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Auto-Dashcams verstoßen gegen Datenschutz

josef.13

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Erstmals hat ein deutsches Gericht bestimmte Einsatzzwecke von Auto-Videokameras für unzulässig erklärt, hob dabei aber auch ein in Bayern erlassenes Verbot der Dashcams auf.

Datenschützer haben im bundesweit ersten Prozess um die Zulässigkeit sogenannter Dashcams in Autos einen Teilerfolg errungen. Das Verwaltungsgericht im fränkischen Ansbach erklärte am Dienstag den Einsatz der Videokameras, die während der Fahrt permanent das Verkehrsgeschehen aufzeichnen, unter bestimmten Bedingungen für unzulässig.

"Persönlicher Bereich verlassen"
So dürften damit keine Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, sie später ins Internet zu stellen, auf YouTube und Facebook hochzuladen oder Dritten - etwa der Polizei - zu übermitteln. Im konkreten Fall hob das Gericht allerdings ein behördliches Verbot wegen eines Formfehlers auf. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer die Berufung in dem Fall zugelassen (Az.: AN 4 K 13.01634).

Das Gericht erläuterte, der Autofahrer habe mit seinen Videoaufnahmen ihn behindernde oder nötigende Autofahrer bei der Polizei überführen wollen. Damit habe er „den persönlichen oder familiären Bereich verlassen, womit das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung findet“. Schließlich ließen sich die mit seiner Dashcam in der Öffentlichkeit gefilmten Personen ohne weiteres identifizieren.

Persönlichkeitsrechte gehen vor
Das Gericht erinnerte daran, dass das Bundesdatenschutzgesetz „heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässt und solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen darstellen“.
Fazit des Gerichts: Die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten sind höher zu bewerten als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis etwa für den Fall eines Unfalls.

Zuvor hatte das Gericht in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es in Sachen Dashcams den Gesetzgeber gefordert sieht. „Es muss überprüft werden, ob die Datenschutzbestimmungen auf On-Board-Kameras noch passen oder ob das Datenschutzgesetz ergänzt werden muss“, gab der Kammervorsitzende Alexander Walk zu bedenken.

Kein Verbot, muss aber privat bleiben
Aus formalen Gründen hob das Gericht aber dennoch das vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht erlassene Dashcam-Verbot auf, gegen das sich ein Autofahrer mit der Klage zur Wehr gesetzt hatte. Im konkret verhandelten Fall sei der Verbotsbescheid möglicherweise nicht „ausreichend bestimmt“. So habe darin die genaue Marken- und Typen-Bezeichnung der von dem Autofahrer verwendeten Dashcam gefehlt.

Dem Prozess lag eine Klage eines Autofahrer aus Mittelfranken gegen das Landesamt zugrunde. Die Ansbacher Behörde hatte dem Mann untersagt, eine Dashcam zur Aufzeichnung von Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer einzusetzen. Die Anwältin des Mannes erklärte vor Gericht, ihr Mandant fühle sich häufig von anderen Autofahrern genötigt, so dass er sich zum Einsatz der Kamera gezwungen gesehen habe, um Beweismittel zu sichern.

Der persönlich zum Prozess erschienene Präsident des Amtes, Thomas Kranig, machte deutlich, dass es bei der datenschutzrechtlichen Beurteilung von Dashcam-Aufnahmen allein auf den geplanten Verwendungszweck ankomme. „Keine Probleme haben wir damit, wenn solche Aufnahmen später nur im familiären Kreis gezeigt werden“, sagte er. Wer solche Videos aber auf YouTube oder Facebook hochlade oder der Polizei zu Verfügung stelle, müsse vorher die Zustimmung der Betroffenen einholen.

Ähnlich in Österreich
In Österreich kam die Datenschutzkommission 2013 Diese sahen keinen rechtemäßigen Zweck gegeben, der für eine Videoüberwachung in Österreich aber erforderlich ist. Für die Datenschutzkommission ist ein Unfall eine seltene Ausnahmesituation, die nicht zum Autofahreralltag gehört. Zudem sollen die Persönlichkeitsrechte unbeteiligter Personen geschützt werden. Trotz einer drohenden Verwaltungsstrafe von bis zu 25.000 Euro setzen Schätzungen zufolge rund 20.000 Österreicher auf derartige Dashcams.

Quelle: futurezone
 
AW: Auto-Dashcams verstoßen gegen Datenschutz

josef.13 schrieb:
Das Gericht erläuterte, der Autofahrer habe mit seinen Videoaufnahmen ihn behindernde oder nötigende Autofahrer bei der Polizei überführen wollen. Damit habe er „den persönlichen oder familiären Bereich verlassen, womit das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung findet“. Schließlich ließen sich die mit seiner Dashcam in der Öffentlichkeit gefilmten Personen ohne weiteres identifizieren.

So ein Vollhorst!

Wegen diesem Idioten, der seinen privaten "Anzeigegelüsten" gegen seine Mitmenschen nachgekommen ist haben wir jetzt wieder den Salat. Die Dashcams sind ja eigentlich nur dazu gedacht, einen verwertbaren Beweis im Falle eines Unfalls zu liefern!

Und was ist mit "happy slapping"? Irgendein dahergelaufener wird an der roten Fußgängerampel verprügelt und seine Kumpels filmes es - oder der ahnungslose Busfahrer oder sonstwer. Das finde ich jetzt viel extremer, weil sich die Täter sofort aus dem Staub machen und eine halbe Stunde später is alles auf Youitube zu sehen. Sowas kotzt mich an!

Ein Bekannter von mir hat einmal eine Anhörung bekommen, weil einer über einen Zebrastreifen wollte und dabei von ihm (meinem Kumpel) "fast angefahren" wurde. Der Passant hatte natürlich selbstverständlich "zufällig" eine Kamera dabei und hat dann noch im richtigen Moment auf den Auslöser gedrückt:D:D:D! Was kam dabei raus?
Der Typ war polizeibekannt und beschäftigt andauernd unsere Gerichte mit sowas... Da fällt mir nix mehr dazu ein, außer:

Unsere Gesellschaft wird immer kranker...:emoticon-0119-puke:

Grüße:)
souler
 
AW: Auto-Dashcams verstoßen gegen Datenschutz

ja hmm naja es ist folgendermaßen zu sehen... videos machen aus persönlicher freude ist ja weiterhin möglich.
es soll erstmal nur solchen spinnern die grundlage entzogen werden damit der blockwart nicht seinem hobby (menschen und gerichte zu beschäftigen) weiter nachgehen kann.

es gibt in Deutschland aber auch kein Beweisverwertungsverbot (also illegal erlange Beweise dürfen quasi immer vor gericht verwendet werden). D.h. wenn du zufällig einen unfall filmst
kann der staat z.b. die herausgabe verlangen oder sogar den speicher beschlagnahmen.

MfG
 
AW: Auto-Dashcams verstoßen gegen Datenschutz

Wenn sich da jetzt jeder daran halten würde hätte ich da garnix dagegen, aber der Spinner am Zebrastreifen hat da auch eine öffentliche Anzeige draus gemacht. Antäuschen des Vorbeigehens und im letzten Moment den Fuß auf die Fahrbahn und gleichzeitig aus dem richtigen Winkel geknipst [Ironie]bevorzugt Maulwurfperspektive mit Nummernschild[/Ironie]. Also volle Absicht! Der hat mit dem Material natürlich keine Chance, aber er hat die Verwaltung diesbezüglich beschäftigt und kam natürlich nicht damit durch...

Grüße:)
souler
 
Urteil Verkehrsrecht 2014: Amtsgericht München Bilder aus einer DashCam gelten nicht

Urteil Verkehrsrecht 2014: Amtsgericht München Bilder aus einer DashCam gelten nicht als Beweismittel

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Autofahrer seine Unschuld an einem Pkw-Unfall nicht mit einer Auto-Kamera beweisen kann.

Die Video-Aufzeichnungen einer so genannten Dash Cam seien vor Gericht kein Beweismittel. In dem verhandelten Fall wollte ein Mann mit seinem Pkw von einem Parkplatz in einen Ring nach rechts einfahren, der an dieser Stelle zwei Fahrspuren in eine Richtung hat.

Dashcam Urteil - Amtsgericht München
Der Autofahrer argumentierte, er habe an der Einmündung sein Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst und sei erst losgefahren, als die rechte Fahrspur frei war, wobei in diesem Augenblick der Unfallgegner plötzlich (ohne Blinker) mit seinem Fahrzeug von der linken Fahrspur auf die rechte Fahrspur gewechselt sei.

Dort kam es zur Kollision. Weil aber die „permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im Pkw installierte Autokamera" gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt und sich der Unfallgegner zu Recht auf die „Informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts" berufen kann, dürfe das Material nicht verwendet werden. (Hier handelt es sich um einen Hinweisbeschluss, dem das Ergebnis aus der Hauptsacheverhandlung noch folgt.) (AmG München, 345 C 5551/14)

Quelle: motorvision
 
Bis zu 300.000 Euro Strafe: Datenschützer drohen Dash-Cam-Nutzern

Kameras, die von der Windschutzscheibe aus das Geschehen vor dem Fahrzeug filmen, erfreuen sich großer Beliebtheit. Datenschützer setzen jetzt aber ein deutliches Zeichen gegen die sogenannten Dash-Cams: Wer Aufnahmen veröffentlicht, soll tief in die Tasche greifen.

Teure Action-Aufnahmen
Viele Internet-Nutzer kennen sie: die Aufnahmen von teilweise erstaunlichen Ereignissen, die Dash-Cam-Besitzer auf den Straßen dieser Welt festhalten. Vor allem in Russland sind viele Autofahrer nicht mehr ohne die kompakten Windschutzscheiben-Kameras unterwegs. Einer der Gründe: Mit den Aufnahmen lässt sich im Zweifelsfall einwandfrei nachweisen, wie sich ein Unfall ereignet hat.

Die Nutzung der Dash-Cams ist in Deutschland dagegen sehr umstritten. Aktuell gibt es hierzulande noch keine letztgültige Gerichtsentscheidung, die den Einsatz von Dash-Cams in Autos regeln würde. Im Gegenteil: bisher sorgen widersprüchliche Urteile für eine undurchsichtige Situation. Zuletzt hatte im August das Ansbacher Verwaltungsgericht , die Rechtslage rund um die Autokameras zu klären.

Ein Autofahrer hatte geklagt, da ihm vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht die Nutzung einer Dash-Cam untersagt worden war. Das Gericht teilte zwar die Auffassung, dass Aufnahmen aus Dash-Cams gegen Datenschutzrichtlinien verstoßen können. Die Landesbehörde müsse aber einen rechtlichen Rahmen für die Verwendung von Dashcams definieren. Der Bescheid gegen den Autofahrer wurde aufgehoben.

Neues vom zuständigen Amt
Am heutigen Montag hat jetzt das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) auf das vom Ansbacher Verwaltungsgericht gefällte Urteil , dass Nutzer von Dash-Cams in Zukunft unter bestimmten Umständen heftig zur Kasse gebeten werden können. Demnach sei es auch nach der Meinung des Verwaltungsgerichts unzulässig, Aufnahmen mit dem Ziel anzufertigen, sie "bei passender Gelegenheit an Dritte zu übermitteln, sei es durch Veröffentlichung im Internet auf Youtube, Facebook oder anderen Plattformen oder auch durch Weitergabe der Aufnahmen an Polizei, Versicherung oder sonstige Dritte".

Nach dieser Auffassung ist das BayLDA als Datenschutzbehörde immer dann zuständig, wenn Autofahrer solche Aufnahmen veröffentlichen. Im Rahmen dieser Überlegungen teilt die Behörde mit, dass man in Zukunft genau überprüfen werde, ob der Erlass eines Bußgeldbescheides angezeigt ist, wenn Autofahrer "die mit ihrer Dashcam aufgenommenen Videofilme an Polizei, Versicherung oder ähnliche weitergeben oder im Internet veröffentlichen". Derartige Verstöße können mit bis zu 300.000 Euro Strafe geahndet werden.

Quelle: winfuture
 
Dashcams sind nur halb erlaubt

Autokameras für die Windschutzscheibe sollen ihren Besitzern bei einem Rechtsstreit helfen. Ihr Einsatz ist aber rechtlich umstritten. Im Ausland drohen gar Bußgelder bis zu 10 000 Euro.

Die Dashcam genannten Kameras werden wie Navigationsgeräte an der Windschutzscheibe oder auf dem Armaturenbrett des Autos befestigt. Sie filmen permanent den Straßenverkehr, um nach einem Unfall mit anschließendem Rechtsstreit als Beweismittel zu dienen. Doch der Einsatz von Dashcams ist nicht nur in vielen Ländern umstritten, sondern das Videomaterial kann auch gegen seinen Eigentümer verwendet werden.

Bekannt wurden die Dashcams in Deutschland, als im Februar 2013 ein Meteor in Russland einschlug und das von zahlreichen Autofahrern und ihren Dashcams aufgezeichnet wurde. In Russland sind die Kameras ein legitimes Beweismittel. In Deutschland ist die Rechtslage trotz eines ersten Urteils umstritten.

Die Nutzung einer Dashcam ist rechtlich umstritten
Massive rechtliche Einwände gegen den Einsatz von Dashcams haben die Datenschutzbehörden. So meint etwa der Landesdatenschutzbeauftragte Baden-Württembergs in einer Stellungnahme vom März 2014: „Das unbemerkte Filmen von Autofahrern und Fußgängern auf öffentlichen Straßen ist ein erheb*licher Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und grundsätzlich nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht zu verein*baren.

Die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsverstößen obliegt einzig und allein der Polizei.“ Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hatte Dashcams zudem mit der Begründung verboten, dass die von der Kamera aufgenommenen Menschen in der Regel nicht bemerkten, dass sie gefilmt würden. Ei*-ne heimliche Videoüberwachung verbiete das Bun*desdatenschutzgesetz jedoch. Gegen dieses Verbot hat ein Rechtsanwalt aus Bayern geklagt. Er hatte zuvor über 20 andere Verkehrsteilnehmer bei der Polizei angezeigt und dabei teilweise auch seine Dashcam-Aufnahmen dazu übergeben. Das Verwaltungsgericht Ansbach entschied Mitte August in diesem Fall und lieferte damit das erste, allerdings voraussichtlich nicht abschließende Urteil in Sachen Dashcam-Nutzung im Straßenverkehr.

Das Verwaltungsgericht verbot die Dashcam-Nutzung, wenn die Aufnahmen mit dem Ziel erstellt würden, sie anschließend ins Internet zu stellen oder sie Dritten zu übermitteln, zum Beispiel der Polizei. Letzteres hatte der Kläger getan. Das Gericht begründet das unter anderem mit den Argumenten der Datenschutzbehörden. Eine Berufung gegen das Urteil wurde aber zugelassen, da der Frage eine grundsätzliche Bedeutung zugemessen wird.

Für Aufregung sorgte auch eine Mitteilung des Bayrischen Landesamtes für Datenschutz. Es droht darin Autofahren mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro, wenn diese Fahrer die Aufnahmen, die sie mit einer Auto-Dashcam erstellt haben, im Internet veröffentlichen oder der Polizei geben. Mehr Infos dazu finden Sie in diesem Beitrag.

Rechtsexperten sehen die schutzwürdigen Interessen der ins Bild geratenen Verkehrsteilnehmer ebenfalls, halten allerdings den Einsatz von Dashcams dennoch auch nach die*-sem Urteil nicht für grundsätzlich verboten. Wir haben mit Christian Solmecke, Rechtsanwalt für Medienrecht, gesprochen. Solmecke stuft die Nutzung ebenfalls als erlaubt ein, solange auf die Persönlichkeitsrechte anderer Rücksicht genommen wird. Sie finden das Interview auf dieser Seite.

Wer eine Dashcam nutzen will, sollte unabhängig von der Rechtslage zur eigenen Sicherheit darauf achten, dass das Gerät nicht das Sichtfeld versperrt. Zudem sollte man die Dashcam nicht während der Fahrt bedienen.

Dashcam-Videos als Beweismaterial vor Gericht
Unklar ist aber weiterhin, ob das Videomaterial überhaupt als Beweismittel zulässig ist. Laut Solmecke fehlt hierzu eine höchstrich*terliche Entscheidung. Nichtsdestotrotz sind solche Videos bereits vor Gericht zugelassen worden und Solmecke zufolge wird dies auch weiterhin möglich sein.

In einem Fall wurde das Video aus der Helmkamera eines Fahrradfahrers vor Gericht schon verwendet, doch belastete es schließlich den Kameraträger selber und nicht den Unfallgegner (Aktenzeichen 343 C 4445/13). Die unparteiische Videoaufnahme kann sich also durchaus gegen seinen Nutzer wenden. Bevor man versucht, ein solches Video vor Gericht oder gegenüber einer Versicherung zu nutzen, sollte man es unter Umständen einem Rechtsanwalt zeigen. Diese Möglichkeit haben Sie allerdings nicht mehr, wenn die Polizei nach einem Unfall die Dashcam oder Helmkamera als Beweismittel beschlagnahmt hat.

Dashcam-Nutzung im europäischen Ausland
Auch im Ausland wird die Nutzung der Autokameras häufig noch rechtlich diskutiert und kann sich noch ändern. Der ADAC hat bei den Automobilclubs im europäischen Ausland nachgefragt und die Ergebnisse auf seiner Website veröffentlicht.

Die Nutzung der Dashcam ist laut ADAC erlaubt in Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Großbritannien, Italien, Malta, Niederlande, Norwegen, Frankreich, Serbien und Spanien.

Von der Nutzung in folgenden Ländern rät der ADAC ab, da es dort erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken gibt: Belgien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Schweden und Schweiz.

Vorsicht in Österreich: Strikt verboten sollen Dashcams in Österreich sein. Zumindest gilt der österreichischen Datenschutzbehörde zufolge, dass Privatpersonen keine Dashcams zum Aufnehmen des Straßenverkehrs verwenden dürfen. Wer es dennoch tut, dem droht ei*neStrafe von bis zu 10 000 Euro beim ersten Mal .

Diese Angaben stammen vom August 2014 von der Seite des ADAC. Sie finden die Liste über . Sie führt weitere Details auf und wird aktualisiert, sobald dem ADAC neue Informationen vorliegen.

In Russland sind Dashcams erlaubt und ihre Videos dürfen bei Streitigkeiten als Beweismittel eingesetzt werden. Da zudem Autoversicherungen in Russland extrem teuer sind und sich auch dort nach einem selbst verschuldeten Unfall noch verteuern, sind die Kameras dort als Beweismittellieferant sehr beliebt.

Technischer Überblick: Das können und kosten Dashcams
Das Wort Dashcam ist eine Abkürzung für Dashboard Camera, also Armaturenbrett-Kamera. Preisgünstige, aktuelle Modelle beginnen bei rund 50 Euro und bieten dafür bereits eine Auflösung von 720p. Ein Beispiel ist die Gembird Dcam 005. Einen ausführlichen Test der Kamera findenSie hier . Ältere Modelle und Restposten sind mit etwas Glück schon ab 30 Euro zu bekommen. Top-Modelle kosten bis über 300 Euro. Diese bieten bei einer Auflösung von 1080p et**liche Extras. Sie haben ein besonders starkes Weitwinkelobjektiv, GPS zur Ortsbestimmung und einen Beschleunigungssensor, manche so*gar einen Kollisionswarner. In einem ersten Kurztest einer Dashcam mit so einem War*ner konnte diese Funktion aber nicht überzeugen.

Bei allen gängigen Modellen ist das Speichern der Daten auf eine SD-Karte üblich. Teure Modelle bieten darüber hinaus noch WLAN oder Bluetooth für eine Verbindung zum Smart*phone oder Tablet-PC.

Übrigens: Wer sich tiefergehend mit der rechtlichen Seite von Bildaufnahmen beschäftigen möchte, findet alles Wichtige dazu in dem Ratgeber Fotorecht von Christian Solmecke .

Filmen mit Dashcams: Das sagt der Rechtsexperte Christian Solmecke

PC-WELT: Ist die Nutzung einer Dashcam im Auto in Deutschland nach dem ersten Urteil zu diesem Thema noch zulässig?

Solmecke:
Das Gericht hatte eine Abwägung zwischen den Interessen der Autofahrer und den Interessen der durch die Kamera aufgenommenen Personen vorgenommen. Dabei kam es zu dem Schluss, dass eine systematische Überwachung des Straßenverkehrs durch solche Dashcams nicht mit dem geltenden Datenschutzrecht vereinbar ist.

PC-WELT:
Gibt es keine Chance mehr für die Nutzung einer Dashcam?

Solmecke:
Aus meiner Sicht überzeugt die Argumentation des Gerichts nicht. Die meisten Dashcams nehmen Videomaterial nur wenige Minuten oder einige Stunden auf und überschreiben die Aufzeichnung dann wieder. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der aufgenommenen Personen ist damit also relativ gering. Demgegenüber steht das Interesse des Autofahrers, im Falle eines Unfalls beweiskräftige Bilder für einen späteren Prozess zu haben. Dieses Interesse sollte eigentlich überwiegen. Insofern bin ich gespannt, wie die Berufungsinstanz diesen Fall entscheiden wird.

PC-WELT:
Kann ich die nun eigentlich illegalen Aufnahmen der Dashcam überhaupt in einem Gerichtsverfahren wegen eines Verkehrsunfalls verwenden?

Solmecke:
Hier wird es auf eine Abwägung im Einzelfall ankommen. Geht es darum, den Schuldigen eines schweren Verkehrsunfalles ausfindig zu machen, werden die Gerichte die Dashcam-Videos sowohl im Strafverfahren als auch im Zivilverfahren als Beweis zulassen.

PC-WELT:
In anderen Ländern Europas ist die Nutzung einer Dashcam oft umstritten. Der ADAC zeigt in einem aktuellen Überblick, was wo erlaubt ist. Empfehlen Sie den Einsatz der Kamera im Ausland?

Solmecke:
Der ADAC sagt selbst, dass sich die Rechtslage im Ausland noch kurzfristig ändern kann. Ich würde bei der Nutzung von Dashcams noch vorsichtig sein.

Quelle: pc-welt
 
Urteil: Dashcam-Aufnahmen sind datenschutzwidrig

Das Landgericht Heilbronn hat geurteilt, dass Dashcam-Aufnahmen datenschutzwidrig sind. Deshalb können sie in einem Zivilprozess nicht als Beweismittel verwendet werden. Eine heimliche Aufzeichnung verletze das Persönlichkeitsrecht der Aufgezeichneten.

Der Einsatz von Dashcams in Privatautos wird zwar immer beliebter - erlaubt sind solche Aufnahmen aber nicht. Zumindest nicht, wenn die Aufnahmen mit dem Zweck zur späteren Veröffentlichung im Internet angefertigt werden, wie das .

Das Landgericht Heilbronn hat nun in einem , dass Aufnahmen mit einer Autokamera datenschutzwidrig sind und deshalb in einem Zivilprozess nicht als Beweismittel herangezogen werden können. (LG Heilbronn, Urteil vom 17. Februar 2015 - Az.: I 3 S 19/14). In dem Fall ging es um eine verkehrsrechtliche Auseinandersetzung in einem Zivilverfahren. Dort stellte sich unter anderem die Frage, ob die Aufzeichnungen einer Dashcam als Beweismitteil genutzt werden können oder eben nicht.

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Aufnahmen mit Dashcams sind datenschutzwidrig.

Das LG Heilbronn hat diese Frage verneint, weil eine permanente, verdachtslose Überwachung das Persönlichkeitsrecht der Aufgezeichneten verletze. Ein derartiger Eingriff könne höchstens dann zulässig sein, wenn schwerwiegende Beeinträchtigungen, wie etwa Angriffe auf die betreffende Person, nicht auf andere Weise verhindert werden könnten. Bei einer gezielten und verdeckten Anfertigung von Bildaufnahmen wüssten die Betroffenen aber nicht, dass sie gefilmt werden. Das sein ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der auf diese Weise Gefilmten.

Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz
Der Ehemann der Klägerin hätte mit der in seinem Auto installierten Dashcam umfassende, heimliche Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsgeschehens gemacht. Eine solche großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, denn durch die hier vorgenommene, permanente Aufzeichnung mit der Videokamera sei eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen.

Außerdem stellte das Gericht klar, dass die Verwendung der Dashcam datenschutzwidrig sei. Nach des Bundesdatenschutzgesetzes sei die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich sei und keine Anhaltspunkte bestünden, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen würden.

Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Zwar sei das Anliegen der Klägerin, eine Beweissicherung vorzunehmen, legitim. Jedoch würden die schutzwürdigen Interessen Dritter überwiegen.

Quelle: teltarif
 
Urteil Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zugelassen

Das Amtsgericht Nienburg hat Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zugelassen. Allerdings war der entscheidende Punkt, dass die Aufnahme anlassbezogen erfolgt war. Die Kamera wurde erst eingeschaltet, nachdem der Beklagte negativ auffiel.

Ob die Aufnahmen von Dashcams, die an der Frontscheibe von Autos angebracht werden und das Verkehrsgeschehen aufzeichnen können, in Strafprozessen verwendet werden dürfen, ist in Deutschland bislang umstritten. Die bisherige Tendenz war allerdings, dass und somit nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen.

Nun ist ein Fall bekannt geworden, bei dem das in einem Verfahren um eine mögliche Nötigung mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs die mit einer Dashcam angefertigte Aufzeichnung als Beweismittel zugelassen hat. Entscheidendes Kriterium für das Gericht: Die Kamera wurde erst eingeschaltet, nachdem der Beklagte durch sein Verhalten negativ aufgefallen war. Dieser hatte mit seinem VW-Bus den Fahrer eines Alfa Romeo Mito auf einer vierspurigen Bundesstraße zuerst links überholt, und war dann kurz vor ihm wieder eingeschert.

Anschließend bremste der VW-Bus-Fahrer den überholten Wagen aus, so dass der Fahrer im Mito auf die linke Fahrspur ausweichen musste und anschließend den Bus überholen wollte. Daraufhin zog der Fahrer des Kleinbusses erneut nach links - der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen betrug nur noch wenige Zentimeter - und das bei einem Tempo von 100 Kilometer pro Stunde.

"Erforderlich und verhältnismäßig"

Der Fahrer des Mito hatte mit seiner Dashcam diesen Vorfall dokumentiert und später auch die wüsten Beschimpfungen durch den VW-Bus-Fahrer, als beide schließlich auf einem Parkplatz angehalten hatten. Weil der Fahrer des Alfa Romeo die Kamera erst aktiviert hatte, nachdem der Fahrer des VW-Bus ihn das erste Mal bedrängte, bewerteten die Richter die Aufnahmen als "anlassbezogen". Deshalb sei diese Dashcam-Aufnahme mit dem geltenden Datenschutzrecht vereinbar und dürfe damit auch vor Gericht verwendet werden.

Bei der anlasslosen Aufzeichnung (also wenn die Kamera immer läuft) äußerten Richter in anderen Verfahren Bedenken, weil eine derartige heimliche Überwachung das Persönlichkeitsrecht der Überwachten verletze. Auch die Absicht, auf diese Weise angefertigte Videos später im Internet zu veröffentlichen, sei nicht mit dem Datenschutz vereinbar.

Die Richter in Nienburg sehen diese Gefahr zwar auch - "die Gefahr des späteren Missbrauchs von ursprünglich zulässig gefertigten Beweismitteln besteht immer" - jedoch dürfe die "abstrakte Furcht vor allgegenwärtiger Datenerhebung (…) nicht dazu führen, dass den Bürgern sachgerechte technische Hilfsmittel zur effektiven Rechtsverfolgung kategorisch vorenthalten werden."

Zulässige Beweismittelsicherung

Im verhandelten Fall habe betroffene Fahrer mit seiner Dashcam den "zulässigen Zweck der Beweissicherung für den konkreten Haftungsfall" verfolgt. Das habe nichts mit "selbsternannten Hilfssheriffs" zu tun, die ständig mit aktivierter Dashcam unterwegs sind, was die Richter im Prinzip auch nicht gutheißen.

Sie betonen vielmehr, dass es bei der gerichtlichen Aufklärung von Verkehrsunfällen fast immer an verlässlichen, objektiven Beweismitteln mangele. Die Beweissicherung durch die Dashcam bezeichneten sie in dem verhandelten Fall deshalb als "erforderlich und verhältnismäßig". Die Richter bewerteten die mit der Dashcam angefertigten Aufzeichnung "von herausragender Bedeutung für die gerichtlichen Feststellungen."

Die Aufzeichnung versetze das Gericht in die Lage, die Einlassung des Angeklagten und die Aussagen der Zeugen im unmittelbaren Zusammenhang des Gesamtgeschehens zu werten. (Aktenzeichen: 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)).

Quelle: teltarif
 
AW: Auto-Dashcams verstoßen gegen Datenschutz

ich vermute das die cams sich durchschalgen werden und als beweismitel anerkant werden

es ist ein wenig schwer eine daschcam zu haben , und sie nur dann einzuschalten wenn zb. ein unfal pasieren soll , woher soll ich wisen wann der unfal pasiert ??
somit ist die konstantaufnahme nötig

ich bin auch dagegen das jemand mich zb. aufnimt und dann das video in inet postet , aber wenn keiner die aufnahmen im inet verbreitet , wieso nicht

ich selbst hab jetzt sogar 2 cams , eine vorne und eine hinten , und die aufnehmen beide alles wärend der fahrt , wird die speicherkarte voll , wird wider von anfang aufgenomen und die elteren aufnahmen automatisch gelöscht

ihr könt mir glauben , irgend wann wird es serienmesig eingebaut im jedem neues auto , dann wird das gesetz gekipt und verändert
 
AW: Auto-Dashcams verstoßen gegen Datenschutz

Ich denke auch, das es Unglaubwürdig ist, ein Video als Beweis abzulehnen. Gesetz hin oder her.

MfG
 
AW: Auto-Dashcams verstoßen gegen Datenschutz

es pasieren jeden tag haufenweise unfähle , und selbst die polizei kann sich manche unfäle nicht eklären , also wird irgen wann jemand ein gesetz erfinden wo es pflicht sein wird ne daschcam im auto zu haben , damit die polizei feste beweise hat , wie , wer , wieso

alles ist nur ne frage des zeit
 
AW: Auto-Dashcams verstoßen gegen Datenschutz

Die Versicherungen werden es früher oder später fordern, dann wird das Gesetz dahin gehend geändert, dass jedes Neufahrzeug damit ausgestattet werden muss. Die Industrie gewinnt immer, grins.

Gruß
claus13
 
AW: Auto-Dashcams verstoßen gegen Datenschutz

Du hast absolut recht.
Nachträgliches ausstatten ist dabei nicht nötig. Spurhalteassistenten "arbeiten" mit/über Kameras, somit sind die Voraussetzungen schon da.

MfG
 
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