Angeblich hatte die pflegebürftige Berliner Rentnerin einen Film per Filesharing angeboten - deswegen erhielt sie eine Abmahnung. Doch die Frau besaß zur Tatzeit weder einen Router noch einen Computer. Trotzdem gewann sie erst das Berufungsverfahren. Das Münchener Amtsgericht hatte sie vorher zur Zahlung der Abmahnung verurteilt.
Eigentlich, so mag der geneigte Leser denken, könnte der Fall so einfach sein: Eine Rentnerin erhält eine Abmahnung, weil sie angeblich einen Film per Filesharing angeboten haben soll. Einziger Schönheitsfehler: Zur Tatzeit besaß die pflegebedürftige Frau weder einen WLAN-Router noch einen Computer, der Internetanschluss
Gerichtlich wollte sie sich gegen die Forderung von 650 Euro wehren, eindeutig schien die Sachlage. Wer keine Zugangsmöglichkeiten zum Internet
In einem Berufungsverfahren widersprach nun Landgericht München diesem Urteil. Die Frau muss die Abmahnkosten nicht tragen - zumindest sollte die Gegenseite keine Berufung einlegen. Auch ihr Anwalt Christian Solmecke freut sich über den Ausgang des Verfahren: "Unsere Mandantin hat von vornherein alle ihr bekannten Umstände offen auf den Tisch gelegt. Mehr konnte ihr nicht zugemutet werden." Nachträglich zu beweisen, warum die eigene IP-Adresse fehlerhaft ermittelt wurde, sei außerdem nicht möglich.
Das Gericht urteilte: "Eine derart überspannte Betrachtungsweise würde die Störerhaftung in die Nähe einer Gefährdungshaftung rücken, durch die ein Betreiber eines Internetanschlusses bereits deswegen für Verletzungen haftet, weil er eine von einem Internetzugang ausgehende Gefahr eröffnet hat. Entsprechende Gefährdungshaftungstatbestände hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen."
Quelle: gulli
Eigentlich, so mag der geneigte Leser denken, könnte der Fall so einfach sein: Eine Rentnerin erhält eine Abmahnung, weil sie angeblich einen Film per Filesharing angeboten haben soll. Einziger Schönheitsfehler: Zur Tatzeit besaß die pflegebedürftige Frau weder einen WLAN-Router noch einen Computer, der Internetanschluss
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bestand nur noch wegen der Mindestvertragslaufzeit ihres Providers. Gerichtlich wollte sie sich gegen die Forderung von 650 Euro wehren, eindeutig schien die Sachlage. Wer keine Zugangsmöglichkeiten zum Internet
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hat, der kann schlecht Filesharing betrieben haben. Doch das Münchener Amtsgericht sah das ein bisschen anders. Die Rentnerin müsse beweisen, wieso trotzdem ihre IP-Adresse ermittelt wurde. In einem Berufungsverfahren widersprach nun Landgericht München diesem Urteil. Die Frau muss die Abmahnkosten nicht tragen - zumindest sollte die Gegenseite keine Berufung einlegen. Auch ihr Anwalt Christian Solmecke freut sich über den Ausgang des Verfahren: "Unsere Mandantin hat von vornherein alle ihr bekannten Umstände offen auf den Tisch gelegt. Mehr konnte ihr nicht zugemutet werden." Nachträglich zu beweisen, warum die eigene IP-Adresse fehlerhaft ermittelt wurde, sei außerdem nicht möglich.
Das Gericht urteilte: "Eine derart überspannte Betrachtungsweise würde die Störerhaftung in die Nähe einer Gefährdungshaftung rücken, durch die ein Betreiber eines Internetanschlusses bereits deswegen für Verletzungen haftet, weil er eine von einem Internetzugang ausgehende Gefahr eröffnet hat. Entsprechende Gefährdungshaftungstatbestände hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen."
Quelle: gulli