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PC & Internet Abmahnungen an Webseitenbetreiber mit Google-Schriftarten

Nach einer Entscheidung des Landgerichts München erhalten Webseitenbetreiber mit eingebundenen Google Fonts vermehrt Abmahnungen.

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Schriftarten lieber vom eigenen Server einbinden

Seit einer Entscheidung des Landgerichts München werden vermehrt Abmahnungen an Webseitenbetreiber verschickt, die Schriftarten von Google-Servern einbinden. Denn das Einbinden von dynamischen Webinhalten wie Google Fonts von US-Webdiensten ist ohne Einwilligung der Besucher rechtswidrig. Webseitenbetreiber können auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden.

Im Februar 2022 wurden einem Kläger 100 Euro Schadensersatz zugesprochen, da bei einem Webseitenaufruf der beklagten Webseite seine IP-Adresse durch die eingebundenen Google Fonts an das US-Unternehmen weitergegeben wurde. Laut dem Spiegel (Paywall) berichtet die bayrische Handwerkskammer von einer ganzen Reihe von Anfragen bei der Rechtsberatung. Auch bei auf Abmahnungen spezialisierten Anwälten gingen demnach immer mehr solcher Schreiben ein, mit denen Webseitenbetreiber abgemahnt werden. Unter den Absendern soll sich auch eine Anwaltskanzlei befinden.

Statt sich an die Datenschutzbehörden der Länder zu wenden, wird direkt an die Webseitenbetreiber geschrieben - mitsamt einer Geldforderung. "Eine Forderung von 100 Euro ist eine niedrige Schwelle, so dass manche Firmen wohl lieber zahlen", sagte Boris Hinzer dem Spiegel. Der Geschäftsführer einer Webagentur erhielt auch selbst ein entsprechendes Schreiben, in dem ihn ein Besucher aufforderte, den Datentransfer zu unterbinden und die besagten 100 Euro zu bezahlen.

Ob jeder Nutzer einer Webseite, die seine IP-Adresse via Einbindungen an US-Unternehmen weitergibt, auch tatsächlich einen Schadensersatz verlangen kann, ist unklar. Mit der Frage nach Schadensersatz bei solchen geringfügigen Verstößen müsse sich erst noch der europäische Gerichtshof beschäftigen, heißt es im Spiegel.

Ordnungsgeld bis 250.000 Euro

Die grundsätzliche Rechtslage hingegen ist klar: "Die unerlaubte Weitergabe der dynamischen IP-Adresse des Klägers durch die Beklagte an Google stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB dar", erklärte das Landgericht München im Februar. Bei dynamischen IP-Adressen handle es sich um personenbezogene Daten, da es dem Webseitenbetreiber über eine zuständige Behörde und den Internetzugangsanbieter abstrakt möglich sei, die betreffende Person zu identifizieren.

Ein berechtigtes Interesse im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), mit dem der beklagte Webseitenbetreiber argumentiert hatte, liege jedoch nicht vor, so das Urteil. Denn die Google Fonts können auch heruntergeladen und vom eigenen Server ausgeliefert werden, statt sie über externe Google-Server einzubinden.

Dem Webseitenbetreiber droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder eine ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, sollte weiterhin die IP-Adresse des Klägers bei einem Besuch der Webseite an Google weitergegeben werden. Um einer möglichen Klage zu entgehen, müssen Webseiten die Inhalte wie Schriftarten, Skripte oder Bilder selbst hosten. Alternativ könnte die Zustimmung zur Weitergabe der IP-Adresse über ein Consent-Banner eingeholt werden. Über diese Variante hat das Landgericht jedoch nicht geurteilt, da im vorliegenden Fall keine Zustimmung eingeholt worden war.

Quelle; golem
 
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