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Boardveteran
Wer von einer Krankheit aus dem Berufsleben gerissen wird, braucht dringend Hilfe
25.11.2016
Am Donnerstagabend tagte der Koalitionsausschuss zum Thema Rente und einigte sich darauf, dass Frührentner künftig bessergestellt werden.
Mehrere Zehntausend Menschen müssen in Deutschland jedes Jahr aus gesundheitlichen Gründen ihren Job aufgeben, bevor sie das Rentenalter erreicht haben. Trotzdem steht ihnen Geld aus der Rentenkasse zu: die Erwerbsminderungsrente.
Doch hat jeder einen Anspruch darauf und reicht das Geld zum Leben? BILD gibt einen Überblick, was Sie vom Staat zu erwarten haben.
Was passiert mit der Erwerbsminderungsrente?
Es kann ein Unfall sein oder eine schwere Krankheit – mitten aus dem Arbeitsleben gerissen zu werden, ist ein schwerer Schock. Denn neben dem Schicksalsschlag stehen Betroffene natürlich immer vor der Frage, wovon man jetzt eigentlich leben soll.
Nun sollen die Bezieher von Erwerbsminderungsrenten bessergestellt werden. Ihre Rente wird künftig so berechnet, als ob sie erst mit 65 Jahren in Ruhestand gegangen wären (bisher: 62 Jahre).
Die Anpassung soll schrittweise von 2018 bis 2024 erfolgen. Kosten: rund drei Milliarden Euro.
Was ist die Erwerbsminderungsrente?
Die Erwerbsminderungsrente steht Ihnen aus den Töpfen der Deutschen Rentenversicherung zu!
Bis ins Jahr 2001 hieß diese staatliche Leistung Erwerbsunfähigkeitsrente, kurz EU-Rente. Falls Ihnen also irgendwo diese alte Abkürzung begegnet – nicht verwirren lassen: Es handelt sich nicht um eine Europa-Rente oder dergleichen.
Eine gute Nachricht für Betroffene ist sicher, dass die Renten im vergangenen Jahr um immerhin sieben Prozent gestiegen sind.
Damit erhöhten sich 2015 die Erwerbsminderungsrenten viel stärker als die normalen Altersbezüge. Gründe dafür waren zunächst gesetzliche Anpassungen.
Quelle: bild
25.11.2016
Am Donnerstagabend tagte der Koalitionsausschuss zum Thema Rente und einigte sich darauf, dass Frührentner künftig bessergestellt werden.
Mehrere Zehntausend Menschen müssen in Deutschland jedes Jahr aus gesundheitlichen Gründen ihren Job aufgeben, bevor sie das Rentenalter erreicht haben. Trotzdem steht ihnen Geld aus der Rentenkasse zu: die Erwerbsminderungsrente.
Doch hat jeder einen Anspruch darauf und reicht das Geld zum Leben? BILD gibt einen Überblick, was Sie vom Staat zu erwarten haben.
Was passiert mit der Erwerbsminderungsrente?
Es kann ein Unfall sein oder eine schwere Krankheit – mitten aus dem Arbeitsleben gerissen zu werden, ist ein schwerer Schock. Denn neben dem Schicksalsschlag stehen Betroffene natürlich immer vor der Frage, wovon man jetzt eigentlich leben soll.
Nun sollen die Bezieher von Erwerbsminderungsrenten bessergestellt werden. Ihre Rente wird künftig so berechnet, als ob sie erst mit 65 Jahren in Ruhestand gegangen wären (bisher: 62 Jahre).
Die Anpassung soll schrittweise von 2018 bis 2024 erfolgen. Kosten: rund drei Milliarden Euro.
Was ist die Erwerbsminderungsrente?
Die Erwerbsminderungsrente steht Ihnen aus den Töpfen der Deutschen Rentenversicherung zu!
Bis ins Jahr 2001 hieß diese staatliche Leistung Erwerbsunfähigkeitsrente, kurz EU-Rente. Falls Ihnen also irgendwo diese alte Abkürzung begegnet – nicht verwirren lassen: Es handelt sich nicht um eine Europa-Rente oder dergleichen.
Eine gute Nachricht für Betroffene ist sicher, dass die Renten im vergangenen Jahr um immerhin sieben Prozent gestiegen sind.
Damit erhöhten sich 2015 die Erwerbsminderungsrenten viel stärker als die normalen Altersbezüge. Gründe dafür waren zunächst gesetzliche Anpassungen.
Wer hat Anspruch auf Erwerbsminderungsrente?
Zu den allgemeinen Voraussetzungen gehört, dass Sie
die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
Außerdem gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“, so steht es auf den Seiten der
Das heißt, zunächst wird geprüft, ob die Erwerbsfähigkeit von Betroffenen wieder hergestellt werden kann. Das Ziel dabei ist, dass sie durch medizinische oder berufliche Rehabilitationsangebote wieder in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Achtung: Wenn solche Hilfe nichts bringt, wird beurteilt, ob und in welchem Umfang Sie noch am Arbeitsleben teilnehmen können. Daraus ergibt sich dann die Höhe Ihrer Bezüge.
Welche Leistungen gibt es beim Verlust der Erwerbsfähigkeit?
Abhängig vom Grad der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit unterscheidet das Gesetz drei Rentenarten:
• die Rente wegen voller Erwerbsminderung
• die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
• die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Tipp: Haben Sie keine Ansprüche aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung, dann könnten Sie bei Erwerbsminderung Anspruch auf Grundsicherung haben.
Das gilt aber nur, wenn Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sicherstellen können.
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.
Voll erwerbsgemindert sind grundsätzlich auch Personen:
• die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten
• oder in einer anderen beschützenden Einrichtung beschäftigt sind
• und wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte nur noch in der Lage ist, am Tag drei bis sechs Stunden zu arbeiten.
Die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung ist halb so hoch wie die Rente bei voller Erwerbsminderung.
Achtung: Wer zwar drei, doch höchstens sechs Stunden am Tag arbeiten kann, kann auch den vollen Satz erhalten. Das ist bei Arbeitslosigkeit der Fall, wenn es für ihn keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz gibt.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit können nur Versicherte haben, die vor dem 2. Januar1961 geboren sind.
► Diese Personen können bei gesundheitlichen Einschränkungen allein in Bezug zu ihrem bisherigen Beruf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bekommen.
► Voraussetzung ist, dass sie ihren bisherigen qualifizierten Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausüben können, in einem anderen Beruf aber noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar wären.
Achtung: Ob dem Versicherten eine andere Arbeit zugemutet werden kann, wird vom Rentenversicherungsträger geprüft.
Diese Tätigkeit muss dem Leistungsvermögen und den Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und ihm zumutbar sein.
Achtung: Ferner müssen auf dem Arbeitsmarkt genügend solcher Arbeitsplätze bereitstehen. Es ist aber nicht erforderlich, dass diese Arbeitsplätze auch frei sind und damit tatsächlich zur Verfügung stehen.
Wie wird die Leistungsfähigkeit beurteilt?
Wie viele Stunden am Tag der Versicherte noch arbeiten kann, wird von einem Arzt des Rentenversicherungsträgers festgestellt.
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit wird von einem üblichen Arbeitsverhältnis im Rahmen einer 5-Tage-Woche ausgegangen. Nicht nur Tätigkeiten in seinem bisherigen Beruf, sondern auch andere Arbeitsmarktangebote werden dabei geprüft.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Die Zahlung einer Rente erfordert versicherungsrechtlich, dass vor der Erwerbsminderung die sogenannte allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist.
Zur Wartezeit zählen unter anderem:
• Pflichtbeitragszeiten
• Zeiten der Kindererziehung
• Pflegezeiten von Pflegebedürftigen
• Zeiten des Bezugs von Arbeitslosen- oder Krankengeld
Voraussetzung ist außerdem, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat.
Achtung: Aber auch von dieser Regel gibt es Ausnahmen, beispielsweise zugunsten von behinderten Menschen.
Wie wird die Rente berechnet?
Für die Höhe der Erwerbsminderungsrente sind die gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung maßgebend.
Dazu kommen Anrechnungszeiten
• wegen Fachschulausbildung
• wegen Arbeitsunfähigkeit
• wegen Arbeitslosigkeit
Zudem sind auch sogenannte Berücksichtigungszeiten – beispielsweise wegen der Kindererziehung – mitentscheidend.
Achtung: Wenn Sie gesundheitsbedingt nicht oder nur noch eingeschränkt arbeiten können, bekommen Sie eine erhöhte Erwerbsminderungsrente, wenn Sie nach dem 1.7.2014 im Alter von unter 62 Jahren in Rente gehen.
► Die Zurechnungszeit wird gesetzlich von 60 auf 62 Jahre verlängert – so, als hätten Sie zwei Jahre länger mit Ihrem Durchschnittseinkommen gearbeitet und Beiträge gezahlt.
► Außerdem werden die letzten vier Jahre Ihrer Arbeitszeit bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt, wenn diese Ihren Rentenanspruch Anspruch mindern.
Das kann beispielsweise bei Einkommenseinbußen durch einen krankheitsbedingten Wegfall von Überstunden oder durch Teilzeitarbeit der Fall sein.
Diese sogenannte Günstigerprüfung führt die Deutsche Rentenversicherung durch. Das Ergebnis ist immer das für Sie positivere.
Achtung: Wie bei einer vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente müssen auch erwerbsgeminderte Arbeitnehmer mit Abschlägen rechnen.
Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem Referenzalter, höchstens jedoch 10,8 Prozent. Für einen Rentenbeginn im Jahr 2015 beträgt das Referenzalter 63 Jahre und 9 Monate.
Bei einem späteren Rentenbeginn verschiebt sich das Referenzalter gemäß folgender Tabelle:
Jahr des Rentenbeginns Referenzalter
2016 63 Jahre + 10 Monate
2017 63 Jahre + 11 Monate
2018 64 Jahre + 0 Monate
2019 64 Jahre + 2 Monate
2020 64 Jahre + 4 Monate
2021 64 Jahre + 6 Monate
2022 64 Jahre + 8 Monate
2023 64 Jahre + 10 Monate
2024 65 Jahre + 0 Monate
Tipp: Für Versicherte mit 35 Pflichtbeitragsjahren – beziehungsweise mit 40 Pflichtbeitragsjahren ab dem Jahr 2024 – bleibt es bei dem bisherigen Referenzalter von 63 Jahren.
Wie ist die Dauer des Rentenbezugs geregelt?
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden grundsätzlich als Zeitrenten gezahlt, und zwar für höchstens drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Rentenbeginns.
Die Rente wird nur unbefristet gewährt, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann. Der Rentenanspruch muss zudem unabhängig von der Arbeitsmarktlage bestehen.
Die Erwerbsminderungsrente beginnt frühestens mit dem siebten Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Damit sie rechtzeitig gezahlt werden kann, reicht es aus, wenn die Rente bis zum Ablauf dieses siebten Kalendermonats beantragt wird.
Achtung: Wird der Antrag erst später gestellt, beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat.
Bessert sich der Gesundheitszustand des Versicherten während des Rentenbezuges, kann die Rente ganz oder teilweise entzogen werden. Bevor die Rentenversicherung einen entsprechenden Bescheid erteilt, kann dazu aber Stellung genommen werden.
Wie muss ich die Rente beantragen?
Die Rente wegen Erwerbsminderung wird nur auf Antrag gezahlt.
Für den Rentenantrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sinnvoll ist es aber, die vom Versicherungsträger herausgegebenen Antragsvordrucke zu verwenden.
Tipp: Damit ist für Sie gewährleistet, dass alle erforderlichen Angaben und Unterlagen für die Bearbeitung des Rentenantrags beisammen sind.
Die Vordrucke können bei jedem Rentenversicherungsträger angefordert werden. Sie können auch im Internet heruntergeladen werden.
Tipp: Falls Sie Schwierigkeiten mit dem Ausfüllen des Vordrucks haben, erteilen die Auskunfts- und Beratungsstellen der einzelnen Träger Auskunft.
Die Adressen dazu finden Sie im örtlichen Telefonbuch. Helfen kann Ihnen auch das zuständige Versicherungsamt bei Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung.
Darf ich bei Erwerbsminderung dazuverdienen?
Ja, bist zu einem Einkommen von 450 Euro im Monat.
Wenn Sie voll erwerbsgemindert sind und trotz Ihrer Leistungseinschränkungen mehr als 450 Euro monatlich verdienen, wird Ihre Rente nicht mehr in voller Höhe gezahlt.
Achtung: Eventuell bekommen Sie dann gar nichts mehr. Informieren Sie sich unbedingt schon vor der Aufnahme eines Nebenjobs darüber, wie viel Sie individuell dazu verdienen dürfen.
Zu den allgemeinen Voraussetzungen gehört, dass Sie
die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
Außerdem gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“, so steht es auf den Seiten der
Sie müssen registriert sein, um Links zu sehen.
. Das heißt, zunächst wird geprüft, ob die Erwerbsfähigkeit von Betroffenen wieder hergestellt werden kann. Das Ziel dabei ist, dass sie durch medizinische oder berufliche Rehabilitationsangebote wieder in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Achtung: Wenn solche Hilfe nichts bringt, wird beurteilt, ob und in welchem Umfang Sie noch am Arbeitsleben teilnehmen können. Daraus ergibt sich dann die Höhe Ihrer Bezüge.
Welche Leistungen gibt es beim Verlust der Erwerbsfähigkeit?
Abhängig vom Grad der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit unterscheidet das Gesetz drei Rentenarten:
• die Rente wegen voller Erwerbsminderung
• die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
• die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Tipp: Haben Sie keine Ansprüche aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung, dann könnten Sie bei Erwerbsminderung Anspruch auf Grundsicherung haben.
Das gilt aber nur, wenn Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sicherstellen können.
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.
Voll erwerbsgemindert sind grundsätzlich auch Personen:
• die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten
• oder in einer anderen beschützenden Einrichtung beschäftigt sind
• und wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte nur noch in der Lage ist, am Tag drei bis sechs Stunden zu arbeiten.
Die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung ist halb so hoch wie die Rente bei voller Erwerbsminderung.
Achtung: Wer zwar drei, doch höchstens sechs Stunden am Tag arbeiten kann, kann auch den vollen Satz erhalten. Das ist bei Arbeitslosigkeit der Fall, wenn es für ihn keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz gibt.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit können nur Versicherte haben, die vor dem 2. Januar1961 geboren sind.
► Diese Personen können bei gesundheitlichen Einschränkungen allein in Bezug zu ihrem bisherigen Beruf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bekommen.
► Voraussetzung ist, dass sie ihren bisherigen qualifizierten Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausüben können, in einem anderen Beruf aber noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar wären.
Achtung: Ob dem Versicherten eine andere Arbeit zugemutet werden kann, wird vom Rentenversicherungsträger geprüft.
Diese Tätigkeit muss dem Leistungsvermögen und den Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und ihm zumutbar sein.
Achtung: Ferner müssen auf dem Arbeitsmarkt genügend solcher Arbeitsplätze bereitstehen. Es ist aber nicht erforderlich, dass diese Arbeitsplätze auch frei sind und damit tatsächlich zur Verfügung stehen.
Wie wird die Leistungsfähigkeit beurteilt?
Wie viele Stunden am Tag der Versicherte noch arbeiten kann, wird von einem Arzt des Rentenversicherungsträgers festgestellt.
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit wird von einem üblichen Arbeitsverhältnis im Rahmen einer 5-Tage-Woche ausgegangen. Nicht nur Tätigkeiten in seinem bisherigen Beruf, sondern auch andere Arbeitsmarktangebote werden dabei geprüft.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Die Zahlung einer Rente erfordert versicherungsrechtlich, dass vor der Erwerbsminderung die sogenannte allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist.
Zur Wartezeit zählen unter anderem:
• Pflichtbeitragszeiten
• Zeiten der Kindererziehung
• Pflegezeiten von Pflegebedürftigen
• Zeiten des Bezugs von Arbeitslosen- oder Krankengeld
Voraussetzung ist außerdem, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat.
Achtung: Aber auch von dieser Regel gibt es Ausnahmen, beispielsweise zugunsten von behinderten Menschen.
Wie wird die Rente berechnet?
Für die Höhe der Erwerbsminderungsrente sind die gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung maßgebend.
Dazu kommen Anrechnungszeiten
• wegen Fachschulausbildung
• wegen Arbeitsunfähigkeit
• wegen Arbeitslosigkeit
Zudem sind auch sogenannte Berücksichtigungszeiten – beispielsweise wegen der Kindererziehung – mitentscheidend.
Achtung: Wenn Sie gesundheitsbedingt nicht oder nur noch eingeschränkt arbeiten können, bekommen Sie eine erhöhte Erwerbsminderungsrente, wenn Sie nach dem 1.7.2014 im Alter von unter 62 Jahren in Rente gehen.
► Die Zurechnungszeit wird gesetzlich von 60 auf 62 Jahre verlängert – so, als hätten Sie zwei Jahre länger mit Ihrem Durchschnittseinkommen gearbeitet und Beiträge gezahlt.
► Außerdem werden die letzten vier Jahre Ihrer Arbeitszeit bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt, wenn diese Ihren Rentenanspruch Anspruch mindern.
Das kann beispielsweise bei Einkommenseinbußen durch einen krankheitsbedingten Wegfall von Überstunden oder durch Teilzeitarbeit der Fall sein.
Diese sogenannte Günstigerprüfung führt die Deutsche Rentenversicherung durch. Das Ergebnis ist immer das für Sie positivere.
Achtung: Wie bei einer vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente müssen auch erwerbsgeminderte Arbeitnehmer mit Abschlägen rechnen.
Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem Referenzalter, höchstens jedoch 10,8 Prozent. Für einen Rentenbeginn im Jahr 2015 beträgt das Referenzalter 63 Jahre und 9 Monate.
Bei einem späteren Rentenbeginn verschiebt sich das Referenzalter gemäß folgender Tabelle:
Jahr des Rentenbeginns Referenzalter
2016 63 Jahre + 10 Monate
2017 63 Jahre + 11 Monate
2018 64 Jahre + 0 Monate
2019 64 Jahre + 2 Monate
2020 64 Jahre + 4 Monate
2021 64 Jahre + 6 Monate
2022 64 Jahre + 8 Monate
2023 64 Jahre + 10 Monate
2024 65 Jahre + 0 Monate
Tipp: Für Versicherte mit 35 Pflichtbeitragsjahren – beziehungsweise mit 40 Pflichtbeitragsjahren ab dem Jahr 2024 – bleibt es bei dem bisherigen Referenzalter von 63 Jahren.
Wie ist die Dauer des Rentenbezugs geregelt?
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden grundsätzlich als Zeitrenten gezahlt, und zwar für höchstens drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Rentenbeginns.
Die Rente wird nur unbefristet gewährt, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann. Der Rentenanspruch muss zudem unabhängig von der Arbeitsmarktlage bestehen.
Die Erwerbsminderungsrente beginnt frühestens mit dem siebten Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Damit sie rechtzeitig gezahlt werden kann, reicht es aus, wenn die Rente bis zum Ablauf dieses siebten Kalendermonats beantragt wird.
Achtung: Wird der Antrag erst später gestellt, beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat.
Bessert sich der Gesundheitszustand des Versicherten während des Rentenbezuges, kann die Rente ganz oder teilweise entzogen werden. Bevor die Rentenversicherung einen entsprechenden Bescheid erteilt, kann dazu aber Stellung genommen werden.
Wie muss ich die Rente beantragen?
Die Rente wegen Erwerbsminderung wird nur auf Antrag gezahlt.
Für den Rentenantrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sinnvoll ist es aber, die vom Versicherungsträger herausgegebenen Antragsvordrucke zu verwenden.
Tipp: Damit ist für Sie gewährleistet, dass alle erforderlichen Angaben und Unterlagen für die Bearbeitung des Rentenantrags beisammen sind.
Die Vordrucke können bei jedem Rentenversicherungsträger angefordert werden. Sie können auch im Internet heruntergeladen werden.
Tipp: Falls Sie Schwierigkeiten mit dem Ausfüllen des Vordrucks haben, erteilen die Auskunfts- und Beratungsstellen der einzelnen Träger Auskunft.
Die Adressen dazu finden Sie im örtlichen Telefonbuch. Helfen kann Ihnen auch das zuständige Versicherungsamt bei Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung.
Darf ich bei Erwerbsminderung dazuverdienen?
Ja, bist zu einem Einkommen von 450 Euro im Monat.
Wenn Sie voll erwerbsgemindert sind und trotz Ihrer Leistungseinschränkungen mehr als 450 Euro monatlich verdienen, wird Ihre Rente nicht mehr in voller Höhe gezahlt.
Achtung: Eventuell bekommen Sie dann gar nichts mehr. Informieren Sie sich unbedingt schon vor der Aufnahme eines Nebenjobs darüber, wie viel Sie individuell dazu verdienen dürfen.
Quelle: bild