Nein, das reicht nicht!
@King W. hat richtig festgestellt, dass sich die Antenne außerhalb nicht erdungspflichtiger Fassadenzonen mit min. 2 m unterhalb von Dachrinnen und max. 1,5 m Wandabstand befindet. Die Werte für vermeintlich sichere Fassadenbereiche wurden aus einer uralten VDE 0855 Teil 1 von 1971 übernommen, wo sie völlig willkürlich und ohne jeden physikalischen Beweis festgesetzt wurden.
Nachweislich optimal gegen Direkteinschläge geschützt sind Antennen, wenn sie sich einschließlich der Kabel nach Blitzkugel- oder Schutzwinkelverfahren in LPZ 0
B von Blitzschutzanlagen oder getrennten Fangeinrichtungen befinden UND zudem ausreichend isolierende äquivalente Trennungsabstände zum LPS und den damit verbundenen metallischen Hausteilen einhalten.
Im "Schatten" von Dachrinnen, die an normkonforme und funktionstüchtig geprüfte Blitzschutzsysteme angeschlossen sein MÜSSEN, können sich Fassadenantennen auch mit weniger als 2 m Abstand in LPZ 0
B befinden. Aber auch ohne zusätzliche Bilder ist davon auszugehen, dass am gewählten Montageplatz die Voraussetzungen nach Reihe ÖVE EN 62305 für LPZ 0
B,Trennungsabstand und einem normkonformen Potenzialausgleich NICHT erfüllbar sind.
Direkterdungen an Blitzschutzanlagen sind schon lange nicht mehr Stand der Technik aber nach ÖVE EN 60728-11 durch
qualifizierte Blitzschutzfachkräfte an normkonform geprüfte LPS noch bedingt zulässig. Auch bei geprüften LPS, deren Ableitungen alle normaktuell mit dem Blitzschutzpotenzialausgeich niederimpedant verbunden sind, ist innen zum Schutz gegen elektrischen Schlag noch ein korrosionsfrei verlegter Potenzialausgleichsleiter aus min. 4 mm² Cu zur Haupterdungsschiene gefordert. Bei Direkterdungen an LPS müssen nach Reihe ÖVE EN 62305 zudem AUCH die Koaxkabel mit energetisch koordinierten SPD 1 Blitzstrom- und SPD 2 Überspannungsableitern geschützt werden.
Damit noch nicht genug: Sowohl die Installation normkonformer getrennter Fangstangen, wie auch ein simpel erscheinender Direktanschluss von Antennenträgern an normkonform geprüfte LPS, stellen wesentliche Änderungen dar, wodurch ein "Bestandsschutz" für Errichtung nach Altnormen entfällt und eine Nachrüstungsverpflichtung des LPS auf aktuellen Nomenstand auslöst.
FAZIT:
Blitzschutzsysteme unbekannter Normkonformität und Funktionstüchtigkeit sind für "blinde" Direkterdungen durch Laien wie auch EFK, die keine BSFK sind, tabu. Direkteinschläge in Antennen sind zwar selten aber auch mit regelmäßigen Kerzenspenden für St. Florian nicht restlos auszuschließen. :blush:
Ich übernehme die Rolle der Kassandra und unke, dass die Antenne nicht normkonform wird.