So verständlich der Wunsch der Eltern rein menschlich erscheinen mag - sie haben laut einem Urteil kein Recht, nach Gründen für den Tod ihres Kindes in dessen Facebook-Konto zu suchen.
Eltern haben keinen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes. Das entschied das Berliner Kammergericht am Mittwoch in zweiter Instanz und stellte sich damit gegen ein erstes Urteil des Landgerichts von 2015.
Geklagt hatte eine Mutter, deren Tochter 2012 an einem Berliner U-Bahnhof von einem einfahrenden Zug tödlich verletzt wurde. Die Eltern wollen klären, ob es sich um einen Suizid gehandelt haben könnte und fordern von Facebook Zugang unter anderem zu den Chat-Nachrichten.
Der US-Konzern verweigerte sich und berief sich dabei unter anderem auf den Datenschutz. In erster Instanz hatte das Berliner Landgericht 2015 im Sinne der Mutter entschieden. Die Richter hatten damals geurteilt, dass der Vertrag mit Facebook Teil des Erbes sei. Somit wollten sie den digitalen Nachlass nicht anders behandelt sehen als etwa Briefe oder Tagebücher.
Facebook war in Berufung gegangen, weshalb die Entscheidung nun beim Kammergericht lag. Die Richter hatten zunächst eine Einigung angeregt, diese war aber nicht zustande gekommen. Gegen das Urteil ist eine erneute Revision zugelassen.
Quelle; golem
Eltern haben keinen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes. Das entschied das Berliner Kammergericht am Mittwoch in zweiter Instanz und stellte sich damit gegen ein erstes Urteil des Landgerichts von 2015.
Geklagt hatte eine Mutter, deren Tochter 2012 an einem Berliner U-Bahnhof von einem einfahrenden Zug tödlich verletzt wurde. Die Eltern wollen klären, ob es sich um einen Suizid gehandelt haben könnte und fordern von Facebook Zugang unter anderem zu den Chat-Nachrichten.
Der US-Konzern verweigerte sich und berief sich dabei unter anderem auf den Datenschutz. In erster Instanz hatte das Berliner Landgericht 2015 im Sinne der Mutter entschieden. Die Richter hatten damals geurteilt, dass der Vertrag mit Facebook Teil des Erbes sei. Somit wollten sie den digitalen Nachlass nicht anders behandelt sehen als etwa Briefe oder Tagebücher.
Facebook war in Berufung gegangen, weshalb die Entscheidung nun beim Kammergericht lag. Die Richter hatten zunächst eine Einigung angeregt, diese war aber nicht zustande gekommen. Gegen das Urteil ist eine erneute Revision zugelassen.
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