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PC & Internet Bundesgerichtshof: kein Schadensersatz bei schlecht gesichertem WLAN

WLAN-Urteil des BGH: kein Schadensersatz

Privatpersonen, deren unzureichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird, können nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Das entschied der Bundesgerichtshof am Dienstag.

Konret geht es um das Plattenlabel 3p und dessen Titel "Sommer unseres Lebens" von Sebastian Hämer. Über den ungesicherten WLAN-Anschlusses eines Nutzers wurde das Lied in Tauschbörsen zum Download angeboten. Dieser war allerdings zur fraglichen Zeit im Urlaub, konnte das unerlaubte Hochladen also nicht selbst bewerkstelligt haben.

Ein Landgericht hatte den Beklagten wie von 3p gefordert auf Unterlassung sowie die Erstattung der Abmahnkosten und das Leisten eines Schadensersatzes verurteilt. Ein Berufungsgericht wiederum wies die Klage ab. Die Sache ging an das BGH, wo das Urteil zunächst verschoben wurde.

Das Gericht hat nun das Berufungsurteil im Hinblick auf die Unterlassung und die Abmahnkosten aufgehoben. Nach Ansicht des BGHs hatte der Beklagte seine Pflicht zur angemessenen Sicherung des WLAN-Zuganges verletzt. Diese Pflicht beschränke sich "auf die zum Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen". Privatpersonen könne jedoch nicht zugemutet werden, "ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden".

Der WLAN-Router war zwar mit den werksseitigen Sicherheitseinstellungen geschützt. Allerdings hatte der beklagte es unterlassen das Standardpasswort durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres zu ersetzen. Dies sei auch 2006 für private Nutzer bereits üblich und zumutbar gewesen.

Der Beklagte hafte deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten. Schadensersatz müsse er aber nicht leisten, weil er als Täter der Urheberrechtsverletzung erwiesenermaßen nicht in Frage komme. Eine Haftung als Gehilfe der Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Quelle: magnus.de
 
AW: Bundesgerichtshof: kein Schadensersatz bei schlecht gesichertem WLAN

[FONT=&quot]Anwender haften für ungesicherte WLANs[/FONT]
[FONT=&quot]Wer sein WLAN nicht ausreichend absichert, haftet dafür, wenn Fremde urheberrechtlich geschützte Dateien darüber verbreiten. Die Abmahngebühr darf aber höchstens 100 Euro betragen. Das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden.[/FONT]
[FONT=&quot]Anwender müssen durch "angemessene Sicherungsmaßnahmen" sicherstellen, dass unberechtigte Dritte nicht auf ihr WLAN zugreifen können. Ansonsten kann der Anschlussinhaber, sofern eine Urberrechtsverletzung über das WLAN begangen wird, in "Störerhaftung" genommen und auf Unterlassung sowie auf Erstattung der Abmahnkosten verklagt werden. Schadensersatz muss er aber nicht leisten. Das hat der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden.[/FONT]
[FONT=&quot]Private Nutzer müssen dem Urteil zufolge ihre Netzwerksicherheit aber nicht "fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anpassen", sondern nur die "zum Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen" vornehmen. Wir empfehlen, die WPA- oder besser noch WPA2-Verschlüsselung zu aktivieren. In nahezu allen aktuellen Routern ist sie ohnehin schon eingeschaltet und mit einem individuellen Passwort versehen.[/FONT]
[FONT=&quot]Interessant an dem Urteil: Der BGH hat deutlich gemacht, dass für eine Abmahnung in einem solchen Fall der § 97a Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes zur Anwendung kommt. In ihm ist festgelegt, dass die Abmahngebühr "in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" maximal 100 Euro betragen darf. Abmahn-Anwälte werden zwar wohl auch in Zukunft versuchen, deutlich höhere Kosten einzufordern. Aber mit Bezug auf dieses Urteil könnte man probieren, den Betrag zu drücken. Immerhin gibt es jetzt einen Anhaltspunkt, was als "einfach gelagerter Fall" anzusehen ist.[/FONT]
[FONT=&quot]Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein unsicheres WLAN, über das im Jahr 2006 der Musiktitel "Sommer unseres Lebens" in einer Tauschbörse angeboten wurde. Der Anschlussinhaber konnte zwar belegen, dass er sich zur fraglichen Zeit im Urlaub befand. Trotzdem forderte die Plattenfirma 3p von ihm Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.[/FONT]
 
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