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Handy - Navigation Anwalt: Kunde kann Herausgabe eines Telefon-Mitschnitts verlangen

Wir haben einen Rechtsanwalt dazu befragt, ob ein Kunde die Herausgabe einer Gesprächsaufzeichnung verlangen kann, wenn ein Vertrag per Telefon abgeschlossen oder verlängert wurde und Probleme auftreten.

Telefonisch abgeschlossene Verträge für Festnetz, Internet und Mobilfunk sind bequem und papierfrei - auch Vertragsverlängerungen lassen sich so bequem in wenigen Minuten erledigen. Insbesondere wenn die "Gefahr" besteht, dass der Kunde zum Ende der Mindestvertragslaufzeit kündigt oder wenn er dies schon getan hat, rufen viele Provider beim Kunden an und versuchen, ihn mit zum Teil sagenhaften Rabattversprechen zum Bleiben zu bewegen.

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Anwalt Solmecke zur Verwertbarkeit der Mitschnitte von Hotline-Telefonaten

Viele dieser Verkaufstelefonate verlaufen zur beiderseitigen Zufriedenheit. Doch immer wieder erreichen die teltarif.de-Redaktion Zuschriften von Lesern, in denen die Verbraucher darüber klagen, dass ihnen ein am Telefon versprochener Rabatt nicht gewährt wird. Meist ist diese Misere erst nach vier oder acht Wochen auf der Rechnung erstmalig zu erkennen - und dann ist die zweiwöchige Widerrufsfrist bereits verstrichen.

Über einen derartigen Fall mit o2 und Sparhandy haben wir kürzlich in unserer Reihe "teltarif hilft" berichtet. Hier hatte Sparhandy interessanterweise eine Aufzeichnung des Telefonats mit dem Kunden herausgegeben und o2 erklärte sich nach dem Eingreifen von teltarif.de bereit, die vom Fachhändler telefonisch versprochenen Rabatte zu gewähren.

Doch welche Beweiskraft hätte eine derartige Gesprächsaufzeichnung, wenn der Provider als Vertragspartner sich weigert, die Versprechungen seines eigenen Callcenters oder eines offiziellen Vertriebspartners einzuhalten? Wir haben dazu bei Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke nachgefragt.

Frage: Wenn ein Verkaufsgespräch am Telefon vom Händler/Provider aufgezeichnet wurde: Hat der Verbraucher einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm die Aufzeichnung ausgehändigt wird, falls anschließend Zweifel über den Gesprächsinhalt bestehen? Kann ein Händler/Provider vom Gericht dazu gezwungen werden, die Aufzeichnung eines Verkaufsgesprächs herauszugeben?
Solmecke: Ja, der Kunde hat einen Anspruch auf Auskunft der persönlichen Daten nach § 34 (Bundesdatenschutzgesetz) BDSG. Denn auch Aufzeichnungen sind gespeicherte personenbezogene Daten, für die das Datenschutzrecht greift. Daher kann er verlangen, entweder direkt an den Mitschnitt oder an eine schriftliche Aufzeichnung des Inhalts davon zu kommen. Sollte das Unternehmen sich weigern, so kann der Verbraucher den Vertragsschluss gegenüber dem Händler bestreiten. Dieser ist dann vor Gericht dafür beweispflichtig, dass es zum Vertragsschluss gekommen ist. Der Mitschnitt kann dann als Beweismittel vor Gericht dienen (s.u.).


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Quelle; teltarif
 
Ich zeichne alle meine Gespräche auf.
Mittels callx app für Android aus dem Festnetz mache ich kaum telefonisch Vereinbarungen.

Somit kann ich immer den Inhalt eines Gespräches abrufen und bei Bedarf wenn reklamiert werden muss als Beweis beilegen.
 
Denkst du wirklich das jeder gefragt wird?
Der Staat ist doch jetzt schlimmer.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Soweit ich weis wird ein Gespräch das ohne Einverständnis aufgenommen wird vor Gericht nicht Zugelassen. Ob das auch stimmt ist eine andere Frage?
 
...selbst wenn ein Mitschnitt der illegal angefertigt worden ist vor Gericht zugelassen wurde, erhält der, der den Mitschnitt angefertigt hat eine Anzeige.
 
Als ich bei Sky den Telefonmitschnitt zur Vertragsverlängerung eingefordert habe kam nichts, keine Reaktion. Und eurer Ex Anwalt hier hat garnicht darauf reagiert als ich ihm davon erzählt habe das dort die Gaunerei aufgenommen wurde. Ja so zahlt man Lehrgeld.

Als ich bei Sky den Telefonmitschnitt zur Vertragsverlängerung eingefordert habe kam nichts, keine Reaktion. Und eurer Ex Anwalt hier hat garnicht darauf reagiert als ich ihm davon erzählt habe das dort die Gaunerei aufgenommen wurde. Ja so zahlt man Lehrgeld.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
...wenn sie dich bei Beginn des Gespräches nicht ausdrücklich darauf hingewiesen haben dass das Gespräch mitgeschnitten wird,und zu welchem Grun, haben sie sich strafbar gemacht und du kannst sie Anzeigen.
Aber so richtig kann ich das nicht glauben, da du eigentlich immer diese Bandansage eingespielt bekommst und du da auch mit drücken einer Zifferntaste auf dem Telefon der Aufzeichnung zustimmen musst.

Ohne diese Zustimmung wird auch kein Vertrag per Telefon abgeschlossen, ist im Großhandel so üblich, kann mir nicht vorstellen dass das ausgerechnet bei SKY anders ist
 
Zuletzt bearbeitet:
Macht die Telekom Persönlich lieber die Falsch beratung,
aus spaß habe ich gesagt wir haben eine 100k Leitung für 20 euro mit Tel Flat Glasfaser

Und was meint der Typ von der Telekom an der Tür, wenn sie weniger Ausfälle haben möchten ( hatten wir nie welche ) dann sollen wir zur Telekom wechseln zum selben preis.
 
Also ich sehe da lücken (strafrechtlich verfolgt zu werden) zumidenstens wenn ich folgendes gelesen habe.

Einwilligung
Mangels Rechtsgrundlage ist daher für eine straffreie Aufzeichnung von Telefongesprächen die vorherige Zustimmung aller am Gespräch beteiligten Personen erforderlich.

Hinsichtlich der Einholung einer Einwilligungserklärung bestehen seitens des BDSG hohe Wirksamkeitsanforderungen:

  • Die Einwilligung muss vor Beginn der Aufzeichnung eingeholt werden.
  • Die Einwilligung muss grundsätzlich schriftlich erklärt werden.
    Dies gilt zumindest für die im Unternehmen tätigen Mitarbeiter. Gemäß § 4a S. 3 BDSG kann von der Schriftform abgesehen werden, wenn wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Entsprechend scheint in Bezug auf die Einholung der Einwilligungserklärungen der Kunden aufgrund der einmaligen telefonischen Kontaktaufnahme die Einholung einer mündlichen Einwilligung oder die Willensbekundung durch Betätigung einer Telefontaste vertretbar. Die Einwilligung der Betroffenen sollte zu Beweiszwecken stets dokumentiert werden.
  • Der Erklärende muss ausreichend bestimmt über die Art und Weise der Datenverarbeitung, insbesondere über den Zweck der Datenverarbeitung und die Empfänger seiner Daten informiert werden (Bestimmtheitsgebot). Dieses wird regelmäßig eine Aufklärung über die speichernde Stelle, die zugriffsberechtigten Personen, den vollständigen Verwendungszweck der Aufnahmen sowie die Speicherdauer erforderlich machen.
  • Die Einwilligung muss freiwillig erklärt werden.
    Der Gewährleistung einer hinreichenden Freiwilligkeit kommt insbesondere bei der Einholung von Einwilligungen der Mitarbeiter besondere Bedeutung zu, da hier regelmäßig ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber besteht.
  • Wichtig ist zudem, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.
    Dies ist vorliegend unter dem Gesichtspunkt von Bedeutung, falls sich Gespräche anders entwickeln als dies vorab beabsichtigt war. Es sollte daher sichergestellt werden, dass die Aufzeichnung von beiden Teilnehmern abgebrochen werden kann.
Quelle:
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Also wenn beide Partaien einwiligen müssen, ist das doch schon geklärt da die AUFNAHME sagt, das das Gespräch aufgenommen wird.
Wenn ich es auch aufnehme, wo liegt das Problem?

Auf der anderen Seite wie soll einer sonst beweisen, das X bestellt wurde und Y ausgeliefert wurde.
Die Wörter werden ja vom Wind getragen.
LG





 
habe eine frage
o2 hat mich angerufen wegen vertragsverlängerung habe ausdrücklich 3 mal gefragt ob ich kostenfrei umleiten kann auf festnetz oder andere anbieter
die haben mir gesagt das es kostenlos ist
jetzt habe ich gemerkt das kostenpflicht ist
habe schriftlich 2 mal angeschrieben kein erfolg
wie soll ich jetzt vorgehen
 
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