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PC & Internet Filesharing: BGH entschärft die Störerhaftung jetzt weitgehend

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die so genannte Störerhaftung, die bei Urheberrechtsverletzungen via Filesharing immer wieder zu Abmahnungen gegen Anschluss-Inhaber führte, deutlich entschärft. Erst die nun vorliegende Urteilsbegründung macht dies im Detail deutlich.

Die mündliche Urteilsverkündung fand bereits im Januar statt. Damals wurde bereits klar, dass Eltern nicht zur Verantwortung gezogen werden können, wenn ihre volljährigen Kinder über ihren Internet-Anschluss Urheberrechts-Verletzungen begehen - zumindest sofern sie keine triftigen Anhaltspunkte für ein solches Vergehen haben.

In der nun vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung geht der BGH sogar noch deutlich weiter über den Rahmen der Familie hinaus. Damit steht nun eine Grundsatzentscheidung in höchster Instanz im Raum, die Filesharing-Abmahnungen dann doch in sehr vielen Fällen anfechtbar macht.

Keine Verantwortung für Dritte
Wörtlich heißt es in dem Urteil: "Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde."

Nach Einschätzung des auf Internet-Recht spezialisierten Rechtsanwalts Christian Solmecke bedeutet dies, dass ein Anschlussinhaber bei entsprechenden Vorwürfen lediglich glaubhaft erklären muss, dass er die Anbindung nicht allein nutzt. Dies dürfte nicht nur in Familien zu erheblich weniger Problemen führen, sondern vor allem auch in Wohngemeinschaften. Problematisch könnte es aufgrund anderslautender Rechtssprechung allerdings weiterhin sein, wenn kein ausreichend gesichertes beziehungsweise offenes WLAN betrieben wird.

Gänzlich aus dem Schneider sind Anschlussinhaber damit aber nicht, denn das BGH verpflichtet diese im Falle des Falles zu eigenen Nachforschungen in zumutbaren Rahmen, um den eigentlichen Täter ausfindig zu machen. Dies dürfte sich laut Solmecke aber wohl darauf beschränken lassen, dass man die Personen, die zum fraglichen Zeitpunkt den Anschluss genutzt haben könnten, befragt. "Je länger die vermeintliche Urheberrechtsverletzung her ist, desto weniger wird es zumutbar sein, konkrete Nachforschungen zu verlangen", so der Anwalt.

Quelle: Winfuture
 
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