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Off Topic Darum sollte der Begriff der Garantie sparsam verwendet werden

Über das Wort „Garantie“ stolpert man oft. Klingt ja auch gut: „Wir garantieren Ihnen eine Wohlfühlatmosphäre“ oder „eine lebenslange Zufriedenheitsgarantie ist Ihnen sicher“. Doch Vorsicht: Die Garantie ist ein rechtlicher Begriff und auch, wenn sie in der Umgangssprache oft verwendet wird, sollten sich Unternehmen mit der schlagwortartigen Verwendung des Begriffes zurückhalten. Immerhin gehören Garantien zu den regelmäßigen Abmahnfallen, in die Unternehmen tappen.

Ab wann eine Garantie eine Garantie ist

Unter einer Garantie wird im rechtlichen Sinne (§ 443 BGB) ein zusätzlicher Vertrag verstanden, der sich auf eine Beschaffenheit des Produktes bezieht. Mit Beschaffenheit sind Faktoren gemeint, die der Sache unmittelbar anhaften. Auch alle Beziehungen zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung haben, gehören zur Beschaffenheit. So kann sich ein Garantieversprechen beispielsweise darauf beziehen, dass die Reifen eines Fahrrads fünf Jahre lang halten oder dass der Geruch eines Raumbedufters besonders dezent ist.

Kommt es hier zu einem Mangel, kann die Kundschaft über die Garantie an den Garantiegeber/ die Garantiegeberin herantreten. Das ist dann oft das herstellende Unternehmen, aber auch Händler und Händlerinnen können Garantien geben. Damit hat die Garantie oft Eigenschaften des Produktes zum Inhalt, die auch Teil des Schutzes durch das Gewährleistungsrechts sind.

Das würde ja nun bedeuten, dass ein Garantieversprechen, welche Punkte zum Inhalt hat, die nichts mit der Produktbeschaffenheit zu tun haben, getätigt werden dürfte, ohne eine Abmahnung zu riskieren. Man denke da an die Zufriedenheitsgarantie oder Wohlfühlgarantie. Ganz so einfach ist es aber vor allem mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung nicht.

EuGH: Unternehmerische Freiheit und Verbraucherschutz

Erst kürzlich hat der EuGH festgestellt, dass auch die Zufriedenheit der Kundschaft – obwohl diese in einem hohen Maß subjektiv ist und nicht einmal zwangsläufig etwas mit der Beschaffenheit des Produktes zu tun haben muss – Gegenstand einer Garantie sein kann (wir berichteten). Begründet wurde das zum einen mit der unternehmerischen Freiheit: Es ist Sache des Unternehmens, ob dieses die Wahrnehmung einer Garantie in die Lust und Laune der Kundschaft stellt. Zum anderen wurde festgestellt, dass so eine Garantie auch nicht gegen den EU-Verbraucherschutz verstößt. Dieser garantiere ein hohes Verbraucherschutzniveau, welches durch eine Garantie, die sich nicht – wie im Gesetzeswortlaut vorgesehen – an der Produktbeschaffenheit orientiert, gefährdet.

In der Praxis können daher Aussagen, wie etwa „Wohlfühlgarantie“, „Erfolgsgarantie“ und „Ersatzteilgarantie“ als Garantien im rechtlichen Sinne gelten.

Zahlreiche Informationspflichten

Unternehmen sollte daher klar sein, dass man das Wort „Garantie“ nicht schlagwortartig verwenden sollte. Die Werbung mit einer Garantie erfordert die Erfüllung von umfangreichen Informationspflichten. So muss auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hingewiesen werden. Es muss zudem erklärt werden, dass die Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht grundsätzlich kostenlos sind und von der Garantie nicht eingeschränkt werden. Zudem muss der Garantiegeber bzw. die Garantiegeberin, sowie Dauer und räumlicher Geltungsbereich genannt werden. Die Bedingungen, unter denen die Garantie beansprucht werden kann, muss zudem klar und verständlich formuliert sein.

Wie Eingangs erwähnt, wird die Verwendung des Begriffs Garantie oft zur Abmahnfalle. Das liegt vor allem daran, dass die hier genannten Informationspflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden. Daher sollte das Wort Garantie in keinem Fall als Synonym für „Versprechen“ genutzt werden. Wird eine Garantie beworben, so sollten auch alle Pflichtinformationen erfüllt werden.

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Quelle; onlinehaendler-news
 
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