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Hartz IV (ALG II) Urteile

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Hartz IV: Fahrtkosten bei Umgangsrecht

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10 Cent Kilometergeld, wenn ein Hartz IV Betroffener sein Umgangsrecht mit Hilfe des PKW´s ausüben will

Benutzt ein Hartz IV-Bezieher bei der Ausübung seines Umgangsrechts zu dem beim getrennt lebenden Elternteil wohnenden Kind den eigenen PKW, kann in Anlehnung an § 3 Abs 7 Alg II-V zumindest in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine km-Pauschale von 0,10 Euro zugrunde gelegt werden. Das urteilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (AZ: L 11 AS 242/12 B ER).

Die Entscheidung, ob beim Nachweis höherer Kosten entsprechend § 3 Abs 7 S 5 ALG II-V anstelle der pauschalen Entschädigung höhere notwendige Ausgaben zu berücksichtigen sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Für im Zusammenhang mit einem Mediationsverfahren (hier: gerichtsnahe Mediation) anfallende Fahrtkosten besteht kein Anspruch auf Mehrbedarfs-Leistungen nach § 21 Abs 6 SGB II.

Der Antragsteller begehrt die Gewährung weiterer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) im Wege der einstweiligen Anordnung. In der Sache streiten die Beteiligten um die Übernahme von Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrechts des Antragstellers zu seiner Tochter E., von Kosten für diverse Erstausstattungsgegenstände (u.a. Wickelkommode, Bett, Bettwäsche, Schrank, Geschirr, Hochstuhl, Kinderbadewanne) sowie von Fahrtkosten für Fahrten zum Psychotherapeuten und zu Terminen in einem Mediationsverfahren.

Der 1969 geborene Antragsteller steht im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II-Leistungen. Für den Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Mai 2012 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anrechung seines Erwerbseinkommens monatliche Leistungen in Höhe von 489,28 bis 655,56 Euro (vgl. im Einzelnen: Bescheide vom 28. März, 8. Mai und 16. Mai 2012). Über diese Bescheide hinaus hat der Senat den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung verpflichtet, vorläufig und vorbehaltlich der Entscheidung in der Hauptsache für die Monate Dezember 2011 und Januar 2012 weitere Leistungen in Höhe von 40,-- Euro monatlich und für die Monate Februar bis Mai 2012 weitere Leistungen in Höhe von 128,-- Euro auszuzahlen (Beschluss des Senats vom 28. August 2012 - L 11 AS 241/12 B ER).

Am 20. und 27. Dezember 2011 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die im vorliegenden Verfahren streitbefangenen SGB II-Leistungen. Zu den Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit seiner bei ihrer Mutter lebenden 1,5-jährigen Tochter E. trug er vor, dass er seine Tochter jeweils mit seinem eigenen PKW aus der Wohnung der Mutter abhole und sie anschließend wieder zurückbringe. Dementsprechend müsse die Strecke zwischen eigener Wohnung und Wohnung der Tochter pro Besuchs-/Umgangstag viermal zurück gelegt werde. Für F. Aufenthalt in seiner Wohnung seien eine entsprechende Wohnungs-Erstausstattung (Wickelkommode, Bett, Bettwäsche, Schrank, Geschirr usw.) sowie eine Kindererstausstattung (Hochstuhl, kleine Plastikbadewanne, Wickeleimer usw.) erforderlich. Zusätzlich beantragte der Antragsteller die Übernahme von Fahrtkosten zur Durchführung eines Mediationsverfahrens betreffend das Umgangsrecht mit seiner Tochter G. vor dem Oberlandesgericht (OLG) H. sowie für monatliche Behandlungstermine bei dem ca. 80 km vom Wohnort des Antragstellers praktizierenden Psychotherapeuten Dr. I..

Der Antragsgegner lehnte diese Anträge mit zwei Bescheiden vom 22. Dezember 2011 und drei Bescheiden vom 5. Januar 2012 ab. Der Antragsteller hat am 19. Dezember 2011 beim Sozialgericht (SG) Hannover um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Gegen die unter dem 22. und 23. Februar 2012 ergangenen fünf Widerspruchsbescheide hat er Klage vor dem SG erhoben, über die - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden worden ist (S 80 AS 949/12).

Das SG hat den Eilantrag mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Zwar komme für die Wahrnehmung des Umgangsrechts grundsätzlich die Übernahme der notwendigen Fahrtkosten in Betracht (0,10 Euro pro km bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs). Allerdings habe der Antragsteller nicht dargelegt, dass das wöchentliche Abholen seiner Tochter E. der Umgangsvereinbarung der Kindeseltern entspreche. Ebenso wenig habe er dargelegt, weshalb das Umgangsrecht nicht am Wohnort des Kindes anstatt in der Wohnung des Antragstellers ausgeübt werde. Hierdurch könnten doppelte Fahrstrecken vermieden werden. Eine Übernahme von Fahrtkosten zur Wahrnehmung der Behandlungstermine bei Dr. I. könne nicht erfolgen, da der Antragsteller weder dargelegt noch nachgewiesen habe, welche Kosten ihm hierfür konkret entstanden seien bzw. weshalb er keinen Arzt in Wohnortnähe aufsuche. Auch die Fahrtkosten zum Mediationstermin beim OLG seien weder der Höhe nach konkret dargelegt noch nachgewiesen worden. Diesbezüglich sei auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass keine Kostenerstattung von dritter Seite erfolge. Leistungen für Erstausstattungsgegenstände seien nicht zuzusprechen, da ein solcher Anspruch allenfalls dem Kind selbst, nicht jedoch dem Antragsteller zustehen könnte. Der Antragsteller habe den Anspruch nicht als gesetzlicher Vertreter des Kindes geltend gemacht. Er lebe mit seiner Tochter, die sich lediglich wenige Stunden in der Woche bei ihm aufhalte, nicht in einer sog. temporären Bedarfsgemeinschaft.

Gegen den - dem Antragsteller am 15. Februar 2012 zugestellten - Beschluss richtet sich seine am 2. März 2012 eingelegte Beschwerde. Er vertieft sein Vorbringen zur Ausübung des Umgangsrechts und zu den im Mediationsverfahren anfallenden Fahrtkosten. Er lege sämtliche Wege mit seinem Pkw zurück, so dass eine km-Pauschale von 0,10 Euro nicht kostendeckend sei. Seine Tochter E. benötige für ihre Aufenthalte bei ihm eigene Möbel und die beantragten Erstausstattungsgegenstände (Hochstuhl, Plastikwanne usw.). Zusätzlich hat der Antragsteller schriftliche Bestätigungen der Kindsmutter über die jeweiligen Besuchstage vorgelegt.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist teilweise begründet. Der Antragsteller hat Anspruch auf vorläufige Auszahlung weiterer 228,48 Euro für die ihm bei der Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter E. entstandenen und glaubhaft gemachten Fahrtkosten. Die Verpflichtung des Antragsgegners erfolgt vorbehaltlich des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens. Sollte sich dort ein entsprechender Leistungsanspruch nicht bestätigen, wären die vorläufig zugesprochenen Leistungen zurückzuzahlen. Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist, insbesondere auch ein Eilbedürfnis vorliegt (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Für die dem Antragsteller bei der Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter E. entstandenen und glaubhaft gemachten Fahrtkosten ergibt sich ein Anordnungsanspruch aus § 21 Abs 6 SGB II. Nach dieser Vorschrift ist bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anzuerkennen, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Bereits aus den Gesetzesmaterialen ergibt sich, dass die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern unter § 21 Abs 6 SGB II fallen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestags (8. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drs 17/983 -, BT-Drs 17/1465, S. 9). Der Umfang der übernahmefähigen Kosten bestimmt sich in der Regel nach der familienrechtlichen Regelung des Umgangsrecht, wobei letztlich jedoch immer das Kindeswohl ausschlaggebend bleibt (vgl. Kohte in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Auflage 2012, § 21 SGB II Rn 21 unter Hinweis auf Lauterbach, ZfSH/SGB 2010, 403).

Nach der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind derzeit noch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Art und Weise bzw. Häufigkeit des Umgangs des Antragstellers mit seiner Tochter von anderen Erwägungen als denen des Kindeswohls beeinflusst werden. Der Umgang fand in der Zeit seit Einleitung des Eilverfahrens (19. Dezember 2011) bis Ende März 2012 an insgesamt 24 Tagen statt, d.h. durchschnittlich ca. sieben mal pro Monat. Sämtliche dieser Besuche erfolgten mit ausdrücklicher Zustimmung der Kindsmutter. Dass der Antragsteller seine 1,5-jährige Tochter für die Besuchstermine zu sich nach Hause holt anstatt den Umgang in der Wohnung der Kindsmutter oder im öffentlichen Raum auszuüben, dürfte dem Kindeswohl entsprechen und ist dementsprechend nicht zu beanstanden. Ob auch auf Dauer zehn oder sogar mehr Umgangs- bzw. Besuchstage pro Monat (vgl. hierzu: Auflistung der zehn Besuchstage im März 2012 in der Bestätigung der Kindsmutter vom 9. April 2012) zu entsprechenden Fahrtkostenansprüchen führen können, ist im vorliegenden Verfahren, in dem es um im Durchschnitt sieben Besuchstage pro Monat geht, nicht zu entscheiden (vgl. zur Begrenzung außergewöhnlich hoher Kosten des Umgangsrechts: Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 2012, K § 21 Rn 86).

Nachdem der Antragsteller durch die Vorlage der schriftlichen Bestätigungen der Kindsmutter vom 28. Dezember 2011, 22. Februar 2012 und 9. April 2012 für die Zeit seit Einleitung des vorliegenden Verfahrens (19. Dezember 2011) bis einschl. März 2012 insgesamt 24 Besuchstage glaubhaft gemacht hat, ist der Antragsgegner zur vorläufigen Auszahlung weiterer 228,84 Euro verpflichtet. Dieser Betrag ergibt sich aus den gefahrenen Kilometern (23,8 km pro Strecke bei insgesamt 4 Fahrten = 95,2 km pro Umgangstag) multipliziert mit den 24 Besuchstagen sowie mit einer Kilometerpauschale von 0,10 Euro. Bei dieser Kilometerpauschale orientiert sich der Senat - zumindest in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und damit in Übereinstimmung mit dem SG - an dem in § 3 Abs 7 S 3 Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V) genannten Betrag (so ebenfalls: SG Stade, Urteil vom 11. April 2012 - S 28 AS 762/10, sowie SG Augsburg, Urteil vom 17. Januar 2012 - S 17 AS 1080/11 - jeweils veröffentlich in Juris). Dem Hauptsacheverfahren bleibt die Entscheidung vorbehalten, ob beim Nachweis höherer Kosten entsprechend § 3 Abs 7 S 5 ALG II-V anstelle der pauschalen Entschädigung höhere notwendige Ausgaben zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu erneut: SG Augsburg, a.a.O. sowie die Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Urteil des SG Stade, a.a.O.).
Für die Zeit vor Einleitung des Eilverfahrens sind keine weiteren Fahrtkosten zuzusprechen. Schließlich dient der einstweilige Rechtsschutz dazu, eine gegenwärtige Notlage zu vermeiden. Ein Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit kommt somit in aller Regel nicht in Betracht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. März 2010, L 8 SO 137/09 B ER; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 26. Juli 2010 - L 11 AY 128/09 B ER und 9. Februar 2011 - L 11 AS 1105/10 B ER; Wündrich, SGb 2009, 270 f.; Pilz in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand 45. Erg.Lfg., vor § 39 SGB II, Rn 52 - jeweils m.w.N).

SGB II-Leistungen für Fahrtkosten im Zusammenhang mit den monatlichen Behandlungsterminen bei Dr. I. oder zur Wahrnehmung der Mediationstermine können dem Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren nicht zugesprochen werden.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht (vgl. zu dieser Voraussetzung für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes: § 86b Abs 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs 2 ZPO), dass eine psychotherapeutische Behandlung in Wohnortnähe nicht möglich oder zumutbar ist. Insoweit unterstellt der Senat, dass auch im Nahbereich des Antragstellers entsprechende Vertragsärzte praktizieren (vgl. zum diesbezüglichen Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen: § 72 SGB V). Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht, dass seine Bemühungen um eine wohnortnahe Behandlung erfolglos geblieben wären (ggf. unter Einschaltung seiner Krankenkasse). Damit ist bereits die Notwendigkeit einer ambulanten ärztlichen Behandlung ca. 80 km vom Wohnort nicht glaubhaft gemacht geworden, so dass insoweit auch kein weiterer SGB II-Leistungsanspruch in Betracht kommt.

Ebenso wenig besteht ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der im Mediationsverfahren anfallenden Fahrtkosten. Schließlich erfolgt die Mediation offensichtlich als sog. gerichtsnahe Mediation im Rahmen eines vor dem OLG Celle geführten Familienrechtsstreits (Umgangsrecht des Antragstellers zu seiner Tochter G.). Für das gerichtliche Verfahren kann dem Antragsteller bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt werden (vgl. hierzu: § 114ff. ZPO), wodurch auch etwaige Fahrtkosten gedeckt wären. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, im Falle von Mittellosigkeit Reisekosten für die Anreise zu dem Ort eines vom Gericht festgesetzten Termins zu beantragen, wenn das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet oder sonst erforderlich erscheint. Für die Gewährung weiterer SGB II-Leistungen besteht somit im Hinblick auf das gerichtliche Verfahren von vornherein kein Bedarf.

Aus dem Umstand, dass ein SGB II-Leistungsbezieher anstelle eines gerichtlichen Verfahren, dessen Kosten bei Mittellosigkeit über Prozesskostenhilfe und/oder Fahrtkostenerstattung gedeckt sind, eine alternative Form der Streitschlichtung wählt (hier: Mediation), folgt kein weitergehender Leistungsanspruch gegenüber dem Grundsicherungsträger. Vielmehr wäre ggf. für das Mediationsverfahren zu prüfen, ob sich eine etwaige PKH-Bewilligung auch auf das Mediationsverfahren erstreckt (vgl. etwa: OLG Köln, Beschluss vom 3. Juni 2011 - II-25 UF 24/10, 25 UF 24/10 m.w.N. <bejahend>; OLG Dresden, Beschluss vom 9. Oktober 2006 - 20 WF 0739/06, 20 WF 739/06 <verneinend> - jeweils zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Mediationsgesetzes vom 21. Juli 2012).

Der Antragsgegner und das SG haben rechtsfehlerfrei einen Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungsgegenstände wie u.a. Wickelkommode, Bett, Bettwäsche, Schrank, Geschirr, Hochstuhl, Plastikbadewanne und Wickeleimer abgelehnt. Der Senat lässt insoweit offen, ob es sich hierbei um eigene Ansprüche des Antragstellers (als Kosten des Umgangs mit seiner Tochter) oder aber um Ansprüche seiner Tochter handelt. Es fehlt nämlich bereits an einem Anordnungsgrund, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht (vgl. hierzu erneut: § 86b SGG i.V.m. § 920 ZPO), dass er sein Umgangsrechts tatsächlich nur bei sofortiger und für ihn kostenloser Bereitstellung all dieser Gegenstände ausüben kann. So erschließt sich für den Senat die Notwendigkeit eines Kleiderschrankes oder einer Wickelkommode bei in der Regel nur stundenweisen Besuchen der Tochter in der Wohnung des Antragstellers nicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seine Tochter mit seinem eigenen Pkw von zu Hause ab holt, so dass er sich die für die Besuche seiner Tochter erforderlichen Gegenstände ohne weiteres von der Kindsmutter ausleihen und mitnehmen kann. Dieser Transportaufwand ist dem Antragsteller jedenfalls nach den im einstweiligen Anordnungsverfahren zugrunde zu legenden Maßstäben zumutbar, da die als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Bezieher geringer Erwerbseinkommen derartige kostenfreie Nutzungsmöglichkeiten ebenfalls nutzen würden. Dem Antragsteller ist auch nach den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zunächst einmal zugrunde zu legenden Maßstäben zuzumuten, im Wege der Selbsthilfe provisorische Lösungen in seiner Wohnung zu finden (z.B. Herrichtung einer Schlafmöglichkeit für die 1,5jährige Tochter in einem der in seiner Wohnung vorhandenen Betten).

Angesichts des vom Antragsteller neben den SGB II-Leistungen erzielten Erwerbseinkommens erscheint es ebenfalls zumutbar, dass er ein Kinderbett zunächst vorfinanziert und im Übrigen den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwartet. Schließlich hat bereits der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass gebrauchte Kinderbetten über die Internet-Auktionsbörse ebay für nur ca. 25,-- Euro erhältlich sind. Soweit der Antragsteller diese kostengünstige Selbsthilfemöglichkeit nicht nutzen möchte, weil nicht "100 % sicher" sei, dass ebay-Produkte auch garantiert geliefert würden (Schriftsatz des Antragstellers vom 26. Januar 2012), bleibt ihm dies unbenommen. Allerdings kann ein nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigtes Unterlassen einer naheliegenden und zumutbaren Selbsthilfe keine weiteren Ansprüche nach dem SGB II begründen. Zudem können Kinderbetten auch im Nahbereich über Kleinanzeigen kostengünstig gebraucht erworben werden, was nicht nur bei den Beziehern geringer Erwerbseinkommen eine häufig genutzte Möglichkeit ist.

Eine Jobcenter-Mitarbeiterin klagt Hartz IV an

Quelle: gegen-hartz
 
Kein Arbeitslosengeld für Jobcenter-Mitarbeiter

Nach Datenmissbrauch Arbeitslosengeld-Sperrzeit

Auf der anderen Seite des Schreibtisches fand sich ein ehemaliger Jobcenter-Sachbearbeiter wieder. Weil dieser einen Datenmissbrauch betrieb, wurde der Kläger arbeitslos. Einem Antrag auf das Arbeitslosengeld I wurde dem Mann für eine Sperrzeit von 12 Wochen verwehrt. Eine Klage hiergegen am Sozialgericht Frankfurt am Main (Az: S 15 AL 510/10) hatte nunmehr keinen Erfolg. Das Gericht folgte der Rechtsauffassung der Bundesagentur für Arbeit. Die Erwerbslosigkeit sei aufgrund der Missbrauchs von Daten selbst verschuldet herbeigeführt, so das Gericht.

Der 38jähriger Kläger war Angestellter eines Jobcenters. Während seiner Dienstzeit druckte er die Datensätze von zwei „Kunden“ der Behörde aus, für die er nicht zuständig war. Diese Daten nutzte der ehemalige Sachbearbeiter für private Zwecke. Unter anderem waren die Daten von einem Bekannten des Klägers, mit dem er über Fahrtkosten stritt. Als Ermittlungsbehörden auf den Missbrauch der Daten aufmerksam wurde, durchsuchte die Polizei das Büro des Mannes und führte ihn mit Handschellen ab.

Im Nachgang stellte der Arbeitgeber den Mitarbeiter vor die Wahl entweder einem Auflösungsvertrag zuzustimmen oder eine fristlose Kündigung zu erhalten. Im Hinblick auf die weitere berufliche Perspektive entschied sich der Mann für den Auflösungsvertrag.

Danach meldete sich der Kläger Arbeitslos und beantragte das Arbeitslosengeld Eins. Doch die Bundesagentur für Arbeit verweigerte die sofortige Zahlung und beschied, dass der Mann aufgrund seines Fehlverhaltens eine Sperre von zwölf Monaten erhält. Erst danach kann der Mann den Arbeitslosengeld-1 Anspruch beziehen. Dagegen klagte der Betroffene.

Das Sozialgericht wies die Klage zurück und bestätigte die Rechtsauffassung des Beklagten. Der Kläger habe sein Arbeitsverhältnis selbst aufgelöst, da er einen Auflösungsvertrag unterschrieb. Somit sei die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Dafür habe es keinen relevanten Grund gegeben, so die Richter. Ein solcher Grund würde nur dann bestehen, wenn die ihm zur Wahl gestellte fristlose Kündigung rechtswidrig gewesen wäre. Das war hier nicht der Fall.
Die Tat des Mitarbeiters hätte nämlich eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Dem Kläger hätte klar sein müssen, dass die Daten der Kunden streng vertraulich sind und dem Datenschutz unterliegen. Mit dem Datenmissbrauch habe der Kläger nicht nur die Interessen des Arbeitgebers verletzt, sondern auch der Kunden.

Hartz IV: Haushaltssanierung auf Kosten der Kinder

Quelle: gegen-hartz

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Abmelden vom Arbeitslosengeld

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Im Grundsatz hat jeder Bezieher von Arbeitslosengeldes (ALG I) das Recht sich ohne eine Begründung vom Leistungsbezug abzumelden

Im Grundsatz hat jeder Bezieher von Arbeitslosengeld 1 (ALG I) das Recht, sich ohne eine Begründung vom Leistungsbezug abzumelden. Das gelte auch dann, wenn sich der Betroffene nur punktuell abmeldet, um sich den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zu entziehen, weil ein Arbeitsangebot unterbreitet wurde, dass der Betroffene nicht wahrnehmen will. Dadurch konnte der Betroffene eine Arbeitslosengeld-Sperrzeit verhindern.

Laut des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (AZ: L 19 AL 136/10) käme dann allerdings eine Minderung des ALG I-Anspruches laut § 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB III a. F. infrage.

Zwar sieht das Sozialgesetzbuch III eine „punktuelle Abmeldung“ aus dem Bezug der Leistungen nicht vor, die dazu dient, am Abmeldetag erarbeitetes Einkommen der Anrechnung zu entziehen, jedoch kann daraus nicht geschlossen werden, „dass eine Abmeldung wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit - in der Regel ein "wichtiger Grund" im Sinne von § 128 Abs 1 Nr 7 SGB 3 aF - sanktionslos zulässig ist.“

Laut dem Sozialgericht Berlin (AZ: S 58 AL 2708/12) ist eine Anrechnung des Nebeneinkommens auf das Arbeitslosengeld dann rechtskonform, wenn die Abmeldung allein zum Zwecke erfolgte, das erzielte Einkommen der Anrechnung als Nebeneinkommen zu entziehen (Umgehung von Rechtsvorschriften im Sinne von § 46 Abs 2 SGB 1). Eine Berufung des Urteils wurde seitens des Gerichts zugelassen.

Quelle: gegen-hartz

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Laktoseintoleranz Mehrbedarf Anspruch bei Hartz IV

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Hartz IV Bezieherin hat Anspruch auf einen Mehrbedarf aufgrund einer Laktoseintoleranz

Laut eines Urteils des Sozialgerichts Dresden hat eine Bezieherin von Hartz IV-Leistungen einen ernährungsbedingten Mehrbedarf aufgrund einer ärztlich diagnostizierten Laktoseintoleranz. Demnach stehen der Klägerin laut Urteil (S 38 AS 5649/09 und - S 38 AS 17/11) ein Mehrbedarf von 1.00 Euro pro Tag bzw. 30 Euro pro Monat zusätzlich zu den regulären Regelleistungen zu.

Nach Ansicht des Gerichts besteht bei der Klägerin ein ernährungsbedingter Mehrbedarf, „die in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, diesen nur noch im Zusammenhang mit der Laktoseintoleranz und nicht wegen Urolthiasis und Hyperurikämie geltend zu machen - in Höhe von 30,00 EUR monatlich“. Nach der Rechtsprechung des BSG (Az. B 4 AS 138/10 R m.w.N.) ist die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung kein abtrennbarer Teil der Regelung über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Eines gesonderten Antrags auf diese Leistungen bedarf es damit nicht. Da der Bewilligungsbescheid nicht bestandskräftig wurde, hat die Kammer den Mehrbedarf zu berücksichtigen, obwohl er erst zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt wurde.

Die Kammer ist insbesondere aufgrund der ärztlichen Stellungnahme des Arztes Herrn R. (Bl. 81f. GA S 38 AS 4987/09) zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin an einer Laktoseintoleranz leidet. Die Untersuchung erfolgte durch eine pneumologische Schwerpunktpraxis u.a. für Allergologie. Der Nachweis der Erkrankung wurde mittels eines Laktoseintoleranz-Tests geführt, nachdem der sog. Prick-Test den Nachweis einer Sensibilisierung gegen Nahrungsmittel nicht erbracht hatte.

Dem nicht näher begründeten Antrag des Beklagten auf neuerliche Begutachtung der Klägerin war nicht nachzugehen. Der untersuchende Arzt hat bereits festgestellt, dass die Klägerin einer laktosefreien Ernährung bedarf. Nach den Ausführungen der Gutachterin R. (S. 3 des Gutachtens) gibt es kein zuverlässiges Testverfahren, um den Grad der Unverträglichkeit nachzuweisen.

Die Kammer ist aufgrund des zu dieser Frage eingeholten Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme der Dipl. oec. troph. R. zu der Überzeugung gelangt, dass der Mehrbedarf der Klägerin in Höhe von 1,00 EUR/Tag zu bemessen ist.

Die Sachverständige hat verständlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die laktosearme Kost weitgehend mit herkömmlichen Lebensmitteln realisierbar ist und die Mehrkosten mit bis zu 1,00 EUR täglich zu bemessen sind. An dem Sachverstand der dem Gericht bereits aus anderen Verfahren bekannten Gutachterin hat die Kammer keinen Zweifel. Die gutachterlichen Ausführungen lassen weder Denkfehler noch sonstige Widersprüche oder Mängel erkennen. Dem Umstand, dass die Sachverständige den Betrag nicht endgültig beziffert hat, hat das Gericht dadurch Rechnung getragen, dass es den von ihr genannten Höchstbetrag in Ansatz gebracht hat. Nach § 41 Abs. 1, S. 2 SGB II wird der Monat mit 30 Tagen berechnet, woraus sich der Betrag von 30,00 EUR monatlich als Mehrbedarf ergibt.Quelle: gegen-hartz


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Urlaubsabgeltung nicht Hartz IV anrechenbar

Eine Auszahlung von Urlaubsanspruch darf bei Hartz IV nicht als Einkommen angerechnet werden

Besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Anspruch auf Resturlaub, so können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser in Form einer Urlaubsabgeltung ausbezahlt wird. Die Auszahlung des Resturlaubs darf allerdings nicht als Einkommen an die Hartz IV Leistungen angerechnet werden, wie das Sozialgericht Düsseldorf in einem Urteil entschied (Az: S 10 AS 87/09. Nach Rechtsauffassung des Sozialgerichts handelt es sich hierbei um eine zweckbestimmte Zahlung und gab damit einer Klage einer Arbeitslosengeld II Klägerin statt.

Im verhandelten Fall lebt eine 59jährige Frau zusammen mit ihrem Mann in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft. Als das Arbeitsverhältnis der Frau endete, bezogen beide Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin vereinbarte mit dem ehemaligen Arbeitgeber eine Auszahlung des Resturlaubs. Die Zahlung betrug 400 Euro. In Folge rechnete das zuständige Jobcenter die Urlaubsabgeltung als Einkommen an, woraufhin sich der ALG II-Anspruch um die ausgezahlte Summe verringerte. Weil auch dem Widerspruch nicht stattgegeben wurde, klagte die Betroffene vor dem Sozialgericht.

Das Gericht sprach der Klägerin Recht zu. Eine Urlaubsabgeltung sei eine zweckbestimmte Zahlung. Diese habe einen anderen Zweck als die Sicherstellung des Lebensunterhalts gemäß den Vorgaben im SGB II. Eine Auszahlung des Resturlaubs sei zum Zwecke der Erholung und eine Entschädigung für den nicht erhaltenen Urlaubsanspruch. Demnach sei die Auszahlung des Urlaubs einer Entschädigung gleichzusetzen. Und Entschädigungszahlungen werden ebenfalls nicht auf den Hartz IV-Bezug angerechnet.

Quelle: gegen-hartz
 
Guthaben aus Nebenkostenrückerstattung



Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt.
Laut eines Beschlusses des Sozialgerichts Karlsruhe ist ein Guthaben aus der Nebenkosten-Rückerstattung im Monat der Überweisung auf das Konto eines Grundsicherungs-Empfängers vollständig als Einkommen zu bewerten, soweit hierdurch nicht vollständig die Hilfebedürftigkeit entfällt.

Im verhandelten Fall klagte ein Mann gegen das Sozialamt auf einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012. Die Behörde hatte in diesem Monat eine gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung des Vermieters als Einkommen bewertet und entsprechend angerechnet. Daher wurde ein geringerer Betrag seitens des Sozialhilfeträgers auf das Konto des Klägers überwiesen.
Einen Antrag auf die Gewährung der Prozesskostenhilfe hat das Gericht zurück gewiesen. Als Begründung führte das Sozialgericht an, dass die Ausgangsentscheidung der Behörde nicht durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu beanstanden sei. Demnach seien einmalige Einnahme in voller Höhe in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie dem Leistungsberechtigten zugeflossen sind. „Nur in den Fällen, in denen durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten und damit die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers (vorübergehend) insgesamt entfielen, sind die einmaligen Einkünfte auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen.“, so das Gericht in seiner Begründung. Ein solcher Tatbestand läge in diesem konkreten Fall nicht vor.

Auch eine Rückerstattung der Nebenkosten aus Vorauszahlungen, die der Betroffene aus den laufenden Regelleistungen bezahlt hat, war hier nicht gegeben. Denn die Unterkunftskosten inklussive Nebenkosten habe der Sozialhilfeträger in vollem Umfang erbracht. „Soweit der Hilfeträger in der Widerspruchsentscheidung gleichwohl im hier streitigen Monats – in Abänderung seiner Ausgangsentscheidung – nur noch eine teilweise Anrechnung vorgenommen habe, sei dies zwar rechtswidrig, wirke sich aber nicht zum Nachteil des Klägers aus. Deshalb biete sein Klagebegehren keine Erfolgsaussichten (Beschluss S 1 SO 2516/12 –).

Hartz IV Bedarfsgemeinschaft unzeitgemäß

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV: Babyschwimmen muss gezahlt werden

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Laut eines Urteils des Sozialgerichts Berlin müssen Jobcenter die Kosten für Babyschwimmen übernehmen. Dabei sind auch die bereits gezahlten Kosten für den Babyschwimmkurs erstattungsfähig.

Im Grundsatz haben Kinder in sogenannten Hartz IV Haushalten seit 2011 einen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungspaket. Inbegriffen sind zum Beispiel Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Musikunterricht oder andere kulturelle bzw. sportliche Aktivitäten. Die Höhe des Zuspruchs eines Mitgliedsbeitrags beträgt 10 Euro pro Kind und Monat.

Das Gericht (AZ: S 55 AS 34011/11) sah es als erwiesen an, dass die Kurskosten für das Babyschwimmen nach § 28 VII Nr. 1 SGB II als Mitgliedsbeitrag anerkannt sind. An diesem Punkt hatte das Jobcenter auch nichts auszusetzen. Vielmehr ging es der Behörde darum, dass von Seiten der Mutter keine Bestätigung der Teilnahme vorgelegt wurde. Nach Meinung des Jobcenters könne der Betrag in Höhe von 10 Euro je Monat auch nicht für größere Aktivitäten angespart werden.

Dieser Rechtsauffassung widersprach allerdings das Sozialgericht. Zum einen deshalb, weil der Kurs über weniger als fünf volle Monate lief und ein Betrag von mehr als 5 mal 10 Euro bewilligt wurde. Zum anderen hatte die Klägerin die Leistungen rechtzeitig beantragt und sich auf das Ansparen berufen. Die Klägerin hatte zuvor das Jobcenter ausdrücklich angefragt, ob die Leistungen aus dem Hartz IV Bildungspaket zu beantragen sind. Darauf hatte die Mutter des Kindes keine Antwort erhalten. Daher begann die Mutter das Babyschwimmen und trieb die Kosten hierfür auf eigene Faust ein. Danach verlangte die Klägerin die Kosten von der Behörde. Üblich sind ansonsten Gutscheine. Das verweigerte das Jobcenter, worauf die Mutter Klage einlegte.

Das Sozialgericht Berlin berücksichtige aber das reale Leben. Weil Babyschwimmen sehr beliebt bei Eltern sind, sind diese Plätze schnell vergeben. Eine Zusage der Kostenerstattung kam für die Klägerin daher nicht in Frage, da ansonsten der Kursplatz an jemand anderes vergeben würde und das Babyschwimmen daher ausgefallen wäre. Dennoch ist es ratsam möglichst früh einen solchen Antrag bei dem Jobcenter zu stellen, damit eventuelle Schwierigkeiten mit der Behörde wie in diesem Fall vermieden werden.
In einem anderen Fall urteilte das Sozialgericht Darmstadt, dass der § 28 Abs. 7 Nr. 1 SGB II auch Kursgebühren berücksichtigt werden müssen, wenn keine Mitgliedsbeiträge anfallen (Az: S 1 AS 1217/11).

Neue Hartz IV Bescheide 2013 rechtswidrig?

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV Regelsatzklage nicht einfach aussetzen


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Aussetzung des Verfahrens:

Ein Sozialgericht darf nicht einfach eine Klage im Hinblick auf die Hartz IV Regelsatzhöhe aussetzen, denn die Frage der Verfassungswidrigkeit oder Nichtigkeit einer Norm, hier des § 20 SGB II, stellt kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 114 Abs. 2 S. 1 SGG dar. So aktuell der 6. Senat des Landessozialgericht (LSG) in Hessen.

Ist nicht zu erwarten, dass gleichgelagerte Verfahren zur Verfassungsbeschwerde in Bezug auf § 20 SGB II das Bundesverfassungsgericht quasi „überschwemmen“, dürfen Sozialgerichte diese nicht einfach aussetzen, so das LSG Hessen.

Laut § 114 Abs. 2 S. 1 SGG kann ein Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Beendigung eines anderen Verfahrens oder der Entscheidung einer Verwaltungsstelle ausgesetzt werden kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand des anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist.

Zwar anerkennt die Rechtsprechung und Literatur eine Vermeidung einer „Überschwemmung“ der oberen Bundesgerichte und des Bundesverfassungsgerichts bei vielen gleichgelagerten Klagen, die Aussetzung des Verfahrens in analoger Anwendung des § 114 Abs. 2 S. 1 SGG steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zur Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), so dass diese nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt.

Zudem handelt es sich bei der Aussetzung um eine Ermessensentscheidung, „so dass diese zu erfolgen hat, wenn alle Erwägungen ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend für die Aussetzung sprechen.“ Es sei aber laut dem hessischen Landessozialgericht nicht zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht mit gleichgelagerten Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hartz IV Regelsätze überschwemmt wird.

Momentan ist nur das Verfahren des Sozialgerichts Berlin (Az: S 55 AS 9238/12) auf dem Wege einer Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht anhängig. So weit ersichtlich fehle es abe an entsprechenden Verfassungsbeschwerde gänzlich, so das Gericht.

Allein nur ein anhängiges Verfahren reiche aber nicht aus, „um die Voraussetzung der Vorgreiflichkeit für eine Verfahrensaussetzung gemäß § 114 Abs. 2 S. 1 SGG (analog) zu begründen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2008, L 21 B 1167/07 R; vgl. hierzu: Thüringer LSG, Beschluss vom 29. Juli 2004, L 2 RA 461/04).“

Hartz 4 gleich Langzeitarbeitslos?

Quelle: gegen-hartz

 
Begleitung zur amtsärztlichen Untersuchung

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Begleitung zur Untersuchung beim Amtsarzt im Grundsatz nicht ausschließbar, es sei denn der ärtzliche Gutachter lehnt aus sachlichen Gründen die Untersuchung ab

Im Grundsatz können Vertrauenspersonen oder Anwälte zur einer Untersuchung zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens mit hinzugezogen werden. Allerdings kann der bestellte ärztliche Gutachter die Untersuchung bei Hinzuziehung einer dritten Person durch den zu Untersuchenden ablehnen, wenn sachliche Argumente dagegen sprechen. Das beschloss das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz im Aktenzeichen L 4 B 33/06 SB.

Eine ärztliche Untersuchung kann seitens des Gerichtes oder des Jobcenters angeordnet werden. Eine körperliche Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen ist generell ein starker Eingriff in die persönliche Intimsphäre. Will jemand nicht untersucht werden, so sieht das Gesetz hierbei keinen Zwang vor. Allerdings muss dann mit entsprechenden Folgen wie Vereitlung von Beweisen gerechnet werden. Hat die betroffene Person einer Untersuchung zugestimmt, muss er zudem dulden, dass die „für den Beweisgegenstand maßgeblichen Umstände vom untersuchenden Gutachter und Arzt entgegen dem sonst geltenden Arztgeheimnis im Gutachten oder bei der Anhörung des Gutachters offenbart werden.“ Diese Pflicht zur Duldung geht aufgrund des Schutzes der Menschenwürde und der Intimsphäre nicht soweit, „dass während und bei der Untersuchung außer dem ärztlichen Sachverständigen und eventuell dessen Hilfspersonal Dritte anwesend sind und dadurch die Intimsphäre des zu Untersuchenden berührt wird.“

Der grundsätzliche Tenor des Beschlusses lautet: „Deshalb dürfte ein genereller Ausschluss von Vertrauenspersonen des zu Untersuchenden, seien es der Ehepartner oder auch der Anwalt, weder dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit noch gar dem des fairen Verfahrens entsprechen. ... Wenn er sie aber nicht durchführen will, weil in Anwesenheit einer Vertrauensperson des zu Untersuchenden nicht das "notwendige Vertrauensverhältnis" hergestellt werden könne und eine "ordnungsgemäße Begutachtung" so nicht möglich sei. ... dürfte das Misstrauens des zu Untersuchenden in die Objektivität des Sachverständigen nachvollziehbar und der Sachverständige damit ausgeschlossen sein.“ Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Verbände gegen Hartz-IV-Totalsanktionen

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV Anspruch auf Gasofen

Hartz-IV-Leistungen können Anschaffung eines Gasofens umfassen

Im Rahmen der laufenden Leistungen nach dem SGB II ("Hartz-IV") können die Kosten für die Anschaffung eines Gasofens als Kosten der Unterkunft zu übernehmen sein, wenn dieser die Wohnung erst bewohnbar macht und das zuständige Jobcenter den Umzug in diese Wohnung genehmigt hat. Das hat der 6. Senat des Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden (Az: L 6 AS 573/12 B ER)

Der Antragsteller erfüllte die Voraussetzungen der Zuschussleistungen für Auszubildende nach dem SGB II. Auszubildende können zwar wegen eines gesetzlich festgelegten Leistungsausschlusses (§ 7 Abs. 5 SGB II) grundsätzlich kein Arbeitslosengeld II erhalten. Allerdings ist ein Zuschuss zu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung möglich (§ 27 Abs. 3 SGB II). Im Mietvertrag der von ihm neu bezogenen Wohnung war festgelegt, dass zwar ein Gasanschluss vorhanden ist, allerdings keine Heizung in Form eines Ofens. Nachdem der Antragsteller auf Anforderung des Jobcenters drei Angebote für den Erwerb eines geeigneten Gasofens vorgelegt hatte, lehnte dieses die Kostenerstattung ab. Das wurde zunächst durch das Sozialgericht Speyer bestätigt, weil die Kosten des Ofens keine Kosten der Unterkunft seien. Dem ist das Landessozialgericht nicht gefolgt. Da der Gasofen dazu dient, die Wohnung überhaupt erst bewohnbar zu machen, handelt es sich nicht um eine sogenannte Wohnungserstausstattung, sondern um Kosten der Unterkunft.

Diese könnten, da in einem Monat der komplette Preis für den Ofen zu zahlen ist, zwar unangemessen hoch sein. Das war aber durch das Gericht nicht zu prüfen, weil das Jobcenter den Umzug und damit auch die notwendigen Kosten dieser Wohnung genehmigt hatte. Im Hinblick auf die bereits begonnene kalte Jahreszeit bestand auch eine besondere Eilbedürftigkeit, so dass das Gericht das Jobcenter zur Kostenübernahme durch eine einstweilige Anordnung verpflichtete.

Hartz IV: Nur ein Drittel längere Zeit erwerbslos

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV: Jobcenter muss Mieterhöhung zahlen

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Nach einer Modernisierung der Wohnung und gleichzeitiger Mieterhöhung muss das Jobcenter die angemessenen Mietkosten für Hartz IV-Bezieher tragen.

Jobcenter müssen nach einer erfolgten Modernisierung der Wohnung die höher gewordene Miete übernehmen. Das gelte auch dann, wenn Hartz IV Bezieher die Modernisierung selbst gewünscht hätten, wie das Bundessozialgericht in Kassel in einem heute veröffentlichten Urteil entschied (Az: B 4 AS 32/12 R).
Wurde die Wohnung modernisiert und erhöht im Anschluss der Vermieter die Miete, muss das Jobcenter die erhöhten Mietkosten übernehmen. „Denn eine analoge Anwendung der Ausnahmeregelung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II zum Nachteil der Klägerin ist nicht möglich, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliegt“, so die obersten Richter in Kassel.

Im konkreten Fall wurde die Miete eines Arbeitslosengeld II-Empfängers um 30 Euro je Monat von Seiten des Vermieters erhöht. Zuvor wurde eine Modernisierung des Badezimmers durchgeführt. Das Jobcenter wollte jedoch die Mieterhöhung nicht tragen und argumentierte, es habe sich hierbei um eine wunschgemäße Modernisierung gehandelt, die nicht notwendig gewesen wäre. In erster Instanz hatte das Sozialgericht Berlin der Behörde Recht gegeben. Das Bundessozialgericht kippte aber das Urteil.

Die Kosten der Unterkunft dürfen nicht auf ehemalige Beträge beschränkt bleiben, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. „Nach dem systematischen Zusammenhang des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II mit § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II aF ist nur bei einer Mieterhöhung durch Umzug eine Vorabklärung durch den Leistungsberechtigten und entsprechende Zusicherung des SGB II-Trägers gesetzlich vorgesehen“. Zudem sind auch nach der Mieterhöhung die Kosten im Rahmen der Angemessenheit geblieben. Ist die Miete weiterhin ortsüblich angemessen, muss das Jobcenter die Mietkosten übernehmen.

Hartz IV: Schmerzen rechtfertigen Umzug

Quelle: gegen-hartz
 
Bürgerarbeit unterliegt dem TVöD

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VG Beschluss: Bürgerarbeit unterliegt dem TVöD

Arbeitnehmer, die an dem Projekt Bürgerarbeit teilnehmen, haben einen Anspruch auf einen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TvöD). Das entschied das Verwaltungsgericht Potsdam in dem Beschluss Az: 21 K 1480/12.PVL.

Die Bundesarbeitsministerium konzipierte im Jahre 2010 die Bürgerarbeit. Hartz IV Bezieher sollten vorzugsweise im öffentlichen Sektor Arbeitsplätze erhalten. Die Finanzierung wird weitgehend durch Bundeszuschüsse und beim Sozialversicherungsaufwand durch den Arbeitgeber. Der Zuschuss beträgt maximal 1.080 Euro/Monat und darf nicht höher sein als das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt nebst Arbeitgeber-Sozialversicherungsaufwand. Ferner ist Voraussetzung für die Förderung, dass die von den Arbeitnehmern zu verrichtenden Dienste im Sinne des § 261 Abs. 1 SGB III "zusätzlich" und "im öffentlichen Interesse" sind.

Im konkreten Fall hat der brandenburgische Landkreis Teltow-Fläming zum ersten Januar 2012 insgesamt acht ehemalige Hartz IV Bezieher befristet bis November 2014 im Rahmen der Bürgerarbeit eingestellt. Der Personalrat stimmte zwar der Einstellung zu, machte zusätzlich aber sein Mitbestimmungsrecht bei der tariflichen Eingruppierung dieser Arbeitnehmer geltend. Der Landrat vertrat hiergegen die Auffassung, dass eine tarifliche Eingruppierung nicht möglich sei, weil der TVöD auf Arbeitsplätze im Modellprojekt "Bürgerarbeit" nicht anwendbar sei.

Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hat nunmehr festgestellt, dass der TVöD auch auf diese Arbeitsplätze anwendbar ist mit der Folge, dass der Personalrat gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 9 des Landespersonalvertretungsgesetzes bei der Eingruppierung dieser Arbeitnehmer zu beteiligen gewesen wäre. Der TVöD gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Zwar enthält § 1 Abs. 2 TVöD einen Katalog von Ausnahmen; die "Bürgerarbeit" fällt jedoch unter keine der dort genannten Ausnahmen. Insbesondere ist "Bürgerarbeit" weder Gewährung von Eingliederungshilfen im Sinne der §§ 217 ff. SGB III a. F. noch Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Sinne der §§ 260 ff. SGB III a. F.; ferner scheidet sowohl aus gesetzessystematischen wie aus materiellrechtlichen Gründen eine analoge Anwendung dieser Ausnahmefälle auf die "Bürgerarbeit" aus.

Jobcenter sparen bei Hartz IV-Beziehern

Quelle: gegen-hartz
 
Rückzahlung von Hartz IV-Leistungen

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Rückzahlung zu viel gezahlter Hartz IV Leistungen auch bei Behördenfehler

Bekommt ein ehemaliger Berechtigter Hartz IV-Leistungen, obwohl kein Leistungsanspruch mehr besteht, müssen die zu viel überwiesenen Zahlungen zurück gezahlt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn das Jobcenter die Leistungen aufgrund eines Eigenverschuldens weiter zahlte und demnach ein Behördenfehler vorlag. Entscheidend ist, ob der Betroffene von der Überzahlung wusste. Das urteilte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, AZ: L 5 AS 18/09.

Die Sozialbehörden können bei rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakten, bei Schadenersatz bei Abbruch einer Bildungsmaßnahme, § 15, Abs. 3 SGB II, bei der Erbenhaftung, § 35 SGB II und bei einem Ersatzanspruch bei verschuldeter Hilfebedürftigkeit laut §34 des SGB II zu viele gezahlte Gelder zurückfordern. Dies wird regelmäßig über das Einbehalten von zustehenden Sozialleistungen gemacht. In dem vorliegenden Fall hatte ein 20jähriger ehemaliger Hartz IV Bezieher aufgrund seines Studiums vom Arbeitslosengeld II-Bezug abgemeldet. Der Kläger hatte dies nach den SGB II-Vorschriften ordnungsgemäß getan und auch mehrere Telefonate mit dem Jobcenter geführt, in denen er immer wieder darauf hinwies, dass er bereits studierte und damit der Hartz IV-Anspruch erloschen ist. Trotzdem überwies die Behörde monatelang die Hartz-IV-Leistungen weiter.

Nach der Überzahlung forderte die Behörde von dem jungen Studenten insgesamt 1035 Euro wieder. Dagegen setzte sich der Kläger zur Wehr. Doch die Richter sahen keinen rechtlichen Widerspruch. „Unabhängig von einem Behördenfehler müssen unrechtmäßige Zahlungen zurück erstattet werden“, so der Richterspruch. Von Entscheidung sei, ob der Leistungsbezieher wusste, ob das Geld ihm zustand. Als erwiesen galt, dass der Kläger von der Überzahlung wusste, ansonsten hätte dieser nicht ständig versucht bei der Behörde den Fehler anzuzeigen.

Laut 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist in den genannten Fällen der Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit aufzuheben. Damit scheiden eine Ermessensausübung (und ggf. die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Behörde) aus. Auch bei Überzahlungen, die allein durch den Leistungsträger verschuldet sind, ist der Bewilligungsbescheid rückwirkend zum Zeitpunkt seines Erlasses aufzuheben und eine Erstattung zu verlangen.

Quelle: gegen-hartz
 
Heizkostenzuschuss auch bei Hartz IV

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Rechtsanwalt setzt im Eilverfahren Heizkostenzuschuss zum Heizöl-Betanken durch

In einem Eilverfahren hat das Sozialgericht Kiel entschieden, dass Hartz IV Bezieher im Winter nicht frieren müssen. Einer Familie wurden 500 Liter Heizöl zugesprochen, da der Tank beinahe leer war (Az: S 30 AS 7/13 ER). Vorige Anträge auf einen Heizkostenzuschuss wurden durch das Jobcenter immer wieder abgelehnt.

Im konkreten Fall wohnt eine Familie in einem kleinen Haus bei Kiel. Das Haus ist sehr schlecht isoliert und das Geld für Renovierungsarbeiten bzw. Isolierungen fehlt. Die vom Leistungsträger bewilligten Heizkosten waren bereits durch das Tanken von Öl und das Einkaufen von Holz sowie Briketts aufgebraucht. Bereits in den Vormonaten stellten die Betroffenen jeweils zwei Anträge auf einen Heizkostenzuschuss. Beide Anträge wurden seitens des Jobcenters abgelehnt. Ein erneuter Antrag wurde nach Angaben des Anwalts der Familie seitens der Behörde nicht bearbeitet, woraufhin der Rechtsbeistand einen Antrag auf ein Eilverfahren eingereicht hat.

Im Verlauf des Verfahrens bewilligte das Jobcenter der Familie etwa 210.00 Euro. Durch das Eilverfahren konnte jedoch sogar der Maximalwert des Heizkostenspiegels von 2012 überschritten werden. Das Sozialgericht Kiel bewilligte somit weitere 280,00 Euro, da Heizöllieferanten in der Region erst ab einem Mindestbestellwert von 500 Litern Heizöl anliefern. Die Entscheidung durch das Gericht erfolgte im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes. Unklar ist aber, wie das Gericht in der Hauptsache entscheiden wird. Die Sozialrichter betonten daher in ihrer Begründung, dass die Entscheidung zur akuten Abwehr einer Notlage gefällt wurde. „Ich bin aber zuversichtlich, dass das Gericht auch in der Hauptsache so entscheiden wird. Im Heizkostenspiegel selbst ist zum Beispiel ausdrücklich vermerkt, dass dieser nicht geeignet ist um Einzelfallentscheidungen im SGB II Bereich zu treffen“, so Rechtsanwalt Felsmann.

Wenig Geld für Hartz IV-Anwälte

Quelle: gegen-hartz
 
Eingliederungsvereinbarung und Bewerbungskosten

01.02.2013

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Eingliederungsvereinbarung: Bewerbungskosten müssen geregelt sein

In Eingliederungsvereinbarungen werden u.a. sogenannte Bewerbungsbemühungen festgelegt. Was fehlt sind meist Zusagen bzw. konkrete Regelungen seitens des Jobcenters zur Übernahme der Bewerbungskosten (Briefpapier, Stifte, Umschläge, Briefmarken etc.). Nunmehr vertrat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss die Auffassung, dass Eingliederungsvereinbarungen, in denen bei dem Punkt „Übernahme der Kosten für die Bewerbungen“ keine Ausführungen enthalten sind, schon alleine aus diesem Grund erhebliche Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vorhanden sind (Az: L 7 AS 2045/12 B).

Im konkreten Fall klagte ein Hartz IV Bezieher gegen den Bescheid. Dieser legte fest, sich während der Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung jeden Monat mindestens 8 Bewerbungen nachzuweisen. Zur Übernahme der Kosten für die Bewerbungen enthielt die Eingliederungsvereinbarungen keine Ausführungen. „Alleine aus diesem Grund bestanden erhebliche Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes“, so doe Richter. Erfordern die in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Bemühungen etwa für die Bewerbungsunterlagen zusätzliche finanzielle Bemühungen, ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung zu regeln (Beschluss des erkennenden Senats Az.: L 7 AS 2193/12 B ER, Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 15 AS 77/12 B ER; Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 15, Rdn. 29; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 15, Rdn. 25).

Unzumutbar sind vor allem Fahrtkosten die bei den Bewerbungs- und Vorstellungsgesprächen entstehen und nicht seitens der Behörde übernommen werden. Daher muss im Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sein, welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält. Ein Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II umfasst einen Antrag auf Eingliederungsleistungen nicht.

Schwarz-Gelb tritt bei Rente auf der Stelle

Quelle: geggen-hartz
 
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