WLAN-Urteil des BGH: kein Schadensersatz
Privatpersonen, deren unzureichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird, können nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Das entschied der Bundesgerichtshof am Dienstag.
Konret geht es um das Plattenlabel 3p und dessen Titel "Sommer unseres Lebens" von Sebastian Hämer. Über den ungesicherten WLAN-Anschlusses eines Nutzers wurde das Lied in Tauschbörsen zum Download angeboten. Dieser war allerdings zur fraglichen Zeit im Urlaub, konnte das unerlaubte Hochladen also nicht selbst bewerkstelligt haben.
Ein Landgericht hatte den Beklagten wie von 3p gefordert auf Unterlassung sowie die Erstattung der Abmahnkosten und das Leisten eines Schadensersatzes verurteilt. Ein Berufungsgericht wiederum wies die Klage ab. Die Sache ging an das BGH, wo das Urteil zunächst verschoben wurde.
Das Gericht hat nun das Berufungsurteil im Hinblick auf die Unterlassung und die Abmahnkosten aufgehoben. Nach Ansicht des BGHs hatte der Beklagte seine Pflicht zur angemessenen Sicherung des WLAN-Zuganges verletzt. Diese Pflicht beschränke sich "auf die zum Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen". Privatpersonen könne jedoch nicht zugemutet werden, "ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden".
Der WLAN-Router war zwar mit den werksseitigen Sicherheitseinstellungen geschützt. Allerdings hatte der beklagte es unterlassen das Standardpasswort durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres zu ersetzen. Dies sei auch 2006 für private Nutzer bereits üblich und zumutbar gewesen.
Der Beklagte hafte deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten. Schadensersatz müsse er aber nicht leisten, weil er als Täter der Urheberrechtsverletzung erwiesenermaßen nicht in Frage komme. Eine Haftung als Gehilfe der Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.
Quelle: magnus.de
Privatpersonen, deren unzureichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird, können nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Das entschied der Bundesgerichtshof am Dienstag.
Konret geht es um das Plattenlabel 3p und dessen Titel "Sommer unseres Lebens" von Sebastian Hämer. Über den ungesicherten WLAN-Anschlusses eines Nutzers wurde das Lied in Tauschbörsen zum Download angeboten. Dieser war allerdings zur fraglichen Zeit im Urlaub, konnte das unerlaubte Hochladen also nicht selbst bewerkstelligt haben.
Ein Landgericht hatte den Beklagten wie von 3p gefordert auf Unterlassung sowie die Erstattung der Abmahnkosten und das Leisten eines Schadensersatzes verurteilt. Ein Berufungsgericht wiederum wies die Klage ab. Die Sache ging an das BGH, wo das Urteil zunächst verschoben wurde.
Das Gericht hat nun das Berufungsurteil im Hinblick auf die Unterlassung und die Abmahnkosten aufgehoben. Nach Ansicht des BGHs hatte der Beklagte seine Pflicht zur angemessenen Sicherung des WLAN-Zuganges verletzt. Diese Pflicht beschränke sich "auf die zum Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen". Privatpersonen könne jedoch nicht zugemutet werden, "ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden".
Der WLAN-Router war zwar mit den werksseitigen Sicherheitseinstellungen geschützt. Allerdings hatte der beklagte es unterlassen das Standardpasswort durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres zu ersetzen. Dies sei auch 2006 für private Nutzer bereits üblich und zumutbar gewesen.
Der Beklagte hafte deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten. Schadensersatz müsse er aber nicht leisten, weil er als Täter der Urheberrechtsverletzung erwiesenermaßen nicht in Frage komme. Eine Haftung als Gehilfe der Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.
Quelle: magnus.de