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Bundesarbeitsgericht erschwert Überwachung von Mitarbeitern

josef.13

Boardveteran
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Chef ließ kranke Sekretärin überwachen

Erfurt/Münster – 1000 Euro Schmerzensgeld – dafür, dass ein Chef heimlich eine krank gemeldete Mitarbeiterin filmen ließ! Diese Summe sprach das Bundesarbeitsgericht jetzt einer Sekretärin aus Münster zu.

Der Fall: Als sich die Ex-Angestellte eines Metallbetriebs im Januar 2012 wegen Rückenproblemen krank meldete, zweifelte der Chef an ihrer Arbeitsunfähigkeit. Er ließ sie heimlich von einem Detektiv beobachten. Dieser filmte die Frau über mehrere Tage. Unter anderem nahm er auf, wie sie einen Hund begrüßte und in einen Waschsalon ging.

Die Frau sah in den heimlichen Filmaufnahmen einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht. Zudem habe sie sich später immer wieder beobachtet gefühlt und deshalb psychische Behandlung gebraucht. Deshalb wollte sie eigentlich 10 500 Euro Schmerzensgeld.

Damit kam sie allerdings vor Gericht nicht durch – zum wiederholten Male: Das Arbeitsgericht, vor dem sie zuerst geklagt hatte, erkannte ihr kein Geld zu, da die Aufnahmen nach Ansicht der Richter im öffentlichen Raum erfolgten und nicht ihre Privat- oder Intimsphäre verletzten. Danach zog die Frau vor das Landesarbeitsgericht Hamm. Dieses erklärte die Aufnahmen für rechtswidrig und sah darin die Grenze zur Entschädigungspflicht überschritten. Allerdings sprach es ihr nur 1000 Euro Schmerzensgeld zu.

Dieses Urteil wurde nun vom Bundesarbeitsgericht bestätigt.
Laut Arbeitsrechtlern und Gewerkschaftern kommt es häufiger vor, dass Arbeitgeber ihre Angestellten ausspionieren – etwa beim Verdacht auf vorgetäuschte Krankheit, Alkoholsucht oder zur Kontrolle von Außendienstmitarbeitern. In solchen Fällen schicken Unternehmen Detektive in die Spur, sagt der Nürnberger Fachanwalt für Arbeitsrecht, Wolfgang Manske. Und Kerstin Jerchel, Juristin bei der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi, sagt: „Arbeitgeber zahlen eine Menge Geld dafür.“

Mit dem heutigen Urteil setzt das Bundesarbeitsgericht dieser Überwachung erneut engere Grenzen: Arbeitgeber dürfen nur dann Detektive einsetzen, um ihre Mitarbeiter zu kontrollieren, wenn ein auf Tatsachen beruhender, konkreter Verdacht einer schweren Pflichtverletzung vorliegt.

Laut einem Gerichtssprecher können solche Pflichtverletzungen etwa das Vortäuschen einer Krankheit oder Diebstähle sein. Ist die Überwachung unzulässig, haben trotzdem observierte Mitarbeiter dagegen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Deshalb bekam auch die Klägerin ein Schmerzensgeld zugesprochen – wenn auch weit weniger, als sie gefordert hatte.

Quelle: bild
 
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