Ein Potenzialausgleich ist zwar stets sinnvoll, wurde aber im Zuge europäischer und internationaler Harmonisierungen auch liberalisiert und bedingt freigestellt:
- Für Antennen in als sicher definierten nicht (nach Klasse H = 100 kA) erdungspflichtigen Fassadenbereichen;
- wenn nur eine Wohneinheit angeschlossen ist und
- die Summe der Ableitströme aller angeschlossenen Endgeräte ≤ 5 mA(eff) beträgt .
Für die Antennensicherheit ist primär die IEC 60728-11 maßgeblich und die verlangt, dass der Potenzialausgleich auch bei Ausbau von Komponenten an allen Leitungen erhalten bleiben muss. Das bedeutet, dass weder ein vereinfachter PA z. B. von einem metallischen Multischaltergehäuse oder bei einem Twin- oder Quad-LNB von nur einem Kabelschirm normkonform ist.
Erdung und PA sind integraler Bestandteil der Elektroanlage und installationen konzessionierten Elektrofachkräften vorbehalten. EFK zu finden, welche im Antennenbau nicht nur das machen, was sie schon immer gemacht haben und auch die DIN EN 60728-11 (VDE 0855-1) kennen und bezüglich Antennensicherheit kompetent sind, ist keine leichte Aufgabe. Der von @czokok erwähnte Sicherungskasten ist für elektrotechnische Laien ebenso tabu wie für normkonform blitzstromtragfähige Erdung nach Klasse H = 100 kA ungeeignet. Auch für nicht nicht erdungspflichtige Antennen ist der PA vorzugsweise mit mind. 4 mm² Cu an der HES auszuführen. Ein PE, der mit dem N nur auf Erdebene also der HES verbunden ist, kann bedingt - inbesondere auch für inzwischen zugelassene zusätzliche Vermaschungen - verwendet werden, ein PEN jedoch NICHT.
Erdungsleiter aus mind. 16 mm² Cu sind mit dem für jedes Gebäude obligatorischen Schutzpotenzialausgleich
und einem normkonformen Erder nach Klasse H = 100 kA zu verbinden.
Erdungspflichtige Antennen und auch von blitzstromtragfähiger Erdung befreite Fassadenantennen, die eine der vorgenannten Befreiungsbedingungen nicht erfüllen, sind zum Schutz gegen den elektrischen Schlag mit mind. 2,5 mm² Cu (geschützt) oder 4 mm² Cu (ungeschützt) mit der HES oder einem mindestens querschnittsgleichen PE zu verbinden.
Eine davon abweichende Ausnahmebestimmung der DIN VDE 0855-300:2008-08 für Funksende-/-empfangsantennen, wonach der
Potenzialausgleichsleiter nicht erdungspflichtiger Fassadenentennen
allein auch am PE einer Schukosteckdose mit gewöhnlich nur 1,5 mm² Cu zulässig ist, ist fachlich umstritten und für Haushaltantennen nie zulässig.