelle: Tarnkappe
 
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